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Document 52016AP0003

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 (COM(2015)0180 — C8-0118/2015 — 2015/0096(COD))

ABl. C 11 vom 12.1.2018, p. 132–146 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/132


P8_TA(2016)0003

Mehrjähriger Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 (COM(2015)0180 — C8-0118/2015 — 2015/0096(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 011/17)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

Bei dem Wiederauffüllungsplan werden die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Fanggeräten berücksichtigt. Bei der Umsetzung des Wiederauffüllungsplans sollten die Union und die Mitgliedstaaten den Tätigkeiten der handwerklichen Fischerei sowie den am meisten handwerklichen und nachhaltigen Arten von Fanggeräten besondere Aufmerksamkeit schenken, wie etwa traditionellen Fallen („almadrabas“, „Tonnaren“), die einen sehr positiven Beitrag zum Wiederaufbau der Thunbestände leisten, weil sie in hohem Maß selektiv sind und geringe ökologische Auswirkungen auf die Meeres-Ökosysteme haben und von wissenschaftlichem Interesse sind.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Alle Änderungen des Wiederauffüllungsplans, die die ICCAT 2012, 2013 und 2014 angenommen hat und die noch nicht umgesetzt wurden, sollten in das Unionsrecht übernommen werden. Da diese Umsetzung einen Plan betrifft, dessen Ziele und Maßnahmen von der ICCAT vorgegeben wurden, schließt diese Verordnung nicht den gesamten Inhalt der Mehrjahrespläne gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ein.

(14)

Alle Änderungen des Wiederauffüllungsplans, die die ICCAT 2006, 2012, 2013 und 2014 angenommen hat und die noch nicht umgesetzt wurden, sollten in das Unionsrecht umgesetzt werden. Da diese Umsetzung einen Plan betrifft, dessen Ziele und Maßnahmen von der ICCAT vorgegeben wurden, schließt diese Verordnung nicht den gesamten Inhalt der Mehrjahrespläne gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ein.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Künftige bindende Änderungen des Wiederauffüllungsplans müssen in das Unionsrecht umgesetzt werden. Um sie zügig in das Unionsrecht zu übernehmen, sollte der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

entfällt

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird das Konzept der Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung aufgestellt. Um für Kohärenz zu sorgen, sollte das ICCAT-Konzept der Mindestgrößen in das Unionsrecht als Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung umgesetzt werden. Folglich sollten Bezugnahmen in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission  (1a) auf Mindestgrößen von Rotem Thun als Bezugnahmen auf Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung gelesen werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit in Bezug auf Um- und Einsetzvorgänge sowie die Registrierung und Meldung von Fangtätigkeiten mit Tonnaren und Schiffen sollte die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.

entfällt

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)

Mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde eine Pflicht zur Anlandung eingeführt, die seit 1. Januar 2015 für Roten Thun gilt. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung lässt die Anlandeverpflichtung allerdings internationale Verpflichtungen der Union, wie diejenigen, die sich aus ICCAT-Empfehlungen ergeben, unberührt. Gemäß derselben Bestimmung ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um solche internationalen Verpflichtungen in Unionsrecht umzusetzen, was insbesondere auch Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung umfasst. Entsprechend werden Rückwürfe von Rotem Thun in einigen, in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 genannten Fällen gestattet. Es ist daher nicht notwendig, solche Rückwurfverpflichtungen in der vorliegenden Verordnung zu regeln –

(24)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 sind Freistellungen von der Pflicht zur Anlandung für Roten Thun gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen, damit die Union ihre internationalen Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen erfüllen kann. Durch sie werden bestimmte Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 13-07 umgesetzt, durch die eine Rückwurf- und Wiederfreisetzungsverpflichtung für Schiffe und Tonnaren begründet wurde, die Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer in bestimmten Situationen fangen. Durch diese Verordnung brauchen deshalb solche Rückwurf- und Wiederfreisetzungsverpflichtungen nicht geregelt werden, weswegen sie unbeschadet der Bestimmungen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 enthalten sind, gelten wird.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Diese Verordnung enthält die allgemeinen Vorschriften für die Anwendung des Wiederauffüllungsplans im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 durch die Union.

(1)   Diese Verordnung enthält die allgemeinen Vorschriften für die Anwendung des Wiederauffüllungsplans im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 durch die Union. Dabei müssen die besonderen Merkmale der verschiedenen Fanggeräte berücksichtigt werden, und den nachhaltigeren und stärker handwerklich verwendeten traditionellen Fanggeräten, wie etwa den Tonnaren, gebührt besondere Aufmerksamkeit.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Nummer 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

16.

„Aufzuchtkapazität“ die Kapazität einer Thunfischfarm zur Haltung von Fisch zur Mästung und Aufzucht (in Tonnen);

entfällt

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Fangtätigkeiten seiner Fangschiffe und Tonnaren den Fangmöglichkeiten für Roten Thun entsprechen, die ihm im Ostatlantik und im Mittelmeer zur Verfügung stehen.

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner Fangschiffe und Tonnaren den Fangmöglichkeiten für Roten Thun entsprechen, die ihm im Ostatlantik und im Mittelmeer zur Verfügung stehen. Auch muss durch diese Vorkehrungen die sozioökonomische Tragfähigkeit dieser Tonnaren gewährleistet sein.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In dem von jedem Mitgliedstaat vorgelegten jährlichen Fangplan ist eine ausgewogene Verteilung der Quoten auf die verschiedenen Fanggerätegruppen vorgesehen, um dazu beizutragen, dass die individuellen Quoten und Beifanggenehmigungen eingehalten werden.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Die Mitgliedstaaten wenden bei der nationalen Zuweisung von Quoten transparente und objektive Kriterien an, einschließlich Kriterien ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Art, und berücksichtigen dabei besonders die Erhaltung und den Wohlstand kleiner, handwerklicher und traditioneller Fischer, die Tonnaren benutzen und andere selektive Fangmethoden anwenden, sowie die Förderung solcher Methoden.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die maximale Anzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, ist auf die Anzahl und Tonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Mitgliedstaats begrenzt, die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 1. Juli 2008 Roten Thun gefischt, an Bord behalten, umgeladen, transportiert oder angelandet haben. Diese Obergrenze gilt nach Fanggerätetyp für Fangschiffe.

(3)   Die maximale Anzahl und Tonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, ist auf die Anzahl und Tonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Mitgliedstaats begrenzt, die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 1. Juli 2008 Roten Thun gefischt, an Bord behalten, umgeladen, transportiert oder angelandet haben. Diese Obergrenze gilt nach Fanggerätetyp für Fangschiffe.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 6a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.     Abweichend von den Absätzen 2, 3 und 5 überprüfen die Mitgliedstaaten das Fangquotensystem für Roten Thun, weil kleine Fischereibetriebe dadurch benachteiligt werden und um das Monopol großer Reeder im Rahmen der geltenden Regelung zu beseitigen und dafür zu sorgen, dass nachhaltigere Fangmethoden, wie sie beispielsweise von kleinen Fischereibetrieben eingesetzt werden, begünstigt werden.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)    Abweichend von den Absätzen 3 und 6 begrenzt jeder Mitgliedstaat für die Jahre 2015, 2016 und 2017 die Zahl seiner Ringwadenfänger , die nicht im Rahmen der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b genannten Ausnahme Roten Thun fangen dürfen, auf die Zahl Ringwadenfänger, denen 2013 und 2014 diese Fischerei gestattet war .

(7)    Jeder Mitgliedstaat begrenzt für die Jahre 2015, 2016 und 2017 die Zahl seiner Ringwadenfänger auf die Zahl der Ringwadenfänger, denen 2013 und 2014 diese Fischerei gestattet war. Dies gilt nicht für Ringwadenfänger, die im Rahmen der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Ausnahme tätig sind.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Der Fang von Rotem Thun mit anderen als den in den Absätzen 1 bis 4 und Artikel 11 genannten Fanggeräten, einschließlich Tonnaren, ist ganzjährig erlaubt.

(5)   Der Fang von Rotem Thun mit anderen als den in den Absätzen 1 bis 4 und Artikel 11 genannten Fanggeräten, einschließlich Tonnaren, ist gemäß den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT ganzjährig erlaubt.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel III — Abschnitt 2 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

MINDESTGRÖSSE , UNGEWOLLTER FANG, BEIFANG

MINDESTREFERENZGRÖSSE FÜR DIE BESTANDSERHALTUNG , UNGEWOLLTER FANG, BEIFANG

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten unbeschadet Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, einschließlich einer etwaigen Ausnahme gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung .

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten unbeschadet Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, einschließlich etwaiger anwendbarer Ausnahmen davon .

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mindestgrößen

Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Mindestgröße für im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun wird auf 30 kg oder 115 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung festgesetzt.

(1)   Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun wird auf 30 kg oder 115 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung festgesetzt.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abweichend von Absatz 1 gilt eine Mindestgröße von 8 kg oder 75 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung für Roten Thun,

Abweichend von Absatz 1 gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 8 kg oder 75 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung für Roten Thun,

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Wurde die dem Mitgliedstaat des Fischereifahrzeugs oder der Tonnare zugeteilte Quote bereits ausgeschöpft, so wird der Fang von Rotem Thun vermieden. Toter Roter Thun muss angelandet werden und wird konfisziert; es werden geeignete Folgemaßnahmen getroffen. Gemäß Artikel 27 übermittelt jeder Mitgliedstaat jährlich Angaben zu den betreffenden Mengen an die Kommission, die sie an das ICCAT-Sekretariat weiterleitet.

(4)   Wurde die dem Mitgliedstaat des Fischereifahrzeugs oder der Tonnare zugeteilte Quote bereits ausgeschöpft, so wird der Fang von Rotem Thun vermieden. Toter Roter Thun muss ganz und unverarbeitet angelandet werden und wird konfisziert; es werden geeignete Folgemaßnahmen getroffen. Gemäß Artikel 27 übermittelt jeder Mitgliedstaat jährlich Angaben zu den betreffenden Mengen an die Kommission, die sie an das ICCAT-Sekretariat weiterleitet.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel III — Abschnitt 3 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

EINSATZ VON FLUGZEUGEN

EINSATZ VON LUFTFAHRZEUGEN

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Jeder Rote Thun wird ganz, ohne Kiemen und ausgenommen angelandet. Die Mitgliedstaaten treffen die nötigen Maßnahmen, damit möglichst viele im Rahmen der Sport- und Freizeitfischerei lebend gefangene Thunfische, vor allem Jungfische, wieder frei gelassen werden.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

eine Liste aller Fangschiffe unter seiner Flagge, denen eine spezielle Fangerlaubnis für die gezielte Fischerei auf Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer erteilt wurde;

a)

eine Liste aller Fangschiffe unter seiner Flagge, denen eine Fangerlaubnis für die gezielte Fischerei auf Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer erteilt wurde;

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 19a

 

Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

 

Die in diesem Kapitel aufgeführten Kontrollmaßnahmen werden zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgesehenen Maßnahmen angewendet, sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Wird die Quote eines Schiffs als vollständig ausgeschöpft erachtet, so widerruft der Flaggenmitgliedstaat die Fangerlaubnis für Roten Thun und fordert das Schiff auf , unverzüglich den von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen.

(2)   Wird die Quote eines Schiffs als vollständig ausgeschöpft erachtet, so widerruft der Flaggenmitgliedstaat die Fangerlaubnis für Roten Thun und kann das Schiff auffordern , unverzüglich den von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich bis zum 15. Februar elektronisch die Liste der Tonnaren, die durch Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zugelassen sind. Die Liste enthält die Namen und die Registernummern der Tonnaren und wird in dem Format übermittelt, das die ICCAT in ihrem Leitfaden für die Übermittlung erforderlicher Daten und Angaben vorgegeben hat.

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich bis zum 15. Februar elektronisch die Liste der Tonnaren, die durch Erteilung einer Fangerlaubnis für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zugelassen sind. Die Liste enthält die Namen und die Registernummern der Tonnaren und wird in dem Format übermittelt, das die ICCAT in ihrem Leitfaden für die Übermittlung erforderlicher Daten und Angaben vorgegeben hat.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Absatz 5 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nur in hinreichend begründeten Notfällen erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 59 Absatz 3.

entfällt

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Wenden Mitgliedstaaten Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 auf die Mitteilung gemäß den Absätzen 1 und 2 an, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen an Rotem Thun zu dem vereinbarten Mitteilungszeitpunkt vor der Ankunft gemeldet werden.

(3)   Wenden Mitgliedstaaten Artikel 80 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 auf die Mitteilung gemäß den Absätzen 1 und 2 an, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen an Rotem Thun zu dem vereinbarten Mitteilungszeitpunkt vor der Ankunft gemeldet werden. Beträgt die Entfernung der Fischgründe vom Hafen weniger als vier Stunden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen an Rotem Thun zu jeder Zeit vor der Ankunft geändert werden.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nur in hinreichend begründeten Notfällen erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 59 Absatz 3.

entfällt

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nur in hinreichend begründeten Notfällen erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 59 Absatz 3.

entfällt

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die VMS-Meldungen, die von den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge eingehen, in Echtzeit in dem Format „https data feed“ an die Kommission und an eine von ihr bezeichnete Stelle weiterleiten . Die Kommission sendet diese Meldungen elektronisch an das ICCAT-Sekretariat.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in diesem Artikel vorgesehenen Daten gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 . Die Kommission sendet diese Meldungen elektronisch an das ICCAT-Sekretariat.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

bei allen Umsetzungen von einer Thunfischfarm in eine andere;

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 — Absatz 5 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

zu beobachten und zu überwachen, dass bei Fang- und Aufzuchttätigkeiten die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT eingehalten werden;

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 57

entfällt

Änderungsverfahren

 

(1)     Um für die Union verbindliche Änderungen der geltenden Bestimmungen des Wiederauffüllungsplans für Roten Thun in Unionsrecht zu überführen, kann die Kommission, soweit erforderlich, im Einklang mit Artikel 58 nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung durch delegierte Rechtsakte abändern.

 

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 58

entfällt

Ausübung der übertragenen Befugnis für Änderungen

 

(1)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

(2)     Die Befugnis gemäß Artikel 57 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

 

(3)     Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 57 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

(4)     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

(5)     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 57 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

entfällt

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 3 wird die Höchstzahl der Fangschiffe, die im Adriatischen Meer unter den besonderen Bedingungen für die Ausnahme gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b für Aufzuchtzwecke auf Roten Thun fischen dürfen, auf die Zahl von Fangschiffen der Union festgesetzt, die 2008 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren.

2.

Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 3 wird die Höchstzahl der Fangschiffe, die im Adriatischen Meer unter den besonderen Bedingungen für die Ausnahme gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b für Aufzuchtzwecke auf Roten Thun fischen dürfen, auf die Zahl von Fangschiffen der Union festgesetzt, die 2008 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren. Zu diesem Zweck wird die Zahl kroatischer Fangschiffe berücksichtigt, die 2008 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Nummer 2 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Stückzahl:

Art:

Stückzahl:

Art:

Gewicht:

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VII– Nummer 7 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Zugang zur Schiffsbesatzung und zum Personal der Thunfischfarm sowie zu Fanggeräten, Netzkäfigen und Ausrüstungen haben;

a)

Zugang zur Schiffsbesatzung und zum Personal der Thunfischfarm und der Tonnaren sowie zu Fanggeräten, Netzkäfigen und Ausrüstungen haben;


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0367/2015).

(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(1a)   Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23).


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