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Document 62002TA0300

    Rechtssache T-300/02: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — AMGA/Kommission (Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen — Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden — Nichtigkeitsklage — Keine individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit)

    ABl. C 180 vom 1.8.2009, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.8.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 180/38


    Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — AMGA/Kommission

    (Rechtssache T-300/02) (1)

    (Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - Nichtigkeitsklage - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)

    2009/C 180/69

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Verfahrensbeteiligte

    Klägerin: Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (AMGA) (Genua, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Radicati di Brozolo und M. Merola)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci)

    Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: ASM Brescia SpA (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Caia, V. Salvadori, N. Pisani und F. Capelli)

    Gegenstand

    Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21)

    Tenor

    1.

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

    2.

    Die Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (AMGA) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

    3.

    Die ASM Brescia SpA trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 289 vom 23.11.2002.


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