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Document 52016XG1004(02)

Mitteilung der Regierung der Republik Polen betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

ABl. C 365 vom 4.10.2016, p. 15–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 365/15


Mitteilung der Regierung der Republik Polen betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2016/C 365/05)

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE ABGABE VON ANGEBOTEN FÜR EINE KONZESSION ZUR PROSPEKTION UND EXPLORATION VON ERDÖL- UND ERDGASLAGERSTÄTTEN UND FÖRDERUNG VON ERDÖL UND ERDGAS IM GEBIET „RYKI“

ABSCHNITT I: RECHTSGRUNDLAGE

1.

Artikel 49h Absatz 2 des Geologie- und Bergbaugesetzes (Prawo geologiczne i górnicze) (Polnisches Gesetzblatt (Dz. U.) 2015, Nr. 196, in der geänderten Fassung)

2.

Verordnung des Ministerrats vom 28. Juli 2015 über die Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen für die Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten und Konzessionen für die Förderung von Kohlenwasserstoffen (Dz.U. 2015, Nr. 1171)

3.

Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3. Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 6, Band 2, S. 262)

ABSCHNITT II: VERGABEBEHÖRDE

Name: Umweltministerium

Postanschrift: ul. Wawelska 52/54, 00-922 Warszawa, POLEN

Tel. +48 223692449, +48 223692447; Fax +48 223692460

Internetadresse: www.mos.gov.pl

ABSCHNITT III: VERFAHRENSGEGENSTAND

1.   Art der Tätigkeiten, für die die Konzession erteilt werden soll

Konzession für die Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Ryki“, Konzessionsblöcke 276, 277, 296 und 297.

2.   Gebiet, in dem die Tätigkeiten durchgeführt werden sollen

Die Grenzen des Gebiets, für das diese Ausschreibung gilt, sind durch Linien festgelegt, die Punkte mit den folgenden Koordinaten im Bezugssystem PL-1992 verbinden:

Punkt Nr.

X [PL-1992]

Y [PL-1992]

1

435 481,979

700 604,461

2

412 349,860

725 578,280

3

407 494,550

731 105,463

4

398 381,374

724 478,081

5

391 027,020

724 815,787

6

398 721,512

708 533,597

7

406 938,848

691 560,887

8

407 325,820

692 222,720

9

409 150,210

695 716,820

10

416 283,820

695 521,790

11

417 513,160

683 035,520

12

420 925,352

682 944,964

13

421 010,200

685 294,800

14

420 923,257

685 271,705

15

420 469,347

685 725,435

16

420 460,444

686 189,020

17

419 968,312

687 320,488

18

419 554,494

687 716,988

19

419 553,988

688 409,446

20

420 317,355

689 664,428

21

420 580,600

689 659,355

22

421 133,163

688 618,600

23

421 361,480

694 639,270

24

424 645,990

692 342,610

25

435 143,760

691 942,040

Die Oberfläche der senkrechten Projektion des Gebiets, für das diese Ausschreibung gilt, beträgt 968,69 km2.

Das Gebiet, für das diese Ausschreibung gilt, befindet sich in folgenden Bezirken und Gemeinden in den Woiwodschaften Mazowieckie und Lubelskie:

 

Bezirk Kozienice, Gemeinden Gniewoszów (2,53 % des Gebiets), Sieciechów (0,19 %), Kozienice (0,07 %),

 

Bezirk Garwolin, Gemeinde Trojanów (6,82 %),

 

Bezirk Ryki, Gemeinden Kłoczew (4,10 %), Ryki (16,01 %), Stężyca (6,77 %), Dęblin (3,91 %), Nowodwór (1,39 %), Ułęż (5,24 %),

 

Bezirk Lubartów, Gemeinden Michów (0,82 %), Abramów (4,94 %),

 

Bezirk Puławy, Gemeinden Baranów (7,85 %), Żyrzyn (13,34 %), Puławy (8,56 %), Stadt Puławy (2,79 %), Końskowola (5,94 %), Kurów (8,15 %), Nałęczów (0,18 %), Markuszów (0,41 %).

Ziel der Arbeiten in den devonischen und karbonischen Formationen ist der Nachweis von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas in dem genannten Gebiet.

3.   Frist für die Angebotsabgabe (mindestens 90 Tage ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Ausschreibung) und Ort der Angebotsabgabe:

Die Angebote müssen am Sitz des Umweltministeriums bis spätestens 16.00 Uhr MEZ/MESZ am letzten Tag des 91-Tage-Zeitraums abgegeben werden, der an dem auf das Datum der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union folgenden Tag beginnt.

4.   Detaillierte Spezifikationen, einschließlich der Kriterien für die Bewertung der Angebote und die Gewichtung der Kriterien, um die Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 49k des Gesetzes vom 9. Juni 2011 (Geologie- und Bergbaugesetz) zu gewährleisten:

Angebote können von Unternehmen, die laut Beschluss ein Qualifikationsverfahren gemäß Artikel 49a Absatz 16 Nummern 1 und 2 Geologie- und Bergbaugesetz erfolgreich durchlaufen haben, allein oder als Betreiber, falls mehrere Unternehmen sich gemeinsam um die Konzession bewerben, eingereicht werden.

Die eingegangenen Angebote werden vom Bewertungsausschuss nach folgenden Kriterien bewertet:

30 %

finanzielle Leistungsfähigkeit, die ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten und der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt werden, insbesondere in Bezug auf die Finanzierungsquellen und -methoden für die geplanten Tätigkeiten einschließlich des Anteils der Eigenmittel und der Fremdfinanzierung;

25 %

technische Leistungsfähigkeit zur Durchführung der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten und der Förderung von Kohlenwasserstoffen, insbesondere die Verfügbarkeit des geeigneten technischen, organisatorischen, logistischen und personellen Potenzials;

20 %

Umfang und Zeitplan der geologischen Arbeiten, einschließlich der vorgeschlagenen geologischen Tätigkeiten oder Gewinnungstätigkeiten;

10 %

Erfahrung mit der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten oder der Förderung von Kohlenwasserstoffen unter Gewährleistung eines sicheren Betriebs, des Schutzes von Leben und Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Umweltschutzes;

10 %

vorgeschlagene Technologie zur Durchführung der geologischen Arbeiten, einschließlich geologischer Tätigkeiten oder Gewinnungstätigkeiten, unter Nutzung für dieses Projekt entwickelter innovativer Elemente;

5 %

Umfang und Zeitplan der obligatorischen Entnahme von Proben während der geologischen Tätigkeiten, einschließlich Bohrkernen.

Haben nach der Bewertung der Angebote anhand der vorstehend genannten Kriterien zwei oder mehr Angebote die gleiche Punktzahl erzielt, wird für die endgültige Entscheidung zwischen den betreffenden Angeboten die Höhe des in der Prospektions- und Explorationsphase anfallenden Entgelts für die bergbaulichen Nießbrauchsrechte als zusätzliches Kriterium herangezogen.

5.   Mindestumfang der geologischen Informationen:

Konzession

Name des Gebiets: Ryki

Lage: Festland, Konzessionsblöcke 276, 277, 296 und 297

Art der Lagerstätte

konventionelle Erdöl- und Erdgaslagerstätten und unkonventionelle Erdgaslagerstätten

Schichten

känozoisch

mesozoisch

paläozoisch

Kohlenwasserstoffvorkommen

I

konventionell, jungpaläozoisch (devonisch und karbonisch)

II

unkonventionell, paläozoisch (oberdevonisch, Frasnium)

Grundgestein

I

devonische (Frasnium und Famennium) Tonsteine (claystones & mudstones) und karbonische lehmige Tonsteinsedimente

II

oberdevonischer (Frasnium) Kalkstein

Speichergestein

I

oberkarbonische klastische Sedimente und Sandstein mit oberdevonischen (Famennium)Tonsteineinschlüssen

II

oberdevonischer (Frasnium) Kalkstein

Undurchlässige Gesteinsschichten

I

lehmiger Tonstein, Karbonat, Mergel und an einigen Stellen devonisches evaporitisches Gestein und karbonische Ton- und Sandsteinkomplexe

II

oberdevonischer (Frasnium) Kalkstein

Dicke des Deckgesteins

von 1 150 m im SO bis 1 500 m im NW

Art der Falle

strukturell, stratigrafisch, strukturell-stratigrafisch

In der Nähe festgestellte Lagerstätten (G — Erdgas; Ö — Erdöl)

Glinnik (Ö) — entdeckt 1991; kumulative Förderung: 6 170 Tonnen; Förderung 2014: 340 Tonnen; Reserven und Ressourcen: 8 000 Tonnen (industriell: 5 390 Tonnen);

Glinnik (Begleitgas) — entdeckt 1991; kumulative Förderung: 600 000 m3; Förderung 2014: 40 000 m3, Reserven und Ressourcen: 680 000 m3 (industriell: 520 000 m3);

Stężyca (G) — entdeckt 2002; kumulative Förderung: 404 330 000 m3; Förderung 2014: 690 000 m3, Reserven und Ressourcen: 402 880 000 m3 (industriell: 106 420 000 m3)

Świdnik (Ö) — entdeckt 1982; Gewinnungstätigkeit 1998-2003; kumulative Förderung: 9 520 Tonnen und 710 000 m3 Begleitgas

Ciecierzyn (G) — entdeckt 1988; kumulative Förderung: 171 590 000 m3 (seit 2000); Förderung 2014: 15 240 000 m3, Reserven und Ressourcen: 472 320 000 m3 (industriell: 259 880 000 m3)

Mełgiew A und B (G) — entdeckt 1997; kumulative Förderung: 451 570 000 m3 (seit 2003); Förderung 2014: 23 130 000 m3, Reserven und Ressourcen: 800 430 000 m3 (industriell: 172 590 000 m3)

Seismische Erhebungen abgeschlossen (Eigentümer)

1974 Lublin Trough 2D (Staatskasse)

1979-1981, 1983-1986, 1988-1989 Tłuszcz-Dęblin-Lublin 2D (Staatskasse)

1985 Wilga-Abramów 2D (Staatskasse)

1989, 1991, 1993-1994 Tłuszcz-Dęblin-Lublin 2D (PGNiG)

1989-1992 Wilga-Abramów 2D (PGNiG)

1992, 1994, 1996 Żelechów-Radzyń Podlaski-Kock 2D (PGNiG)

1993 Żelechów-Radzyń Podlaski 2D (PGNiG)

1995-1997 Ryki-Żyrzyn 2D (PGNiG)

1998 Radość-Zamość 2D (Apache)

1999 Rycice 2D (Apache)

2003-2004 Pionki-Kazimierz 2D (Staatskasse)

2003 Strych-Stężyca 2D (Staatskasse)

2004 Pionki-Kazimierz 3D (Staatskasse)

2005 Kock-Tarkawica 2D (Staatskasse)

2011 Czernic-Ryki 2D (PGNiG)

Benchmark- und Versatzbohrungen (TVD)

Benchmarkbohrungen: Abramów 1 (4 825,8 m), Dęblin 8 (2 928,1 m)

Versatzbohrungen: Stężyca 1 (3 724 m)

6.   Beginn der Tätigkeiten:

Die unter die Konzession fallenden Tätigkeiten beginnen innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem der Beschluss zur Erteilung der Konzession rechtskräftig wird.

7.   Bedingungen für die Konzessionserteilung insbesondere in Bezug auf Höhe, Umfang und Art der Leistung der Sicherheit nach Artikel 49x Absatz 1 Geologie- und Bergbaugesetz und gegebenenfalls Höhe, Umfang und Art der Leistung der Sicherheit nach Artikel 49x Absatz 2 Geologie- und Bergbaugesetz

Der erfolgreiche Bieter muss eine Sicherheit leisten für den Fall der Nichterfüllung bzw. unzureichenden Erfüllung der in der Konzession festgelegten Bedingungen sowie zur Finanzierung der Stilllegung von Förderanlagen, wenn die Konzession abläuft, entzogen oder ungültig wird. Die Sicherheit ist für den Zeitraum vom Zeitpunkt der Erteilung der Konzession bis zum Ende der Prospektions- und Explorationsphase zu leisten. Die Höhe der Sicherheit beläuft sich auf 100 000 PLN. Form und Frist ihrer Zahlung sind in Artikel 49x Absätze 4 und 5 Geologie- und Bergbaugesetz geregelt.

8.   Mindestumfang der geologischen Arbeiten, einschließlich der vorgeschlagenen geologischen Tätigkeiten oder Gewinnungstätigkeiten

Das Mindestprogramm der für die Prospektions- und Explorationsphase vorgeschlagenen geologischen Arbeiten umfasst Folgendes:

Dauer der Stufe I: 12 Monate

Umfang: Interpretation und Analyse historischer geologischer Daten

Dauer der Stufe II: 12 Monate

Umfang: seismische 2D-Erhebungen (100 km) oder Bohrung eines Bohrlochs bis in eine Tiefe von höchstens 5 000 m mit obligatorischer Kernbohrung in prospektiven Intervallen

Dauer der Stufe III: 24 Monate

Umfang: Bohrung eines Bohrlochs bis in eine Tiefe von höchstens 5 000 m mit obligatorischer Kernbohrung in prospektiven Intervallen

Dauer der Stufe IV: 12 Monate

Umfang: Analyse der gewonnenen Daten

9.   Zeitraum, für den die Konzession erteilt werden soll

Die Konzession hat eine Laufzeit von zehn Jahren und umfasst:

eine Prospektions- und Explorationsphase von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konzession erteilt wird,

eine Förderungsphase ab dem Datum der Erlangung einer Investitionsentscheidung.

10.   Spezifische Bedingungen für die Ausführung der Tätigkeiten und die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit, des Umweltschutzes sowie der rationellen Bewirtschaftung der Lagerstätten

Die Durchführung des Arbeitsprogramms im Rahmen der Konzession darf nicht gegen die Rechte der Grundeigentümer verstoßen und sie enthebt nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung weiterer in Rechtsvorschriften, insbesondere im Geologie- und Bergbaugesetz, festgelegter Anforderungen sowie von Vorschriften für Raumplanung, Umweltschutz, Land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen, Natur, Wasser und Abfälle.

11.   Mustervertrag für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts

Der Mustervertrag ist im Anhang beigefügt.

12.   Angaben zur Höhe des Entgelts für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts

Die Mindestentgelthöhe für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts für das Gebiet „Ryki“ während des Basiszeitraums von fünf Jahren beträgt 205 866 PLN (in Worten: zweihundertfünftausendachthundertsechsundsechzig Zloty) pro Jahr. Das jährliche Entgelt für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts zum Zweck der Prospektion und Exploration von Mineralien ist an den Index der durchschnittlichen Verbraucherpreise für den Zeitraum vom Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bis zu dem Jahr, das dem Datum der Zahlung des Entgeltes vorausgeht, gekoppelt, entsprechend der Bekanntmachung durch den Präsidenten des Zentralen Statistischen Amtes im Amtsblatt, dem „Monitor Polski“ (Artikel 49h Absatz 3 Nummer 12 Geologie- und Bergbaugesetz).

13.   Angaben zu den Anforderungen an die Angebote und den von den Bietern einzureichenden Unterlagen

1.

Das Angebot muss Folgendes enthalten:

1)

Name (Unternehmensname) und Geschäftssitz des Bieters;

2)

Angebotsgegenstand sowie Beschreibung des Gebiets, für das die Konzession erteilt werden soll und das bergbauliche Nießbrauchsrecht zu begründen ist;

3)

Zeitraum, für den die Konzession erteilt werden soll, Dauer der Prospektions- und Explorationsphase und Datum des Beginns der Arbeiten;

4)

Zweck, Umfang und Art der geologischen Arbeiten, einschließlich der geologischen Tätigkeiten oder Gewinnungstätigkeiten, sowie Angaben zu den im Hinblick auf das verfolgte Ziel durchzuführenden Arbeiten, unter Nennung der einzusetzenden Technologien;

5)

Zeitplan (nach Jahren aufgeschlüsselt) für die geologischen Arbeiten, einschließlich der geologischen Tätigkeiten, und Umfang dieser Arbeiten;

6)

Umfang und Zeitplan der obligatorischen Probenahmen im Rahmen der geologischen Tätigkeiten, einschließlich Bohrkernen, gemäß Artikel 82 Absatz 2 Nummer 2 Geologie- und Bergbaugesetz;

7)

vom Bieter gehaltene Rechte an dem Land (Gebiet), auf dem die geplanten Tätigkeiten ausgeführt werden sollen oder das Recht zur Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts, das das Unternehmen beantragt;

8)

Liste der Naturschutzgebiete; diese Anforderung gilt nicht für Projekte, für die eine Umweltgenehmigung erforderlich ist;

9)

Maßnahmen, um negative Auswirkungen der geplanten Tätigkeiten auf die Umwelt zu mindern;

10)

Umfang der geologischen Informationen, über die der Bieter verfügt;

11)

Erfahrung mit der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten oder der Förderung von Kohlenwasserstoffen unter Gewährleistung eines sicheren Betriebs, des Schutzes von Leben und Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Umweltschutzes;

12)

technische Leistungsfähigkeit zur Durchführung der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten und der Förderung von Kohlenwasserstoffen, insbesondere die Verfügbarkeit der geeigneten technischen, organisatorischen, logistischen und personellen Ressourcen;

13)

finanzielle Leistungsfähigkeit, die ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten und der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt werden, insbesondere in Bezug auf die Finanzierungsquellen und -methoden für die geplanten Tätigkeiten einschließlich des Anteils der Eigenmittel und der Fremdfinanzierung;

14)

vorgeschlagene Technologie zur Durchführung der geologischen Arbeiten, einschließlich geologischer Tätigkeiten oder Gewinnungstätigkeiten;

15)

vorgeschlagenes Entgelt für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts; dieser Betrag muss mindestens dem in der Bekanntmachung der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannten Betrag entsprechen;

16)

die vorgeschlagene Form für die Leistung einer Sicherheit;

17)

wenn das Angebot gemeinsam von mehreren Unternehmen eingereicht wird, ist zusätzlich Folgendes anzugeben:

a)

Namen (Unternehmensnamen) und Geschäftssitze aller das Angebot einreichenden Unternehmen;

b)

Betreiber

c)

im Kooperationsvertrag vorgeschlagene prozentuale Anteile an den Kosten der geologischen Arbeiten, einschließlich der geologischen Tätigkeiten;

2.

Im Rahmen einer Ausschreibung eingereichte Angebote müssen den in der Bekanntmachung der Ausschreibung festgelegten Anforderungen und Bedingungen genügen.

3.

Dem Angebot sind folgende Unterlagen beizufügen:

1)

Nachweis, dass die im Angebot genannten Umstände tatsächlich gegeben sind, insbesondere Auszüge aus den einschlägigen Registern;

2)

Nachweis, dass eine Sicherheit hinterlegt wurde;

3)

Kopie des Beschlusses darüber, dass ein Qualifikationsverfahren nach Artikel 49a Absatz 17 Nummern 1 und 2 des Geologie- und Bergbaugesetzes erfolgreich durchlaufen wurde;

4)

die gemäß den Anforderungen an Bergbaukarten erstellten grafischen Anhänge, denen die staatlichen Verwaltungsgrenzen zu entnehmen sind;

5)

schriftliche Verpflichtung zur Bereitstellung technischer Mittel für die an der Ausschreibung beteiligten Unternehmen, falls die technischen Mittel anderer Unternehmen zur Durchführung der Konzession genutzt werden;

6)

zwei Exemplare des Projektdokuments über die geologischen Tätigkeiten;

4.

Die Bieter können auf eigene Initiative zusätzliche Informationen oder weitere Unterlagen beifügen.

5.

Die Bieter sollten gemäß dem Kodex für Verwaltungsverfahren Originale oder beglaubigte Kopien der Unterlagen einreichen. Diese Anforderung gilt nicht für Kopien der Unterlagen, die dem Angebot beizufügen sind und von der Konzessionsvergabestelle erstellt wurden.

6.

In einer Fremdsprache abgefassten Unterlagen ist eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte Übersetzung ins Polnische beizufügen.

7.

Die Angebote sind in einem geschlossenen Umschlag oder einem geschlossenen Paket einzureichen, auf dem der Name (Unternehmensname) des Bieters und der Gegenstand der Ausschreibung angegeben sind.

8.

Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote eingereichte Angebote werden ungeöffnet zurückgesandt.

14.   Angaben zur Hinterlegung einer Sicherheit, zu deren Höhe und zur Zahlungsfrist

Die Bieter müssen vor Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe eine Sicherheit in Höhe von PLN 1 000 (in Worten: eintausend Zloty) hinterlegen.

ABSCHNITT IV: VERWALTUNGSINFORMATIONEN

IV.1)   Bewertungsausschuss

Zur Durchführung der Ausschreibung und Auswahl des günstigsten Angebots setzt die Konzessionsbehörde einen Bewertungsausschuss ein. Zusammensetzung und Arbeitsweise des Bewertungsausschusses sind in der Verordnung des Ministerrats vom 28. Juli 2015 über die Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen für die Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten und Konzessionen für die Förderung von Kohlenwasserstoffen (Dz.U. 2015, Nr. 1171) festgelegt. Der Bewertungsausschuss legt der Konzessionsbehörde einen Bericht über die Ausschreibung zur Genehmigung vor. Dieser Bericht sowie die Angebote und alle mit der Ausschreibung zusammenhängenden Unterlagen können andere Unternehmen, die Angebote einreichen, einsehen.

VI.2)   Zusätzliche Erläuterungen

Innerhalb von sieben Tagen nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung können interessierte Unternehmen die Konzessionsbehörde um Erläuterungen zu den Einzelheiten der Aufforderung zur Angebotsabgabe ersuchen. Binnen sieben Tagen nach Eingang des Antrags veröffentlicht die Konzessionsbehörde die Erläuterungen im Öffentlichen Informationsbulletin (Biuletyn Informacji Publicznej) auf der Seite der dieser Behörde unterstehenden Verwaltungsstelle.

VI.3)   Zusätzliche Informationen

Die vollständigen Angaben zu dem Gebiet, für das die Ausschreibung gilt, wurden vom polnischen Geologischen Dienst im „Pakiet danych geologicznych“ (Geologiedatenpaket) zusammengestellt, das verfügbar ist auf der Website des Umweltministeriums unter www.mos.gov.pl

Ministerstwo Środowiska (Umweltministerium)

ul. Wawelska 52/54

00-922 Warszawa

POLSKA/POLEN

Tel. +48 223692449

Fax +48 223692460


ANHANG

VERTRAG

zur Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts für die Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Ryki“

geschlossen in Warschau am … 2016 zwischen:

der Staatskasse, vertreten durch den Umweltminister, für die und in deren Namen Herr Mariusz Orion Jędrysek, Staatssekretär im Umweltministerium und Leitender staatlicher Geologe, auf der Grundlage der Vollmacht Nr. 5 vom 27. Januar 2016 handelt, im Folgenden die „Staatskasse“,

und

XXX mit Sitz in: … (vollständige Anschrift) …

im Folgenden der „Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts“,

mit folgendem Wortlaut:

§ 1

1.

Die Staatskasse als ausschließliche Eigentümerin der Substrata der Erdkruste in dem Gebiet der Gemeinden Gniewoszów, Sieciechów und Trojanów und der Stadt und der Gemeinde Kozienice in der Woiwodschaft Mazowieckie sowie der Gemeinden Kłoczew, Stężyca, Nowodwór, Ułęż, Michów, Abramów, Baranów, Żyrzyn, Puławy, Końskowola, Kurów und Markuszów, der Städte und Gemeinden Ryki und Nałęczów sowie der Städte Dęblin und Puławy in der Woiwodschaft Lubelskie, dessen Grenzen durch die Linien festgelegt sind, die die Punkte 1 bis 25 mit den folgenden Koordinaten im Bezugssystem PL-1992 miteinander verbinden,

Nr.

Koordinaten

X

Y

1

435 481,979

700 604,461

2

412 349,860

725 578,280

3

407 494,550

731 105,463

4

398 381,374

724 478,081

5

391 027,020

724 815,787

6

398 721,512

708 533,597

7

406 938,848

691 560,887

8

407 325,820

692 222,720

9

409 150,210

695 716,820

10

416 283,820

695 521,790

11

417 513,160

683 035,520

12

420 925,352

682 944,964

13

421 010,200

685 294,800

14

420 923,257

685 271,705

15

420 469,347

685 725,435

16

420 460,444

686 189,020

17

419 968,312

687 320,488

18

419 554,494

687 716,988

19

419 553,988

688 409,446

20

420 317,355

689 664,428

21

420 580,600

689 659,355

22

421 133,163

688 618,600

23

421 361,480

694 639,270

24

424 645,990

692 342,610

25

435 143,760

691 942,040

gewährt hiermit dem Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts das bergbauliche Nießbrauchsrecht in dem vorstehend beschriebenen Gebiet, das nach oben hin durch die untere Begrenzung der Bodenoberfläche und nach unten hin durch die untere Begrenzung der devonischen Formationen begrenzt ist, vorausgesetzt, dass der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts innerhalb eines Jahres ab dem Datum des Vertrags zur Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts eine Konzession für die Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Ryki“ erhält.

2.

Wird die in Absatz 1 festgelegte Bedingung hinsichtlich des Erhalts einer Konzession nicht erfüllt, erlöschen die Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag.

3.

Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts darf innerhalb der Gesteinsmasse in dem in Absatz 1 festgelegten Gebiet

1.

in den devonischen und karbonischen Formationen Tätigkeiten zur Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas durchführen; und

2.

im restlichen Gebiet alle erforderlichen Arbeiten und Tätigkeiten durchführen, um Zugang zu den devonischen und karbonischen Formationen zu erlangen.

4.

Die Oberfläche der senkrechten Projektion des vorstehend beschriebenen Gebiets beträgt 968,69 km2.

§ 2

1.

Der Vertrag zur Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Konzession erlangt wird.

2.

Das bergbauliche Nießbrauchsrecht gilt vorbehaltlich der Bestimmungen des § 9 für einen Zeitraum von zehn Jahren, wovon fünf Jahre auf die Prospektions- und Explorationsphase und fünf Jahre auf die Förderungsphase entfallen.

3.

Das bergbauliche Nießbrauchsrecht endet an dem Tag, an dem die Konzession ausläuft.

§ 3

1.

Das bergbauliche Nießbrauchsrecht berechtigt den Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts, das in § 1 festgelegte Gebiet exklusiv zur Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und zur Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Ryki“ zu nutzen und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere dem Geologie- und Bergbaugesetz vom 9. Juni 2011 („Prawo geologiczne i górnicze“, Dziennik Ustaw (Polnisches Gesetzblatt) 2015, Nr. 196, in der geänderten Fassung, im Folgenden „Geologie- und Bergbaugesetz“) sowie im Einklang mit gemäß diesem Gesetz erlassenen Beschlüssen alle hierfür erforderlichen Tätigkeiten in jenem Gebiet auszuüben. Während der Phase der Prospektion und Exploration darf der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts die explorierten Mineralien nur in dem Umfang abbauen, der für die Erstellung von Dokumentationsmaterial für geologische und für Investitionszwecke erforderlich ist.

2.

Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts verpflichtet sich, die Staatskasse schriftlich über alle Änderungen zu unterrichten, die eine Änderung seines Namens oder seiner Unternehmensform, seiner Registrier- oder Identifikationsnummer, eine Aufstockung oder Reduzierung des Grundkapitals, die Übertragung der Konzession an ein anderes Unternehmen von Rechts wegen, das Stellen eines Konkursantrags, die Konkurseröffnung, die Einleitung eines Vergleichsverfahrens oder die Einleitung eines Liquidationsverfahrens beinhalten. In solchen Fällen darf die Staatskasse die Vorlage ausführlicherer Erläuterungen verlangen. Die Mitteilungen müssen innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum erfolgen, an dem die vorstehend genannten Änderungen eingetreten sind.

§ 4

Der Vertrag wird unbeschadet der Rechte von Dritten, insbesondere Grundeigentümern, geschlossen, und der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts ist verpflichtet, die geltenden Gesetze — insbesondere in Bezug auf die Prospektion und Exploration von Mineralien sowie den Schutz und die verantwortungsvolle Nutzung von Umweltressourcen — einzuhalten.

§ 5

Die Staatskasse behält sich das Recht vor, in dem in § 1 Absatz 1 beschriebenen Gebiet bergbauliche Nießbrauchsrechte für andere als die im vorliegenden Vertrag festgelegten Zwecke in einer Weise zu vergeben, die die Rechte des Inhabers des bergbaulichen Nießbrauchsrechts in keiner Weise beeinträchtigt.

§ 6

1.

Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts entrichtet an die Staatskasse für das bergbauliche Nießbrauchsrecht in dem in § 1 Absatz 1 beschriebenen Gebiet während der fünfjährigen Prospektions- und Explorationsphase für jedes Nutzungsjahr (von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten) ein Entgelt in folgender Höhe:

a)

PLN … (Betrag) (in Worten: … PLN) für das erste Jahr der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts, beginnend mit dem Datum, an dem der Vertrag in Kraft getreten ist, innerhalb von 30 Tagen ab dem Anfang des betreffenden Jahres der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts,

b)

PLN … (Betrag) (in Worten: … PLN) für das zweite Jahr der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts, beginnend mit dem Datum, an dem der Vertrag in Kraft getreten ist, innerhalb von 30 Tagen ab dem Anfang des betreffenden Jahres der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts,

c)

PLN … (Betrag) (in Worten: … PLN) für das dritte Jahr der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts, beginnend mit dem Datum, an dem der Vertrag in Kraft getreten ist, innerhalb von 30 Tagen ab dem Anfang des betreffenden Jahres der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts,

d)

PLN … (Betrag) (in Worten: … PLN) für das vierte Jahr der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts, beginnend mit dem Datum, an dem der Vertrag in Kraft getreten ist, innerhalb von 30 Tagen ab dem Anfang des betreffenden Jahres der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts,

e)

PLN … (Betrag) (in Worten: … PLN) für das fünfte Jahr der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts, beginnend mit dem Datum, an dem der Vertrag in Kraft getreten ist, innerhalb von 30 Tagen ab dem Anfang des betreffenden Jahres der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts,

– vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2.

2.

Liegt der Termin für die Zahlung des Entgelts für ein bestimmtes Jahr der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts zwischen dem 1. Januar und dem 1. März, so muss der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts das Entgelt bis zum 1. März entrichten. Unterliegt das Entgelt der Indexierung gemäß den Absätzen 3 bis 5, so hat der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts das Entgelt unter Berücksichtigung des Indexes frühestens an dem Tag zu entrichten, an dem der Index gemäß Absatz 3 bekanntgegeben wird.

3.

Die Höhe des Entgelts gemäß Absatz 1 ist an den Index der durchschnittlichen Verbraucherpreise für den Zeitraum vom Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags bis zu dem Jahr, das dem Datum der Zahlung des Entgeltes vorausgeht, gekoppelt. Der Index wird vom Präsidenten des Zentralen Statistischen Amtes im Amtsblatt der Republik Polen, dem „Monitor Polski“, bekanntgegeben.

4.

Fällt der Termin für die Zahlung des Entgelts in dasselbe Kalenderjahr wie der Abschluss des Vertrags, so ist das Entgelt nicht zu indexieren.

5.

Wenn der Vertrag in dem Jahr geschlossen wurde und in Kraft trat, das dem Jahr, in das der Termin für die Zahlung des Entgeltes fällt, vorausgeht, so ist das Entgelt nicht zu indexieren, wenn der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts es bis zum Ende des Kalenderjahres zahlt, in dem der Vertrag geschlossen wurde und in Kraft trat.

6.

Verliert der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts das in dem Vertrag festgelegte bergbauliche Nießbrauchsrecht vor Ablauf der Frist nach § 2 Absätze 1 und 2, so muss er ein Entgelt für das gesamte Nießbrauchsjahr zahlen, in welchem er dieses Recht verloren hat. Verliert er das bergbauliche Nießbrauchsrecht jedoch aufgrund des Entzugs der Konzession oder aus den in § 9 Absätze 1, 3 oder 4 genannten Gründen, muss der Inhaber das Entgelt für den gesamten Zeitraum des Nießbrauchs nach § 2 Absätze 1 und 2 zahlen, wobei die Indexierung für das der Beendigung des Vertrags vorausgehende Jahr vorzunehmen ist. Die Zahlung des Entgelts hat innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des Verlustes des bergbaulichen Nießbrauchsrechts zu erfolgen. Der Verlust des bergbaulichen Nießbrauchsrechts entbindet den Inhaber nicht von seinen Verpflichtungen in Bezug auf den Umweltschutz im Zusammenhang mit dem Gegenstand des bergbaulichen Nießbrauchsrechts, insbesondere die Verpflichtungen zum Schutz der Lagerstätten.

7.

Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts zahlt zur Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts in Verbindung mit der Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und der Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Ryki“ das Entgelt für das bergbauliche Nießbrauchsrecht auf das Bankkonto des Umweltministeriums bei der Zweigstelle Warschau der Polnischen Nationalbank mit der Nummer 07 1010 1010 0006 3522 3100 0000 ein.

Als Zahlungsdatum gilt das Datum der Gutschrift des Betrags auf das Konto der Staatskasse.

8.

Das Entgelt nach Absatz 1 unterliegt nicht der Steuer auf Güter und Dienstleistungen (Mehrwertsteuer). Werden die Rechtsvorschriften dahingehend geändert, dass die Tätigkeiten, die Gegenstand dieses Vertrags sind, besteuert werden, so ist das Entgelt um den Betrag der fälligen Steuer anzuheben.

9.

Die Staatskasse teilt dem Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts Änderungen der Kontonummer nach Absatz 7 schriftlich mit.

10.

Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts übermittelt binnen sieben Tagen nach der Zahlung des Entgelts nach Absatz 1 Kopien der Zahlungsnachweise an die Staatskasse.

§ 7

Sobald der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts eine Investitionsentscheidung erlangt hat, in der die Bedingungen für die Förderung von Erdöl und Erdgas festgelegt sind, unterzeichnen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt dieser Entscheidung einen Anhang zum Vertrag, in dem die Bedingungen für die Durchführung des Vertrags in der Förderungsphase festgelegt sind.

§ 8

Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts darf das erteilte bergbauliche Nießbrauchsrecht nach § 1 Absatz 1 nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Staatskasse ausüben.

§ 9

1.

Verstößt der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts gegen Verpflichtungen aus diesem Vertrag, so kann die Staatskasse vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, ohne dass der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts Eigentumsansprüche geltend machen kann. Der Vertrag wird jedoch nicht gekündigt, wenn der Verstoß des Inhabers des bergbaulichen Nießbrauchsrechts gegen die vertraglichen Verpflichtungen auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

2.

Im Fall einer Kündigung des Vertrags aus den in Absatz 1 genannten Gründen hat der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Entgelts für die gesamte Nießbrauchszeit nach § 2 Absätze 1 und 2 an die Staatskasse zu zahlen, wobei die Indexierung für das der Beendigung des Vertrags vorausgehende Jahr vorzunehmen ist.

3.

Verzögert der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts die Zahlung des Entgelts um mehr als sieben Tage bezogen auf die Fristen nach § 6 Absätze 1 oder 2, fordert die Staatskasse den Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts zur Zahlung des ausstehenden Entgelts innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung auf, andernfalls der Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt wird.

4.

Die Staatskasse kann den Vertrag als Ganzes oder Teile des Vertrags mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zum Ende des Kalendermonats kündigen, wenn der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts die Staatskasse nicht binnen 30 Tagen über die in § 3 Absatz 2 genannten Umstände unterrichtet.

5.

Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts ist bis zum Ablaufdatum der Konzession an den Vertrag gebunden und kann diesen nicht kündigen.

6.

Die Kündigung des Vertrags bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

7.

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Fall einer Kündigung des Vertrags durch die Staatskasse das nach § 6 Absatz 1 gezahlte Entgelt für das bergbauliche Nießbrauchsrecht nicht erstattet wird.

8.

Die Staatskasse behält sich das Recht vor, als Schadenersatz einen Betrag geltend zu machen, der über die Höhe der nach den allgemeinen Vorschriften geltenden Vertragsstrafen hinausgeht, wenn der der Staatskasse entstandene Schaden die Höhe der Vertragsstrafe übersteigt.

§ 10

Im Fall höherer Gewalt ergreifen die Vertragsparteien unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um das weitere Vorgehen zu vereinbaren. Unter „höherer Gewalt“ ist ein unerwartetes Ereignis zu verstehen, das den Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts unmittelbar betrifft, die Ausübung der Tätigkeiten, auf die sich der Vertrag bezieht, verhindert und weder vorhergesehen noch vermieden werden kann.

§ 11

Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts kann die Verlängerung der Laufzeit des Vertrags als Ganzes oder von Teilen des Vertrags beantragen; dieser Antrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform.

§ 12

Wird der Vertrag gekündigt, so ist der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts nicht berechtigt, gegenüber der Staatskasse Ansprüche in Bezug auf den Wertzuwachs des Gegenstands des bergbaulichen Nießbrauchsrechts geltend zu machen.

§ 13

Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist bei dem für den Sitz der Staatskasse zuständigen Gericht.

§ 14

Bei Angelegenheiten, die nicht in diesem Vertrag geregelt sind, finden das Geologie- und Bergbaugesetz (Prawo geologiczne i górnicze) und das polnische Zivilgesetzbuch (Kodeks cywilny), insbesondere die Vorschriften über Miete oder Pacht, Anwendung.

§ 15

Die mit dem Abschluss des Vertrags verbundenen Kosten trägt der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts.

§ 16

Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

§ 17

Dieser Vertrag wurde in drei Exemplaren ausgefertigt (ein Exemplar für den Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts und zwei Exemplare für das Umweltministerium).

Staatskasse

Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts


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