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Document 52010AE0975

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung (EU) des Rates zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts“ KOM(2010) 105 endg./2 — 2010/0067 (CNS)

ABl. C 44 vom 11.2.2011, p. 167–169 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/167


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung (EU) des Rates zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts“

KOM(2010) 105 endg./2 — 2010/0067 (CNS)

2011/C 44/29

Alleinberichterstatter: Daniel RETUREAU

Der Rat beschloss am 29. April 2010, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Vorschlag für eine Verordnung (EU) des Rates zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts“

KOM(2010) 105 endg./2 — 2010/0067 (CNS).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 16. Juni 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 14. Juli) mit 134 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 6 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Empfehlungen

1.1   Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dem zufolge der Rat Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug erlassen kann. Der Vorschlag erfüllt dieses in den Verträgen vorgesehene Kriterium des Auslandsbezugs.

1.2   Der Ausschuss nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass dieser Vorschlag für eine Verordnung die Möglichkeit einer Anwendung des im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Titel III, Art. 326ff.) vorgesehenen Verfahrens der Verstärkten Zusammenarbeit (1) in einem Bereich eröffnet, in dem dies weder selbstverständlich noch einfach ist, nämlich auf dem Gebiet des Rechts. Er hofft, dass die Verstärkte Zusammenarbeit in Zukunft auch in anderen Bereichen in Anspruch genommen wird, um Blockierungen oder Hemmnisse zu überwinden und in solchen Fragen oder Aspekten voranzukommen, über die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Einstimmigkeit erzielen lässt, in denen aber eine bestimmte Zahl von Ländern ihre Zusammenarbeit ausbauen möchte.

1.3   Der Ausschuss stellt fest und stimmt hierin mit der Kommission überein, dass die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit in der vorgeschlagenen Verordnung beachtet werden; die Verordnung soll nach Annahme durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten. Die Initiative steht im Einklang mit der Grundrechtecharta und den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Menschenrechte.

1.4   Die vorgeschlagenen Lösungen sind dergestalt, dass sie ein so genanntes „forum shopping“ durch einen der Ehegatten verhindern und zugleich den berechtigten Erwartungen der Ehegatten hinsichtlich des anwendbaren Rechts gerecht werden, wobei letzteres in der Regel das Recht des Staates ist, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Beantragung der Trennung oder Scheidung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Die vorgeschlagene Verordnung gilt nicht für Verfahren zur Nichtigerklärung einer Ehe (Eheaufhebung). Alle anderen Fragen sind in den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über Ehesachen und die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten geregelt.

1.5   Der Ausschuss stellt zudem fest, dass die vorgeschlagene Verordnung das materielle Recht der Mitgliedstaaten unberührt lässt.

1.6   Der Ausschuss begrüßt schließlich diesen Vorschlag, der die Lösung von Ehescheidungs- und Trennungsverfahren zwischen Ehepartnern mit Wohnsitz in einem der an dieser Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Länder erleichtert und somit zur Freizügigkeit und zum freien Verkehr rechtskräftig gewordener Urteile beiträgt.

2.   Kommissionsvorschlag

2.1   Das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht ist bislang kein Bestandteil der bestehenden EU-Rechtsvorschriften zum Eherecht. Der erste im Bereich des Familienrechts angenommene gemeinschaftliche Rechtsakt - die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 - enthält Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit und zur Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Ehesachen sowie von aus Anlass von Ehesachen ergangenen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, jedoch keine Vorschriften zum anwendbaren Recht.

2.2   Auch die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates, durch die die Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 mit Wirkung vom 1. März 2005 aufgehoben wurde, brachte diesbezüglich keine Veränderungen.

2.3   Die Verordnung (EG) 2201/2003 ermöglicht es jedoch Ehegatten, zwischen mehreren möglichen Gerichtsständen zu wählen. Wurden die Gerichte eines Mitgliedstaates mit einer Ehesache befasst, bestimmt sich das anwendbare Recht nach den innerstaatlichen Kollisionsnormen dieses Mitgliedstaates, die unterschiedliche Anknüpfungspunkte aufweisen. In den meisten Mitgliedstaaten bestimmt sich das anwendbare Recht nach einer Reihe von Anknüpfungspunkten, die die Gewähr dafür bieten sollen, dass sich das Verfahren nach der Rechtsordnung richtet, mit der es den engsten Bezug aufweist. Die anderen Mitgliedstaaten wenden auf Ehesachen systematisch ihr eigenes Recht („lex fuori“) an.

2.4   Es ist den Mitgliedstaaten in den letzten Jahren nicht gelungen, sich auf ein Recht und auf Kollisionsnormen zu einigen, die auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwenden sind, wobei eine Lösung dieses Problems auch für die nächste Zukunft nicht absehbar ist. Dies veranlasste mehrere Mitgliedstaaten dazu, bis zu einer endgültigen einstimmigen Einigung im Rat in dieser Materie eine verstärkte Zusammenarbeit miteinander zu vereinbaren. Daher teilten zehn Mitgliedstaaten der Kommission mit, dass sie die Absicht hätten, untereinander im Bereich des anwendbaren Rechts in Ehesachen eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, und ersuchten die Kommission, dem Rat einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. Griechenland zog seinen Antrag am 3. März 2010 zurück (2). Auch andere Mitgliedstaaten erwägen, sich dieser Verstärkten Zusammenarbeit später anzuschließen. Bislang haben vierzehn Mitgliedstaaten ihr Interesse an dieser Zusammenarbeit bekundet.

2.5   Die Kommission stellte fest, dass das geltende EU-Recht von der geplanten Verstärkten Zusammenarbeit unangetastet bliebe, und hat daher einen Verordnungsvorschlag ausgearbeitet. Das Vorhaben der ursprünglich zehn Mitgliedstaaten wurde als wichtiger Schritt gewertet, der in die gleiche Richtung geht wie die Initiative der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich. Dieser Vorschlag vom 17.7.2006 (KOM(2006) 339 endg.) liegt immer noch beim Rat und wurde noch nicht angenommen. Die seinerzeit erstellte Folgenabschätzung hat nichts von ihrer Gültigkeit verloren; eine neue Folgenabschätzung ist daher nicht erforderlich.

2.6   Die europäischen Justizminister haben am 4. Juni 2010 gemäß Art. 329 Abs. 1 AEUV den Vorschlag der Kommission zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit bestimmter Mitgliedstaaten im Bereich der Ehescheidung und Trennung mit qualifizierter Mehrheit gebilligt. Das Europäische Parlament hat seine befürwortende Stellungnahme einige Tage später (am 16. Juni 2010) abgegeben. Somit steht nur noch die förmliche Entscheidung des Rates über die Genehmigung einer solchen Verstärkten Zusammenarbeit aus.

2.7   In Bezug auf die Verordnung zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit haben die Minister eine allgemeine Linie für die wichtigsten Elemente vorgegeben und die erneute Prüfung der noch offenen Fragen beantragt. Der Rat entscheidet auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 3 AEUV und muss die betreffende Verordnung somit einstimmig erlassen (3).

3.   Bemerkungen des Ausschusses

3.1   Der Ausschuss hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger die Möglichkeit haben müssen, in einem Mitgliedstaat ergangene rechtskräftige Urteile, die sie betreffen, auch ohne Vollstreckungsurteil (Exequatur) in einem anderen Mitgliedstaat anerkennen zu lassen.

3.2   In Bezug auf Zivilsachen und insbesondere Ehesachen hatte der Ausschuss eine Stellungnahme zum Grünbuch „Scheidungsrecht“ (4) verabschiedet, das die Grundlage für den - im Rat immer noch blockierten - Verordnungsvorschlag bildet. In dieser Stellungnahme begrüßte der Ausschuss die vorgeschlagenen Bestimmungen bezüglich der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen, der Kollisionsnormen und der Zuständigkeit sowie bezüglich des anwendbaren Rechts.

3.3   Seinerzeit hatte der Ausschuss die Kommission vor möglichen Widersprüchen gewarnt, die hinsichtlich der Anwendbarkeit eines ausländischen Rechts, insbesondere in bestimmten Drittländern, einerseits und der Anwendbarkeit von Bestimmungen andererseits, die der öffentlichen Ordnung der Gemeinschaft oder des jeweils zuständigen Staates zuwiderlaufen, bestehen könnten (Ungleichbehandlung von Frau und Mann, systematische Sorgerechtserteilung usw.). Daher ist der in dem Vorschlag vorgesehene Ordre-public-Vorbehalt zu begrüßen, mit dem das anwendbare Recht eines anderen Mitgliedstaats ausgeschlossen wird, wenn dies z. B. gegen die EU-Grundrechtecharta verstoßen würde, die mittlerweile zum primären Gemeinschaftsrecht gehört (den gleichen Wert hat wie die Verträge). Die Mitgliedstaaten können sich auf die internationale öffentliche Ordnung („ordre public international“) am Gerichtsstand berufen, um einen möglichen Vorbehalt gegen das ausländische Recht eines Drittstaats, das gegen diese öffentliche Ordnung verstößt, geltend zu machen.

3.4   Der Ausschuss bekräftigt seine Unterstützung für die vorgeschlagenen Lösungen zur Feststellung des Gerichtsstands, der im Prinzip der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten ist (5). Damit soll verhindert werden, dass der eine oder der andere Ehegatte bei Vorliegen unterschiedlicher Kriterien für die Feststellung des Gerichtsstands auf das so genannte „forum shopping“ zurückgreift. Das anwendbare Recht kann jedoch auch das dem Eheschließungsrecht am nächsten liegende Recht sein, nach kumulativen Kriterien das für den schwächeren Ehegatten günstigere Recht, und nicht zwangsläufig das Recht des Staates des angerufenen Gerichts, wie das derzeit in einigen Mitgliedstaaten der Fall ist. Die Ehegatten können das anzuwendende Recht auch einvernehmlich im Wege einer Vereinbarung bestimmen, soweit objektive Anknüpfungspunkte an dieses Recht vorhanden sind.

3.5   Damit gäbe es in dem oft sehr umstrittenen Bereich der Scheidung oder der (dieser oft vorausgehenden) Trennung ohne Auflösung des Ehebandes eine größere Gewissheit und Rechtssicherheit. Im Übrigen gelten die gleichen Bestimmungen in Ehesachen, die in der in allen Mitgliedstaaten geltenden Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 enthalten sind.

3.6   Der Ausschuss befürwortet und unterstützt daher den hier behandelten Verordnungsvorschlag und gibt seiner Hoffnung Ausdruck, dass das Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit, das hier erstmals zum Einsatz kommt, allerdings bereits seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam im Jahr 1999 anwendbar ist, jetzt endlich zu einem normalen Verfahren wird. Der EU werden dadurch Fortschritte in Bereichen ermöglicht, die einstimmige Beschlüsse erfordern, in denen jedoch keine Einstimmigkeit absehbar ist. Damit können mögliche Blockierungen oder Verzögerungen beim Erlass von Rechtsvorschriften oder bei der Annahme von gemeinsamen Maßnahmen vermieden werden, und es wird den Ländern, die dies wünschen, eine verstärkte Zusammenarbeit trotz fehlender Einstimmigkeit oder Beschlussfähigkeit ermöglicht.

Brüssel, den 14. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 189.

(2)  Länder, die die Verstärkte Zusammenarbeit wünschen: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn.

(3)  Laut Artikel 81 Absatz 3 AEUV werden Rechtsvorschriften zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren festgelegt. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Rechtsakte zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit in diesem Bereich müssen gemäß den in dieser Bestimmung vorgesehenen Regeln erlassen werden.

(4)  ABl. C 24 vom 31.1.2006, S. 20.

(5)  Sofern zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens eine bestimmte Aufenthaltsdauer gegeben war (in der Regel ein Monat oder ein Jahr).


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