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Document 62015CA0502

    Rechtssache C-502/15: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 4. Mai 2017 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 91/271/EWG — Art. 3 bis 5 und 10 — Anhang I Abschnitte A, B und D — Behandlung von kommunalem Abwasser — Kanalisation — Zweitbehandlung oder gleichwertige Behandlung — Weitergehende Behandlung bei Einleitungen in empfindliche Gebiete)

    ABl. C 213 vom 3.7.2017, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 213/9


    Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 4. Mai 2017 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    (Rechtssache C-502/15) (1)

    ((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Art. 3 bis 5 und 10 - Anhang I Abschnitte A, B und D - Behandlung von kommunalem Abwasser - Kanalisation - Zweitbehandlung oder gleichwertige Behandlung - Weitergehende Behandlung bei Einleitungen in empfindliche Gebiete))

    (2017/C 213/08)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Mifsud-Bonnici und E. Manhaeve)

    Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: J. Kraehling im Beistand von S. Ford, Barrister)

    Tenor

    1.

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 3, 4 und 10 sowie aus den Abschnitten A und B des Anhangs I der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass es nicht sichergestellt hat, dass in einem gemeinsamen System zur Sammlung von kommunalem Abwasser und Regenwasser in den Ballungsräumen Gowerton und Llanelli gesammeltes Wasser zur Behandlung aufgefangen und weitergeleitet wird.

    2.

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 und aus Abschnitt B des Anhangs I der Richtlinie 91/271 verstoßen, dass es keine Zweitbehandlung für das kommunale Abwasser des Ballungsraums Ballycastle eingerichtet hat und das kommunale Abwasser des Ballungsraums Gibraltar überhaupt keiner Behandlung unterzieht.

    3.

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 und aus Abschnitt B des Anhangs I der Richtlinie 91/271 verstoßen, dass es nicht sichergestellt hat, dass das in die Kanalisationen der Ballungsräume Tiverton, Durham (Barkers Haugh), Chester-le-Street, Islip, Broughton Astley, Chilton, Witham und Chelmsford geleitete kommunale Abwasser vor der Einleitung in empfindliche Gebiete einer weitergehenden als der in Art. 4 der Richtlinie 91/271 beschriebenen Behandlung unterzogen wird.

    4.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    5.

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 16 vom 18.1.2016.


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