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Document 62017TN0710

    Rechtssache T-710/17: Klage, eingereicht am 13. Oktober 2017 — Lux-Rehab Non-Profit/Kommission

    ABl. C 437 vom 18.12.2017, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.12.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 437/38


    Klage, eingereicht am 13. Oktober 2017 — Lux-Rehab Non-Profit/Kommission

    (Rechtssache T-710/17)

    (2017/C 437/46)

    Verfahrenssprache: Ungarisch

    Parteien

    Klägerin: LUX-REHAB Foglalkoztató Non-Profit Kft. (Szombathely, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Szabó)

    Beklagter: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass in den Beschlüssen der Kommission vom 20. Juli 2011, SA. 29432 — CP 290/2009 — Ungarn — „Wegen diskriminierender Regelungen mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen“, und vom 25. Januar 2017, SA.45498 (FC/2016) — „Beschwerde der OPS Újpest-lift Kft. im Zusammenhang mit zwischen 2006 und 2012 gewährten staatlichen Beihilfen für Unternehmen, die Arbeitnehmer mit Behinderungen beschäftigen“, (im Folgenden: angefochtene Beschlüsse) die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe nicht gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV beurteilt wurde;

    hilfsweise festzustellen, dass die angefochtenen Beschlüsse in dem von ihr gegen das Emberi Erőforrások Minisztériuma (Ministerium für Humanressourcen, Ungarn) eingeleiteten und beim Fővárosi Törvényszék (hauptstädtischer Gerichtshof, Ungarn) unter dem Aktenzeichen 66. P. 22.195/2017. anhängigen Schadensersatzprozess nicht als ihr gegenüber verbindliche Rechtsakte zu qualifizieren sind und sie deshalb nicht unmittelbar und individuell betroffen ist, da sie ihre Schadensersatzforderung auf eine Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV und nicht von Art. 107 Abs. 3 AEUV stützt;

    falls die angefochtenen Beschlüsse in dem auf die Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV gestützten Schadensersatzprozess als für sie verbindliche Rechtsakte zu qualifizieren sein sollten, festzustellen, dass die angefochtenen Beschlüsse nichtig sind, da die von den ungarischen Behörden gewährte Beihilfe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstößt.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin stützt jeden Klageantrag auf jeweils einen Klagegrund:

    1.

    Begründung des ersten Klageantrags

    In den angefochtenen Beschlüssen werde die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe nicht gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV festgestellt, so dass diese Beschlüsse in Bezug auf den von der Klägerin gegen das Emberi Erőforrások Minisztériuma (Ministerium für Humanressourcen, Ungarn) beim Fővárosi Törvényszék (hauptstädtischer Gerichtshof, Ungarn) eingeleiteten Schadensersatzprozess nicht als verbindliche Rechtsakte zu qualifizieren seien.

    2.

    Begründung des zweiten Klageantrags

    In den angefochtenen Beschlüssen habe die Kommission die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe nicht auf der Grundlage des von der Klägerin angeführten Art. 107 Abs. 1 AEUV, sondern gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV festgestellt. Deshalb seien diese Beschlüsse im Hinblick auf die Rechtsgrundlage der Forderung, die in dem beim Fővárosi Törvényszék (hauptstädtischer Gerichtshof, Ungarn) anhängigen Schadensersatzprozess geltend gemacht werde, irrelevant und nicht als für die Klägerin verbindliche Rechtsakte zu qualifizieren.

    3.

    Begründung des dritten Klageantrags

    Die angefochtenen Beschlüsse sind nach Ansicht der Klägerin nichtig, weil die ungarischen Behörden eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gewährt hätten, die gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoße und die gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV der Kommission hätte mitgeteilt werden müssen. Die Klägerin begründet die Rechtswidrigkeit der Beihilfe mit der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 [AEUV] (1) sowie der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (2).


    (1)  ABl. 2016, C 262, S. 1.

    (2)  ABl. 2008. L 214, S. 3.


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