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Document 52009AE1465

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Grünbuch über die Bewirtschaftung von Bioabfall in der Europäischen Union KOM(2008) 811 endg.

    ABl. C 318 vom 23.12.2009, p. 92–96 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 318/92


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Grünbuch über die Bewirtschaftung von Bioabfall in der Europäischen Union“

    KOM(2008) 811 endg.

    2009/C 318/18

    Berichterstatter: BUFFETAUT

    Die Europäische Kommission beschloss am 3. Dezember 2008, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

    Grünbuch über die Bewirtschaftung von Bioabfall in der Europäischen Union

    Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 2. September 2009 an. Berichterstatter war Stéphane BUFFETAUT.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 456. Plenartagung am 30. September/1. Oktober 2009 (Sitzung vom 1. Oktober) mit 160 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Schlussfolgerungen

    1.1

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt die Initiative, die die Kommission mit ihrem Grünbuch ergriffen hat. Aus seiner Sicht ist es jedoch bedauerlich, dass sich die Überlegungen nur auf Bioabfälle und nicht auf alle Arten biologisch abbaubarer Abfälle erstrecken.

    1.2

    In Ermangelung einer gemeinsamen Regelung wird somit eine Harmonisierung der Grundsätze und der technischen Vorgehensweisen vorgeschlagen.

    1.3

    Der EWSA unterstreicht die Notwendigkeit, die Hierarchie der Abfallbehandlung einzuhalten und zum Recycling sowie zur Verwertung und dabei insbesondere zur energetischen Verwertung aufzufordern und diese zu fördern.

    1.4

    Zu begrüßen wären maximale Anstrengungen zur Abfallvermeidung durch die Verbraucher und Industriebetriebe, doch ist dem Ausschuss klar, dass die Abfallmenge, die auf diese Art vermieden werden kann, eine marginale Rolle spielt. Da die örtlichen Bedingungen einen großen Einfluss auf die Bewirtschaftung von Bioabfall und auf die Verwendungsmöglichkeiten des erzeugten Materials haben, ist der Ausschuss der Ansicht, dass die Europäische Union zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorzugsweise klare Leitlinien aufstellen und Qualitätsziele festlegen sollte, statt bindende einheitliche Regeln für die Methoden der Kompostherstellung vorzugeben. Den Mitgliedstaaten muss ein Spielraum für die Umsetzung der europäischen Ziele gelassen werden. Allerdings sollte fünf Jahre nach der Umsetzung eventueller Leitlinien eine Bilanz der Umsetzung der EU-Politik gezogen werden. Fällt diese Bilanz negativ aus, wäre über strengere Rechtsvorschriften nachzudenken.

    2.   Was versteht man unter Bioabfällen?

    2.1

    Unter Bioabfällen versteht man biologisch abbaubare Abfälle aus Gärten und Parks, Speisereste und Haushaltsabfälle, Abfälle aus Restaurants, Großküchen und Einzelhandelsläden (die Lebensmittel führen) sowie vergleichbare Abfälle aus der Lebensmittelverarbeitung. Pflanzenreste, die auf forst- oder landwirtschaftlich genutzten Flächen anfallen, sowie Mist, Klärschlamm oder andere biologisch abbaubare Abfälle, wie natürliche Textilfasern, Papier und Reste aus der Holzverarbeitung, fallen nicht darunter. Mit dem Grünbuch wird demnach auf Bioabfälle abgestellt, nicht jedoch auf biologisch abbaubare Abfälle, was ein umfassenderer Begriff ist, unter den auch die Bioabfälle fallen.

    2.2

    In der EU fallen als Bestandteil gemischter fester Siedlungsabfälle jährlich 76,5-102 Mio. Tonnen Biomüll in Form von Speiseresten und Gartenabfällen und bis zu 37 Mio. Tonnen aus der Lebensmittel- und Getränkeindustrie an.

    3.   Warum ein Grünbuch?

    3.1

    Schon auf den ersten Blick ist festzustellen, dass die nationale Politik von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich ist. Demnach stellt sich die Frage, ob einzelstaatliche Maßnahmen ausreichen oder ob Maßnahmen der Gemeinschaft vorzuziehen und wirkungsvoller wären, selbstverständlich ohne die Gegebenheiten vor Ort, und hier insbesondere die klimatischen Verhältnisse, zu missachten.

    3.2

    In der Rahmenrichtlinie über Abfälle ist vorgesehen, dass die Kommission eine Bewertung der Bewirtschaftung der Bioabfälle vornimmt, und dann, soweit angezeigt, einen Vorschlag für einen Rechtsakt oder Leitlinien vorlegt.

    3.3

    Dazu wurden 1999 und 2001 zwei Arbeitspapiere vorgelegt. Allerdings hat sich die Situation seitdem stark verändert, nicht zuletzt wegen des Beitritts zwölf neuer Mitgliedstaaten.

    3.4

    In diesem Grünbuch sollen demnach Möglichkeiten für eine Weiterentwicklung der Bioabfallbewirtschaftung in der Europäischen Union ausgelotet werden. Es geht darum, eine Debatte über die Zweckmäßigkeit eines künftigen Tätigwerdens der Gemeinschaft zu eröffnen, bei dem die Hierarchie der Abfallbehandlung und der mögliche wirtschaftliche, soziale und ökologische Nutzen berücksichtigt werden. Die Schwierigkeit dieses Vorhabens liegt in den zahlreichen Unsicherheiten in diesem Bereich.

    4.   Bestehende Verfahren

    4.1

    In den Mitgliedstaaten werden folgende Verfahren eingesetzt:

    Systeme der getrennten Sammlung, was die Herstellung von Qualitätskompost ermöglicht;

    Entsorgung auf Deponien: in der EU nach wie vor eine gängige Methode zur Beseitigung fester Siedlungsabfälle;

    Verbrennung mit energetischer Verwertung (in Südeuropa weniger verbreitet, da die Nachfrage nach der dabei anfallenden Wärmeenergie geringer ist);

    die biologische Behandlung;

    die Behandlung zusammen mit anderen Abfällen;

    die Verarbeitung von Kompost zu Pellets;

    die aerobe Behandlung;

    die anaerobe Behandlung;

    die mechanisch-biologische Abfallbehandlung (MBA), bei der eine mechanische Behandlung (Sortieren) mit einer biologischen kombiniert wird.

    4.2

    In den Mitgliedstaaten werden alle Verfahren eingesetzt, wobei jedoch drei überwiegen: die Verbrennung zur Vermeidung der Deponierung, die hohe Wertstoffrückgewinnung bei niedrigen Verbrennungsraten und die Verbringung auf eine Deponie.

    4.3

    Auch die bestehenden Normen unterscheiden sich sehr stark. Für die Nutzung und die Qualität von Kompost sind solche Normen vorhanden, die aber von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sind. Ferner gibt es Normen für die energetische Verwertung, die auf die Gemeinschaft zurückgehen.

    4.4

    Die Auswirkungen für Umwelt und Wirtschaft hängen vom jeweiligen Verfahren ab. Die Entsorgung auf der Deponie wird als die billigste Lösung gesehen, während die Verbrennung größere Investitionen erfordert. Bei der biologischen Behandlung gibt es eine solche Vielfalt von Verfahren, dass einheitliche Kosten nur schwerlich beziffert werden können.

    5.   Allgemeine Bemerkungen

    5.1   Anwendungsbereich

    5.1.1

    Das Grünbuch erstreckt sich nicht auf alle Arten biologisch abbaubarer Abfälle. Es wurde eine restriktive Wahl getroffen, denn die biologisch abbaubaren Abfälle werden nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. In gewisser Weise wird dadurch eine neue Kategorie biologisch abbaubarer Abfälle geschaffen, die nur die biologisch abbaubaren Park- und Gartenabfälle, Speisereste aus Haushalten, Restaurants, Großküchen usw. sowie vergleichbare Abfälle aus dem Lebensmittelverarbeitungsgewerbe umfassen.

    5.1.2

    Die Sammelkreisläufe und die Mittel für die Behandlung von Bioabfällen und biologisch abbaubaren Abfällen sowie in manchen Fällen auch die Prozesse der weiteren Verwertung werden gemeinsam konzipiert und umgesetzt. Von daher wäre ein umfassender einheitlicher Ansatz mittels eines gemeinsamen Regelwerks am sinnvollsten. Wenn es sich als unmöglich erweist, solche Einheitsvorschriften einzuführen, müsste man zu einer in den Grundsätzen und in den technischen Ansätzen harmonisierten Regelung gelangen.

    5.1.3

    Die Arten der Bewirtschaftung von Bioabfall (und allgemein von biologisch abbaubaren Abfällen) müssen natürlich der Abfallbehandlungshierarchie folgen: Vermeidung, Recycling (wobei die Wiederverwendung in diesem Fall natürlich nicht in Frage kommt), sonstige Arten der Verwertung, darunter die energetische Verwertung, und schließlich die Beseitigung.

    5.1.4

    Die Vermeidung ist natürlich wünschenswert. In der Praxis geht es darum, die nicht verzehrte Anzahl von Lebensmitteln in den Abfällen möglichst gering zu halten und die Menge der anfallenden Garten- und Parkabfälle durch geeignete Pflegemethoden zu begrenzen. Realistischerweise muss man jedoch sagen, dass das Entstehen von Bioabfällen unvermeidlich ist.

    5.1.5

    Für diese Art von Abfällen ist das Recycling die bevorzugte Behandlungsart. Dabei werden organische Bodenverbesserer durch Kompostierung oder Düngemittel durch Methanisierung gewonnen. Die Art der Abfallsammlung vor der biologischen Behandlung ist von großer Wichtigkeit. Möglich sind die getrennte Sammlung an der Quelle oder die gemischte Sammlung mit anschließendem Sortieren in der Anlage. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Qualität des Kompostierguts stark auf das Endprodukt auswirkt. Entscheidend ist, dass die Recyclingziele und die Anforderungen an die Qualität des Endprodukts unabhängig von der eingesetzten Technik bzw. Vorgehensweise erfüllt werden.

    5.1.6

    Werden biologisch abbaubare Abfälle der Verwertung zugeführt, ist eine Verwertung anzustreben, deren Ausbeute durch Methanisierung optimiert wird. Die energetische Verwertung der Restfraktionen der Abfälle ist ein unverzichtbares Element der Recycling-Ketten biologisch abbaubarer Abfälle, um die in ihnen noch steckende Energie bestmöglich auszunutzen.

    5.2   Nutzung von Kompost

    5.2.1

    Im Hinblick auf die Nutzung von Kompost ist hervorzuheben, dass die Absatzmärkte je nach den Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich und die Möglichkeiten des Ein-/Ausfuhrhandels sehr begrenzt sind. Kompost wird in erster Linie lokal vermarktet. In einigen Ländern findet er vorwiegend in der Landwirtschaft Verwendung, in anderen sind es eher Privatleute, die ihn zur Wiederbegrünung oder Bodenverbesserung einsetzen. Daraus folgt, dass in den Rechtsvorschriften zu bedenken ist, welchen Verwendungszweck das Endprodukt haben soll. Hier lassen sich drei große Verwendungs-/Produktarten unterscheiden:

    als Pflanzen- und Bodennahrung,

    zur Verbesserung der physikalischen Bodenbeschaffenheit,

    als teilweiser Bodenersatz.

    5.2.2

    Auf jeden Fall müssen die Kriterien für die einwandfreie hygienische Beschaffenheit und die Umweltunschädlichkeit der Endstoffe (Kompost oder Gärrückstände) auf der Grundlage wissenschaftlicher Risikostudien festgelegt werden. Die letztendlichen Kriterien für die Qualität von Kompost oder Gärrückständen sind in Anbetracht des geplanten Verwendungszwecks und einer sorgfältigen Risikoanalyse gemäß einer soliden, erprobten Methodik zu bestimmen.

    5.3   Entscheidungsebene

    5.3.1

    Der weitere Ausbau der Bioabfallbewirtschaftung, für die je nach den geografischen und klimatischen Verhältnissen und der Nachfrage nach Kompost unterschiedliche Bedingungen gelten, sollte vorzugsweise den Mitgliedstaaten im Rahmen klarer, auf europäischer Ebene festgelegter Leitlinien, die sich auf wissenschaftlich aufgestellte Qualitätskriterien stützen, überlassen bleiben.

    5.3.2

    Die Politik der EU sollte somit auf die Festlegung von Normen für den Kompost, die nachdrückliche Förderung der Getrenntsammlung und des Recyclings und die Aufstellung von Normen für die Kompostherstellung und den Austausch bewährter Vorgehensweisen abstellen. Da dabei jedoch ein gewisses Maß an Flexibilität zu wahren ist, ist klaren Leitlinien der Vorzug vor legislativen Maßnahmen zu geben, die oft zu einengend und den örtlichen Bedingungen schlecht angepasst sind. Tatsächlich steht den lokalen Gebietskörperschaften eine Palette von Maßnahmen zur Verfügung, darunter die Gebührengestaltung sowie steuerliche Maßnahmen. Entscheiden sich etwa französische Gemeinden oder Städte für die Einführung der Mülltrennung, können sie die Abfallgebühren senken und diese Senkung direkt an den Steuerzahler weitergeben, was wiederum einen starken Anreiz für die lokalen Gebietskörperschaften schafft. Sicherlich ist die Getrenntsammlung in den ländlichen Gebieten oder im städtischen Umland aber leichter durchzuführen als in Stadtzentren und insbesondere in Altstädten.

    5.4   Klassifizierung des Komposts: Statt die Kompostqualität je nach der Art der Abfallsammlung - getrennt oder gemischt - einzustufen, sollten vielmehr Qualitätsanforderungen an das Enderzeugnis unabhängig von seinem Ursprung auf der Grundlage solider wissenschaftlicher und hygienischer Kriterien und des geplanten Verwendungszwecks festgelegt werden.

    5.5   Zu fördernde Sammeltechnik: Die Getrenntsammlung kann zwar aufgrund der insbesondere in den Stadtzentren möglicherweise auftretenden großen praktischen Schwierigkeiten kaum zur Vorschrift gemacht werden, doch sollte sie empfohlen werden, wenn sie technisch und wirtschaftlich durchführbar ist. Sie muss durch eine intensive Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit begleitet werden, um eine Änderung des Verhaltens und der Gewohnheiten der Bevölkerung herbeizuführen.

    5.5.1

    Der biologischen Behandlung sollte der Vorzug vor anderen Behandlungsformen, insbesondere der Deponieentsorgung, gegeben werden. Diesbezüglich könnten mit wirtschaftlichen und steuerlichen Maßnahmen Anreize für andere Lösungen als der Deponieentsorgung geschaffen werden. Denkbar wären etwa die Einführung bzw. die Erhöhung von Gebühren oder Abgaben für die Deponieentsorgung, um so die Entsorgung mit dem Ziel der Verwertung zu finanzieren. Es müssen jedoch unbedingt Alternativen zu erschwinglichen Kosten angeboten werden.

    5.5.2

    Die Abfallhierarchie muss berücksichtigt werden, und Maßnahmen zur Müllvermeidung sind zu verstärken.

    5.6   Anlagen, die nicht unter die künftige IVU-Richtlinie fallen: Die Anlagen, die nicht in den Anwendungsbereich der überarbeiteten IVU-Richtlinie fallen (weniger als 50 Mio. Tonnen behandelter Abfälle), müssen sich an einen Qualitätssicherungsplan halten. Bemerkenswert ist der Umstand, dass kleine Anlagen zwar 30 % des Anlagenbestands ausmachen, jedoch nur einen sehr geringen Anteil des Gesamtabfallaufkommens verarbeiten.

    6.   Besondere Bemerkungen: Acht Fragen

    6.1   Die Kommission richtet acht präzise Fragen an die Beteiligten. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss möchte darauf eine Antwort geben.

    6.2   Frage 1: Abfallvermeidung

    6.2.1

    Dem allgemeinen Ziel einer Vermeidung der Abfallentstehung kann der Ausschuss nur beipflichten. Die Abfallvermeidung kann quantitativer und/oder qualitativer Art sein. Im ersten Fall geht es darum, durch Kompostierung im Privathaushalt oder im kommunalen Rahmen die Menge von Abfällen, die in den kollektiven Bewirtschaftungskreislauf gelangen, gering zu halten. Diese Verfahrensweisen stoßen in der Praxis aber mengenmäßig an Grenzen und die damit kurz- und langfristig zu erzielenden Ergebnisse sind begrenzt. Im zweiten Fall geht es darum, dass die biologisch abbaubaren Abfälle möglichst wenig verunreinigt sein sollen.

    6.2.2

    In beiden Fällen ist es notwendig, die Bevölkerung für dieses Vorhaben zu gewinnen und sie gut darüber zu informieren, denn die Bürger sind ein wichtiges Glied nicht nur bei der Abfallerzeugung, sondern auch beim Sortieren und Sammeln der Abfälle. Diese Aufklärungsarbeit muss sich konkret zunächst an die größten Abfallerzeuger richten.

    6.2.3

    Spezielle Maßnahmen wären zu planen für:

    Kampagnen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen;

    die Verwendung biologisch abbaubarer und vollständig kompostierbarer Abfallsäcke;

    die getrennte Sammlung diffuser Gefahrstoffe in Haushaltsabfällen;

    die Entwicklung der getrennten Sammlung von Bioabfällen bei den größten Abfallerzeugern;

    Abfallvermeidung in der Lieferkette.

    6.3   Frage 2: Begrenzung der Deponielagerung

    6.3.1

    Eine stärkere Eindämmung der Lagerung von Bioabfällen auf Deponien hat ökologische Vorteile und würde die energetische Verwertung von Bioabfällen, das Recycling von Stoffen und die Produktion von mehr Kompost ermöglichen, erfordert jedoch das Vorhandensein erschwinglicher Alternativen.

    6.3.2

    Die biologische Behandlung sollte stärker stimuliert werden, zum Beispiel mit finanziellen Instrumenten. In Frankreich geht die Erhöhung der Untertagelagerungssteuer mit einer Mittelumschichtung zugunsten biologischer Behandlungsmethoden einher. Auch die Festsetzung einer Recyclingquote für biologisch abbaubare Abfälle sollte ins Auge gefasst werden.

    6.4   Frage 3: Möglichkeiten der Behandlung nicht deponierter Bioabfälle

    6.4.1

    Die anaerobe Vergärung von Abfällen mit energetischer Verwertung des Biogases und Nutzung der Gärrückstände für die Herstellung von Kompost ist eine besonders geeignete Lösung. Diese Methode folgt dem Lebenszykluskonzept, denn sie ermöglicht eine Senkung der Treibhausgasemissionen, die Verbesserung der Bodenqualität durch Kompost und die energetische Verwertung des Biogases.

    6.4.2

    Unabhängig von der verwendeten Technik sollte auf jeden Fall das Recycling mit der Erzeugung von Düngemitteln für die Rückführung in den Boden Vorrang haben, und zwar durch biologische Behandlungen, deren positive Umweltbilanz einhellig anerkannt wird.

    6.4.3

    Das Konzept des Lebenszyklus ist interessant, doch steht seiner Anwendung in der Praxis der Umstand entgegen, dass es mit den derzeit verfügbaren Instrumenten nicht in die Praxis umgesetzt werden kann. Die Methoden zur Evaluierung der Bewirtschaftung müssen im Hinblick auf die Berücksichtigung der Auswirkungen des Klimawandels und der Frage der Bodenqualität verbessert werden.

    6.4.4

    Für die Verbrennung homogener Abfälle sollte aufgrund der geringeren Risiken bei der Verbrennung die Möglichkeit weniger strenger Bestimmungen vorgesehen werden.

    6.5   Frage 4: Energetische Verwertung von Bioabfällen

    6.5.1

    Biologisch abbaubare Siedlungsabfälle tragen mit 2,6 % zur Erzeugung erneuerbarer Energie bei. Dies ist das Resultat der gegenwärtig eingesetzten Behandlungsmethoden: Verbrennung, Behandlung des Biogases aus der Deponierung und des Biogases aus der Methanisierung.

    6.5.2

    Laut der Europäischen Umweltagentur liegt das energetische Potenzial von Siedlungsabfällen bei 20 Mio. Tonnen Rohöläquivalent, was knapp 7 % des globalen Potenzials an erneuerbaren Energien entspricht, die 2020 zur Verfügung stehen werden. Hier sind also große Fortschritte möglich. Daher ist es nicht angebracht, die energetische Verwertung von Bioabfällen von vornherein negativ zu betrachten. Die Entwicklung der Methanisierung von Bioabfällen ist als ein interessanter, förderungswürdiger Weg zu sehen.

    6.5.3

    Die Entwicklung neuer und effizienterer Technologien im Hinblick auf eine verstärkte Abfallentsorgung über Biogasanlagen sowie hinsichtlich anderer Formen der Verwendung von Abfällen für die Biokraftstoffproduktion sollte unbedingt gefördert werden.

    6.6   Frage 5: Bioabfall-Recycling

    6.6.1

    Es sind unbedingt Fördermaßnahmen zu ergreifen, um das Recycling und die Verwertung von Bioabfällen zu verstärken. Es ist nicht nur nötig, die Erzeuger von Bioabfällen zu informieren und zu gewinnen, sondern man muss auch bei den zuständigen Verwaltungsbehörden ansetzen. Man könnte zum Beispiel die Mitgliedstaaten auffordern, einen Zielwert für die Verwendung von Düngemitteln erneuerbaren Ursprungs festzulegen.

    6.6.2

    Folgende Maßnahmen könnten ins Auge gefasst werden:

    steuerliche Begünstigung von Verfahren für das Recycling biologisch abbaubarer Abfälle und die Verwertung von Kompost/Gärrückständen;

    Aufnahme von Präferenzbestimmungen für die Nutzung von Düngemitteln erneuerbaren Ursprungs in öffentliche Ausschreibungen;

    Förderung von Qualitätssicherungssystemen für die Phasen der biologischen Behandlung;

    energetische Verwertung der Restfraktionen der Abfälle.

    6.7   Frage 6: Förderung der Verwendung von Kompost/Gärrückständen

    6.7.1

    Angesichts der unterschiedlichen Verwendungszwecke und der Vielfalt an Produkten müssten Bestimmungen sowohl für den Kompost als auch dessen Verwendung erlassen werden.

    6.7.2

    Für den Kompost müssten Grenzwerte für Schmutz- und Schadstoffe und Krankheitserreger festgelegt werden.

    6.7.3

    Für die Verwendung des Komposts sollten folgende Zielwerte festgelegt werden:

    als Pflanzen- und Bodennahrung;

    zur Verbesserung der physikalischen Bodenbeschaffenheit;

    als teilweiser Bodenersatz.

    6.7.4

    Jeder Zielwert wäre den Eigenschaften und der Qualität des jeweiligen Komposts angepasst. Für jeden dieser Bereiche wären Kriterien für die hygienische Unbedenklichkeit und die Umweltunschädlichkeit der Endstoffe auf der Grundlage wissenschaftlicher Risikostudien festzulegen. Diese Kriterien müssten sich auf Schadstoffe, Krankheitserreger und Verunreinigungen beziehen.

    6.7.5

    Die Frage der Verwendung von Kompost, der aus gemischten Abfällen gewonnen wird, ist im Zusammenhang mit der Art der Behandlung zu beantworten. Die getrennte Sammlung an der Quelle ist der sicherste Weg, ist jedoch nicht immer einfach zu organisieren. Die zweite Lösung wäre eine gemischte Sammlung mit anschließendem Sortieren in der Behandlungs- oder Abfallsortieranlage. Angesichts der verschiedenen einsetzbaren Techniken ist die Erfüllung der Recyclingziele und der Anforderungen an die Qualität des Endprodukts ungeachtet des gewählten Verfahrens sicherzustellen.

    6.8   Frage 7: Lücken in der derzeitigen Rahmenregelung

    6.8.1

    Alle Abfallbehandlungsanlagen müssen unter strikter Aufsicht und Kontrolle stehen. Ein spezieller Text für die Bewirtschaftung biologisch abbaubarer Abfälle, mit denen europäische Mindestnormen festgesetzt werden, würde es ohne eine Änderung des Schwellenwerts der IVU-Richtlinie erlauben, eine bessere Aufsicht der Kompostieranlagen, die oft unterhalb dieser Schwelle bleiben, zu gewährleisten.

    6.9   Frage 8: Vor- und Nachteile der Bioabfallbewirtschaftungstechniken

    6.9.1

    Das Grünbuch greift die Abfallhierarchie auf. Es ist ganz richtig, dass darin vorgesehen ist, die Deponielagerung zu begrenzen. Die Verbrennung kann ein gutes Mittel zur Verwertung von Bioabfällen sein, doch werden in diesem Fall naturgemäß die in den Bioabfällen enthaltenen Nährstoffe nicht zur Verbesserung der Bodenbeschaffenheit genutzt. Die Kompostierung hat den Vorteil, dass sie ein Material mit hohem Düngewert und guten Eigenschaften für die Bodenaufbereitung hervorbringt. Ihr Nachteil ist, dass im Verlauf der Kompostierung Treibhausgasemissionen entstehen. Die anaerobe Vergärung der Abfälle mit Erzeugung und energetischer Verwertung von Biogas sowie Nutzung der Gärrückstände für die Erzeugung von Kompost ist ein komplizierteres Verfahren, das höhere Investitionen erfordert als die Kompostierung, doch erlaubt sie die Gewinnung einer erneuerbaren Energie höherer Güte.

    6.9.2

    Grundsätzlich ist anzumerken, dass die technische Innovationskraft der Wirtschaftsbeteiligten erhalten werden muss, damit sie die betreffenden Prozesse sowohl in wirtschaftlicher als auch in quantitativer und qualitativer Hinsicht weiterentwickeln und verbessern können. Von entscheidender Bedeutung ist die Gewährleistung einer möglichst hohen Qualität des erzeugten Komposts, und man sollte sich auf die Ergebnisqualität mithilfe wissenschaftlich aufgestellter Schwellwerte konzentrieren, und nicht auf die Festsetzung vorbestimmter technischer Mittel.

    Brüssel, den 1. Oktober 2009

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Mario SEPI


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