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Document 62014FA0095

    Rechtssache F-95/14: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2015 — Seigneur/EZB (Öffentlicher Dienst — Beschäftigte der EZB — Mitglieder der Personalvertretung — Dienstbezüge — Gehalt — Zusätzliche Gehaltserhöhung — Förderfähigkeit)

    ABl. C 48 vom 8.2.2016, p. 92–93 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 48/92


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2015 — Seigneur/EZB

    (Rechtssache F-95/14) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Beschäftigte der EZB - Mitglieder der Personalvertretung - Dienstbezüge - Gehalt - Zusätzliche Gehaltserhöhung - Förderfähigkeit))

    (2016/C 048/104)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Olivier Seigneur (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L Levi und M. Vandenbussche)

    Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: E. Carlini, D. Camilleri Podestà und M. López Torres sowie Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Direktoriums der EZB, dem Kläger im Rahmen des Verfahrens der jährlichen Überprüfung der Gehälter und Zulagen keine zusätzliche Gehaltserhöhung für 2014 zu gewähren

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Entscheidung des Direktoriums der Europäischen Zentralbank vom 25. Februar 2014, Herrn Seigneur keine zusätzliche Gehaltserhöhung für 2014 zu gewähren, wird aufgehoben.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die Europäische Zentralbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Seigneur entstandenen Kosten zu tragen.


    (1)  ABl. C 421 vom 24.11.2014, S. 63.


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