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Document 52016AP0003
Amendments adopted by the European Parliament on 19 January 2016 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council on a multiannual recovery plan for Bluefin tuna in the eastern Atlantic and the Mediterranean repealing Regulation (EC) No 302/2009 (COM(2015)0180 — C8-0118/2015 — 2015/0096(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 (COM(2015)0180 — C8-0118/2015 — 2015/0096(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 (COM(2015)0180 — C8-0118/2015 — 2015/0096(COD))
ABl. C 11 vom 12.1.2018, p. 132–146
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/132 |
P8_TA(2016)0003
Mehrjähriger Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 (COM(2015)0180 — C8-0118/2015 — 2015/0096(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 011/17)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Diese Verordnung enthält die allgemeinen Vorschriften für die Anwendung des Wiederauffüllungsplans im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 durch die Union. |
(1) Diese Verordnung enthält die allgemeinen Vorschriften für die Anwendung des Wiederauffüllungsplans im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 durch die Union. Dabei müssen die besonderen Merkmale der verschiedenen Fanggeräte berücksichtigt werden, und den nachhaltigeren und stärker handwerklich verwendeten traditionellen Fanggeräten, wie etwa den Tonnaren, gebührt besondere Aufmerksamkeit. |
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 16
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Fangtätigkeiten seiner Fangschiffe und Tonnaren den Fangmöglichkeiten für Roten Thun entsprechen, die ihm im Ostatlantik und im Mittelmeer zur Verfügung stehen. |
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner Fangschiffe und Tonnaren den Fangmöglichkeiten für Roten Thun entsprechen, die ihm im Ostatlantik und im Mittelmeer zur Verfügung stehen. Auch muss durch diese Vorkehrungen die sozioökonomische Tragfähigkeit dieser Tonnaren gewährleistet sein. |
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
In dem von jedem Mitgliedstaat vorgelegten jährlichen Fangplan ist eine ausgewogene Verteilung der Quoten auf die verschiedenen Fanggerätegruppen vorgesehen, um dazu beizutragen, dass die individuellen Quoten und Beifanggenehmigungen eingehalten werden. |
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die Mitgliedstaaten wenden bei der nationalen Zuweisung von Quoten transparente und objektive Kriterien an, einschließlich Kriterien ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Art, und berücksichtigen dabei besonders die Erhaltung und den Wohlstand kleiner, handwerklicher und traditioneller Fischer, die Tonnaren benutzen und andere selektive Fangmethoden anwenden, sowie die Förderung solcher Methoden. |
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die maximale Anzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, ist auf die Anzahl und Tonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Mitgliedstaats begrenzt, die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 1. Juli 2008 Roten Thun gefischt, an Bord behalten, umgeladen, transportiert oder angelandet haben. Diese Obergrenze gilt nach Fanggerätetyp für Fangschiffe. |
(3) Die maximale Anzahl und Tonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, ist auf die Anzahl und Tonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Mitgliedstaats begrenzt, die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 1. Juli 2008 Roten Thun gefischt, an Bord behalten, umgeladen, transportiert oder angelandet haben. Diese Obergrenze gilt nach Fanggerätetyp für Fangschiffe. |
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 6a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6a. Abweichend von den Absätzen 2, 3 und 5 überprüfen die Mitgliedstaaten das Fangquotensystem für Roten Thun, weil kleine Fischereibetriebe dadurch benachteiligt werden und um das Monopol großer Reeder im Rahmen der geltenden Regelung zu beseitigen und dafür zu sorgen, dass nachhaltigere Fangmethoden, wie sie beispielsweise von kleinen Fischereibetrieben eingesetzt werden, begünstigt werden. |
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Abweichend von den Absätzen 3 und 6 begrenzt jeder Mitgliedstaat für die Jahre 2015, 2016 und 2017 die Zahl seiner Ringwadenfänger , die nicht im Rahmen der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b genannten Ausnahme Roten Thun fangen dürfen, auf die Zahl Ringwadenfänger, denen 2013 und 2014 diese Fischerei gestattet war . |
(7) Jeder Mitgliedstaat begrenzt für die Jahre 2015, 2016 und 2017 die Zahl seiner Ringwadenfänger auf die Zahl der Ringwadenfänger, denen 2013 und 2014 diese Fischerei gestattet war. Dies gilt nicht für Ringwadenfänger, die im Rahmen der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Ausnahme tätig sind. |
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Der Fang von Rotem Thun mit anderen als den in den Absätzen 1 bis 4 und Artikel 11 genannten Fanggeräten, einschließlich Tonnaren, ist ganzjährig erlaubt. |
(5) Der Fang von Rotem Thun mit anderen als den in den Absätzen 1 bis 4 und Artikel 11 genannten Fanggeräten, einschließlich Tonnaren, ist gemäß den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT ganzjährig erlaubt. |
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel III — Abschnitt 2 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
MINDESTGRÖSSE , UNGEWOLLTER FANG, BEIFANG |
MINDESTREFERENZGRÖSSE FÜR DIE BESTANDSERHALTUNG , UNGEWOLLTER FANG, BEIFANG |
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten unbeschadet Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, einschließlich einer etwaigen Ausnahme gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung . |
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten unbeschadet Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, einschließlich etwaiger anwendbarer Ausnahmen davon . |
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mindestgrößen |
Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung |
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mindestgröße für im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun wird auf 30 kg oder 115 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung festgesetzt. |
(1) Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun wird auf 30 kg oder 115 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung festgesetzt. |
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abweichend von Absatz 1 gilt eine Mindestgröße von 8 kg oder 75 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung für Roten Thun, |
Abweichend von Absatz 1 gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 8 kg oder 75 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung für Roten Thun, |
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Wurde die dem Mitgliedstaat des Fischereifahrzeugs oder der Tonnare zugeteilte Quote bereits ausgeschöpft, so wird der Fang von Rotem Thun vermieden. Toter Roter Thun muss angelandet werden und wird konfisziert; es werden geeignete Folgemaßnahmen getroffen. Gemäß Artikel 27 übermittelt jeder Mitgliedstaat jährlich Angaben zu den betreffenden Mengen an die Kommission, die sie an das ICCAT-Sekretariat weiterleitet. |
(4) Wurde die dem Mitgliedstaat des Fischereifahrzeugs oder der Tonnare zugeteilte Quote bereits ausgeschöpft, so wird der Fang von Rotem Thun vermieden. Toter Roter Thun muss ganz und unverarbeitet angelandet werden und wird konfisziert; es werden geeignete Folgemaßnahmen getroffen. Gemäß Artikel 27 übermittelt jeder Mitgliedstaat jährlich Angaben zu den betreffenden Mengen an die Kommission, die sie an das ICCAT-Sekretariat weiterleitet. |
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel III — Abschnitt 3 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
EINSATZ VON FLUGZEUGEN |
EINSATZ VON LUFTFAHRZEUGEN |
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Jeder Rote Thun wird ganz, ohne Kiemen und ausgenommen angelandet. Die Mitgliedstaaten treffen die nötigen Maßnahmen, damit möglichst viele im Rahmen der Sport- und Freizeitfischerei lebend gefangene Thunfische, vor allem Jungfische, wieder frei gelassen werden. |
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 19a |
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Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 |
|
Die in diesem Kapitel aufgeführten Kontrollmaßnahmen werden zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgesehenen Maßnahmen angewendet, sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist. |
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Wird die Quote eines Schiffs als vollständig ausgeschöpft erachtet, so widerruft der Flaggenmitgliedstaat die Fangerlaubnis für Roten Thun und fordert das Schiff auf , unverzüglich den von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen. |
(2) Wird die Quote eines Schiffs als vollständig ausgeschöpft erachtet, so widerruft der Flaggenmitgliedstaat die Fangerlaubnis für Roten Thun und kann das Schiff auffordern , unverzüglich den von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen. |
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich bis zum 15. Februar elektronisch die Liste der Tonnaren, die durch Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zugelassen sind. Die Liste enthält die Namen und die Registernummern der Tonnaren und wird in dem Format übermittelt, das die ICCAT in ihrem Leitfaden für die Übermittlung erforderlicher Daten und Angaben vorgegeben hat. |
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich bis zum 15. Februar elektronisch die Liste der Tonnaren, die durch Erteilung einer Fangerlaubnis für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zugelassen sind. Die Liste enthält die Namen und die Registernummern der Tonnaren und wird in dem Format übermittelt, das die ICCAT in ihrem Leitfaden für die Übermittlung erforderlicher Daten und Angaben vorgegeben hat. |
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 5 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Nur in hinreichend begründeten Notfällen erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 59 Absatz 3. |
entfällt |
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Wenden Mitgliedstaaten Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 auf die Mitteilung gemäß den Absätzen 1 und 2 an, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen an Rotem Thun zu dem vereinbarten Mitteilungszeitpunkt vor der Ankunft gemeldet werden. |
(3) Wenden Mitgliedstaaten Artikel 80 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 auf die Mitteilung gemäß den Absätzen 1 und 2 an, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen an Rotem Thun zu dem vereinbarten Mitteilungszeitpunkt vor der Ankunft gemeldet werden. Beträgt die Entfernung der Fischgründe vom Hafen weniger als vier Stunden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen an Rotem Thun zu jeder Zeit vor der Ankunft geändert werden. |
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Nur in hinreichend begründeten Notfällen erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 59 Absatz 3. |
entfällt |
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Nur in hinreichend begründeten Notfällen erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 59 Absatz 3. |
entfällt |
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die VMS-Meldungen, die von den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge eingehen, in Echtzeit in dem Format „https data feed“ an die Kommission und an eine von ihr bezeichnete Stelle weiterleiten . Die Kommission sendet diese Meldungen elektronisch an das ICCAT-Sekretariat. |
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in diesem Artikel vorgesehenen Daten gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 . Die Kommission sendet diese Meldungen elektronisch an das ICCAT-Sekretariat. |
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 5 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 57 |
entfällt |
Änderungsverfahren |
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(1) Um für die Union verbindliche Änderungen der geltenden Bestimmungen des Wiederauffüllungsplans für Roten Thun in Unionsrecht zu überführen, kann die Kommission, soweit erforderlich, im Einklang mit Artikel 58 nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung durch delegierte Rechtsakte abändern. |
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Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 58 |
entfällt |
Ausübung der übertragenen Befugnis für Änderungen |
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(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
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(2) Die Befugnis gemäß Artikel 57 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. |
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(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 57 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
|
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
|
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 57 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
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Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5. |
entfällt |
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Nummer 2 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Stückzahl: Art: |
Stückzahl: Art:
Gewicht:
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Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII– Nummer 7 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0367/2015).
(1) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(1) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(1a) Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23).