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Document 62007TA0089

    Rechtssache T-89/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Mai 2009 — VIP Car Solutions/Parlament (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren — Beförderung der Mitglieder des Europäischen Parlaments mit Pkw und Minibus einschließlich Fahrer während der Sitzungsperioden in Straßburg — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Begründungspflicht — Weigerung, den vom berücksichtigten Bieter gebotenen Preis mitzuteilen — Schadensersatzklage)

    ABl. C 153 vom 4.7.2009, p. 36–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.7.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 153/36


    Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Mai 2009 — VIP Car Solutions/Parlament

    (Rechtssache T-89/07) (1)

    (Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Beförderung der Mitglieder des Europäischen Parlaments mit Pkw und Minibus einschließlich Fahrer während der Sitzungsperioden in Straßburg - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Begründungspflicht - Weigerung, den vom berücksichtigten Bieter gebotenen Preis mitzuteilen - Schadensersatzklage)

    2009/C 153/68

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: VIP Car Solutions SARL (Hoenheim, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Welzer und S. Leuvrey)

    Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: D. Petersheim und M. Ecker)

    Gegenstand

    Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments, den Auftrag zur Beförderung der Mitglieder des Parlaments mit Pkw und Minibus einschließlich Fahrer während der Sitzungsperioden in Straßburg, der Gegenstand des Ausschreibungsverfahrens PE/2006/06/UTD/1 ist, nicht an die Klägerin zu vergeben, sowie Antrag auf Schadensersatz.

    Tenor

    1.

    Die Entscheidung des Europäischen Parlaments, den Auftrag, der Gegenstand des Ausschreibungsverfahrens PE/2006/06/UTD/1 ist, nicht an die VIP Car Solutions SARL zu vergeben, wird für nichtig erklärt.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Das Parlament trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 117 vom 29.5.2007.


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