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Document 62017CN0558

Rechtssache C-558/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. September 2017 von OZ gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. Juli 2017 in der Rechtssache T-607/16, OZ/Europäische Investitionsbank

ABl. C 437 vom 18.12.2017, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 437/17


Rechtsmittel, eingelegt am 22. September 2017 von OZ gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. Juli 2017 in der Rechtssache T-607/16, OZ/Europäische Investitionsbank

(Rechtssache C-558/17 P)

(2017/C 437/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: OZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Maréchal)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Investitionsbank

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil in der Rechtssache T-607/16 vollständig aufzuheben;

die Entscheidung des EIB-Präsidenten Dr. Werner Hoyer vom 16. Oktober 2015, die im Verfahren zur Würde der Person am Arbeitsplatz erlassen wurde, das infolge des von ihr in Bezug auf den Vorgesetzten Herrn F am 20. Mai 2015 gestellten Antrags eingeleitet und vom Untersuchungsausschuss geprüft worden war, aufzuheben und den entsprechenden Bericht vom 14. September 2015, in dem ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde und ungeeignete Empfehlungen enthalten waren, aufzuheben;

die ihr infolge des erlittenen Schadens entstandenen bzw. entstehenden Behandlungskosten i) in Höhe von bisher 977 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) und ii) in Höhe von vorläufig 5 850 Euro für künftige Behandlungskosten zu ersetzen;

den ihr entstandenen immateriellen Schaden in Höhe von 20 000 Euro zu ersetzen;

ihr Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren in Höhe von 35 100 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) zu ersetzen;

der EIB die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens sowie die des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen;

die Wiedereröffnung des Verfahrens zur Würde am Arbeitsplatz durch die EIB und/oder eine neue Entscheidung des Präsidenten der EIB anzuordnen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin beantragt die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 13. Juli 2017, OZ/Europäische Investitionsbank (Rechtssache T-607/16), mit dem das Gericht die Anfechtungsklage gegen die am 16. Oktober 2015 im Rahmen der auf Antrag von OZ vom 20. Mai 2015 eingeleiteten und vom Untersuchungsausschuss geführten Untersuchung zur Würde der Person am Arbeitsplatz in Bezug auf Herrn F wegen Vorwürfen der sexuellen Belästigung ergangene Entscheidung des EIB-Präsidenten abgewiesen hat, sowie die Aufhebung des Berichts des Untersuchungsausschusses vom 14. September 2015 über den von OZ am 20. Mai 2015 gestellten Antrag betreffend die Würde der Person am Arbeitsplatz (im Folgenden: streitige Entscheidung und streitiger Bericht).

In der Sache geht es um Vorwürfe der sexuellen Belästigung, die von OZ gegen ihren Vorgesetzten, Herrn F, erhoben wurden. Die sexuelle Belästigung soll von 2011 bis 2014 stattgefunden haben und führte dazu, dass OZ mit Antrag vom 20. Mai 2015 ein förmliches Verfahren zur Würde der Person am Arbeitsplatz anstrengte.

Gemäß dem Verfahren zur Würde der Person am Arbeitsplatz erstellte der Untersuchungsausschuss am 14. September 2014 einen Bericht, auf dessen Grundlage der Präsident der Europäischen Investitionsbank am 16. Oktober 2015 eine Entscheidung erließ.

Die Rechtsmittelführerin macht geltend: i) Während des Untersuchungsverfahrens habe es mehrere Unregelmäßigkeiten gegeben, insbesondere in Form von Verstößen gegen ihr (in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention [im Folgenden: EMRK] und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [im Folgenden: Charta] verankertes) Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren, und ii) sowohl der Bericht als auch die Entscheidung enthielten Angaben, die nicht nur für die Behandlung ihrer Beschwerde wegen sexueller Belästigung irrelevant seien, sondern auch zu ihrem Privatleben gehörten und daher entfernt werden müssten, oder aber irrelevant seien und über den Rahmen der Untersuchung hinausgingen.

Nachdem sie ohne Erfolg versucht habe, eine gütliche Beilegung der Streitigkeit herbeizuführen, insbesondere indem sie ein Güteverfahren nach Art. 41 der Personalordnung der Europäischen Investitionsbank in Gang gebracht habe (dessen Scheitern am 22. April 2016 festgestellt worden sei), habe sie durch ihren Rechtsanwalt Benoit Maréchal beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eine Anfechtungsklage gegen die Entscheidung und den Bericht erhoben.

Mit Urteil vom 13. Juli 2017 wies das Gericht die Klage ab. Es entschied, die Europäische Investitionsbank habe im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wegen sexueller Belästigung nicht rechtswidrig gegenüber OZ gehandelt, und wies den Antrag auf Schadensersatz zurück.

Mit dem eingelegten Rechtsmittel rügt OZ einen Verstoß des Gerichts gegen das Recht der Europäischen Union und versucht, eine Haftung der EIB nachzuweisen.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Verfahren zur Würde der Person am Arbeitsplatz, Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta: Während der Untersuchung der Beschwerde wegen Belästigung sei gegen das Recht von OZ auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren nach Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen worden.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 8 der EMRK und Art. 7 der Charta: Aufnahme irrelevanter Angaben und Kommentare in den Bericht und in die Entscheidung des EIB-Präsidenten — Verletzung des Rechts von OZ auf Achtung ihres Privatlebens.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß wegen Rechtsverweigerung, da das Gericht nicht auf der Grundlage der vorgelegten Tatsachen und angeführten Rechtsgrundlage entschieden habe.


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