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Dokument 62010CA0506

    Rechtssache C-506/10: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Waldshut Tiengen — Landwirtschaftsgericht — Deutschland) — Rico Graf, Rudolf Engel/Landratsamt Waldshut — Landwirtschaftsamt (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit — Gleichbehandlung — Selbständige Grenzgänger — Landpachtvertrag — Agrarstruktur — Regelung eines Mitgliedstaats, nach der der Vertrag beanstandet werden kann, wenn die im nationalen Hoheitsgebiet von Schweizer Landwirten als Grenzgänger erzeugten Produkte zur zollfreien Ausfuhr in die Schweiz bestimmt sind)

    ABl. C 347 vom 26.11.2011, str. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.11.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 347/6


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Waldshut Tiengen — Landwirtschaftsgericht — Deutschland) — Rico Graf, Rudolf Engel/Landratsamt Waldshut — Landwirtschaftsamt

    (Rechtssache C-506/10) (1)

    (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Selbständige Grenzgänger - Landpachtvertrag - Agrarstruktur - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der der Vertrag beanstandet werden kann, wenn die im nationalen Hoheitsgebiet von Schweizer Landwirten als Grenzgänger erzeugten Produkte zur zollfreien Ausfuhr in die Schweiz bestimmt sind)

    2011/C 347/09

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Amtsgericht Waldshut Tiengen — Landwirtschaftsgericht

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Rico Graf, Rudolf Engel

    Beklagter: Landratsamt Waldshut — Landwirtschaftsamt

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Amtsgericht Waldshut-Tiengen — Landwirtschaftsgericht — Auslegung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999 (ABl. 2002, L 114, S. 6) — Beanstandung der Fortführung eines von einem Schweizer Landwirt mit Betriebssitz in der Schweiz geschlossenen Pachtvertrags über landwirtschaftliche Flächen in einem Mitgliedstaat durch die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats — Nationale Regelung, nach der bei Flächen, die der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte dienen, die außerhalb des Binnenmarkts zollfrei verbracht werden sollen, eine solche Beanstandung zulässig ist, wenn eine Wettbewerbsverzerrung vorliegt

    Tenor

    Der in Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999, niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats einen zwischen einer dort ansässigen Person und einem in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Grenzgänger geschlossenen Landpachtvertrag über ein Grundstück, das in einem bestimmten Bereich des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gelegen ist, aus dem Grund beanstanden kann, dass das gepachtete Grundstück der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte dient, die zollfrei aus dem Binnenmarkt der Union ausgeführt werden sollen, und dadurch Wettbewerbsverzerrungen entstehen, dann entgegen, wenn diese Regelung in ihrer Anwendung eine erheblich größere Zahl von Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats berührt als Staatsangehörige des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Regelung gilt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies zutrifft.


    (1)  ABl. C 30 vom 29.1.2011.


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