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Document 62008CA0088

    Rechtssache C-88/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — David Hütter/Technische Universität Graz (Richtlinie 2000/78/EG — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Diskriminierung wegen des Alters — Festlegung des Entgelts von Vertragsbediensteten des Staates — Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung)

    ABl. C 180 vom 1.8.2009, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.8.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 180/15


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — David Hütter/Technische Universität Graz

    (Rechtssache C-88/08) (1)

    (Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Diskriminierung wegen des Alters - Festlegung des Entgelts von Vertragsbediensteten des Staates - Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung)

    2009/C 180/24

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Oberster Gerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: David Hütter

    Beklagte: Technische Universität Graz

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) — Auslegung der Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Verbot der Diskriminierung wegen des Alters — Nationale Regelung, die bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts für Vertragsbedienstete die Anrechnung der vor Erreichung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Dienstzeiten ausschließt

    Tenor

    Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten ausschließt.


    (1)  ABl. C 128 vom 24.5.2008.


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