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Document 62007CA0568

    Rechtssache C-568/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 43 EG und 48 EG — Optiker — Voraussetzungen der Niederlassung — Eröffnung und Betrieb von Optikergeschäften — Unvollständige Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs — Pauschalbetrag)

    ABl. C 180 vom 1.8.2009, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.8.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 180/11


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

    (Rechtssache C-568/07) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 48 EG - Optiker - Voraussetzungen der Niederlassung - Eröffnung und Betrieb von Optikergeschäften - Unvollständige Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Pauschalbetrag)

    2009/C 180/18

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und E. Traversa)

    Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigter: E. Skandalou)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unvollständige Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland, C-140/03, betreffend den Verstoß gegen die Art. 43 EG und 48 EG in Bezug auf das Eigentum an sowie die Eröffnung und den Betrieb von Optikergeschäften — Nationales Gesetz, das das Eigentum an Optikergeschäften zugelassenen Optikern vorbehält — Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds

    Tenor

    1.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 228 EG gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen zur Durchführung des Urteils vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland (C-140/03), ergriffen hat.

    2.

    Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft“ einen Pauschalbetrag von einer Million Euro zu zahlen.

    3.

    Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


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