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Document 62015TN0251

Rechtssache T-251/15: Klage, eingereicht am 14. Mai 2015 — Espírito Santo Financial (Portugal)/EZB

ABl. C 245 vom 27.7.2015, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/34


Klage, eingereicht am 14. Mai 2015 — Espírito Santo Financial (Portugal)/EZB

(Rechtssache T-251/15)

(2015/C 245/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Espírito Santo Financial (Portugal), SGPS, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Oliveira und N. Cunha Barnabé sowie Rechtsanwältin S. Estima Martins)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die stillschweigende Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 4. März 2015 gemäß Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses EZB/2004/3 (Stillschweigende Entscheidung), keinen vollständigen Zugang zu dem Beschluss der EZB vom 1. August 2014 zu gewähren, mit dem der Status der Banco Espírito Santo S.A. als Geschäftspartnerin für geldpolitische Operationen des Eurosystems ausgesetzt und die genannte Bank zur vollständigen Rückzahlung ihrer Schulden an das Eurosystem in Höhe von 10 Mrd. Euro verpflichtet wurde, sowie zu allen im Besitz der EZB befindlichen Dokumenten, die in irgendeinem Zusammenhang mit diesem Beschluss stehen, für nichtig zu erklären;

die ausdrückliche Entscheidung der EZB vom 1. April 2015 (Ausdrückliche Entscheidung), keinen vollständigen Zugang zu den erwähnten Dokumenten zu gewähren, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht betreffend die Stillschweigende Entscheidung.

Die Stillschweigende Entscheidung verletze die Begründungspflicht, da sie keine Begründung für die Verweigerung des vollständigen Zugangs zu den angeforderten EZB-Dokumenten enthalte, und sei daher für nichtig zu erklären.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht betreffend die Ausdrückliche Entscheidung in Zusammenhang mit dem Beschluss des EZB-Rates.

Die Ausdrückliche Entscheidung, mit der der Zugang zu den angeforderten Informationen verweigert wurde, sei für nichtig zu erklären, weil sie die Begründungspflicht verletze, soweit sie (1) nur allgemeine Ausführungen in Bezug auf die geltend gemachten in Art. 4 des Beschlusses EZB/2004/3 aufgeführten Ausnahmeregelungen enthalte und insbesondere (2) keine Gründe dafür anführe, warum die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich des Beschlusses EZB/2004/3 aufgeführte Ausnahme die Beschränkung des Rechts der Klägerin auf Zugang rechtfertige.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a erster, zweiter und siebter Gedankenstrich des Beschlusses EZB/2004/3 betreffend die Ausdrückliche Entscheidung.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich des Beschlusses EZB/2004/3 in Zusammenhang mit den Beschlüssen des EZB-Rates betreffend die Ausdrückliche Entscheidung.

5.

Fünfter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht in Zusammenhang mit den Vorschlägen des Direktoriums betreffend die Ausdrückliche Entscheidung.

Die Ausdrückliche Entscheidung sei für nichtig zu erklären, weil sie die Begründungspflicht verletze, soweit sie (1) nur allgemeine Ausführungen im Hinblick auf die geltend gemachten in Art. 4 des Beschlusses EZB/2004/3 aufgeführten Ausnahmeregelungen enthalte, sie (2) keine besonderen Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu den von der Klägerin angeforderten besonderen Informationen anführe, (3) nicht begründet habe, warum sie die Informationen auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a siebter Gedankenstrich des Beschlusses EZB/2004/3 nicht mitgeteilt habe, (4) nicht begründet habe, warum sie die Informationen auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich des Beschlusses EZB/2004/3 nicht mitgeteilt habe, und (5) auch nicht begründet habe, warum sie die Informationen auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 3 des Beschlusses EZB/2004/3 nicht mitgeteilt habe.


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