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Document 62009CN0150

    Rechtssache C-150/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. April 2009 von der Iride SpA und der Iride Energia SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 11. Februar 2009 in der Rechtssache T-25/07, Iride SpA und Iride Energia SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    ABl. C 153 vom 4.7.2009, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.7.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 153/27


    Rechtsmittel, eingelegt am 27. April 2009 von der Iride SpA und der Iride Energia SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 11. Februar 2009 in der Rechtssache T-25/07, Iride SpA und Iride Energia SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    (Rechtssache C-150/09 P)

    2009/C 153/51

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerinnen: Iride SpA und Iride Energia SpA (Prozessbevollmächtigte: L. Radicati di Brozolo, M. Merola und T. Ubaldi, avvocati)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

    das Urteil aufzuheben;

    den bereits im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, hilfsweise, die Rechtssache gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

    der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.

    Mit dem ersten Grund wird ein Rechtsfehler bei der Auslegung der Anwendung von Art. 253 EG in Bezug auf die mangelnde Begründung der angefochtenen Entscheidung gerügt. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass wegen des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 1 EG im vorliegenden Fall die Begründungspflicht im Sinne von Art. 253 EG erfüllt sei, und zwar: i) durch die bloße Behauptung der Kommission, festgestellt zu haben, dass die geprüfte Maßnahme als staatliche Beihilfe zu betrachten sei; ii) durch die Möglichkeit der Heranziehung der Entscheidung über die Eröffnung der Prüfung und einer anderer Entscheidung der Kommission, um die angefochtene Maßnahme wegen des Zusammenhangs zu rechtfertigen.

    Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden eine Verfälschung der Klagegründe und ein Rechtsfehler des Gerichts bei der Würdigung der Bedeutung des Urteils Deggendorf für die Zwecke der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens gerügt. Insbesondere habe das Gericht

    i)

    die von der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug vorgetragene Klagegründe dadurch verfälscht, dass es eine angebliche Verfälschung des Prüfverfahrens für staatliche Beihilfen durch diese beanstandet habe, ohne tatsächlich klarzustellen, worin diese Verfälschung bestanden habe;

    ii)

    es unterlassen, den Fehler der Kommission bei der Würdigung der Beurteilung des Urteils Deggendorf in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt festzustellen, der darin bestanden habe, dass es keine konkrete und spezifische Untersuchung der den Wettbewerb und den gemeinschaftlichen Handelsverkehr verzerrenden Wirkung durch die Kumulierung der neuen Beihilfe mit der vorherigen, nicht erstatteten Beihilfe vorgenommen habe;

    iii)

    es unterlassen, den Fehler der Kommission bei der Würdigung der Bedeutung des Urteils Deggendorf für den vorliegenden Sachverhalt festzustellen, der darin bestanden habe, de facto die unterbliebene Erstattung einer früheren Beihilfe von einem späteren Bewertungskriterium in Bezug auf die Vereinbarkeit der Beihilfe in eine zusätzliche, im Vertrag nicht vorgesehene die Vereinbarkeit der Beihilfe ausschließende Voraussetzung umzuwandeln;

    iv)

    die Feststellung unterlassen, dass die willkürliche und missbräuchliche Auslegung des Urteils Deggendorf durch die Kommission im vorliegenden Fall dazu geführt habe, dass dieses Urteil in ein Instrument für die Ahndung der Vertragsverletzungen der Mitgliedstaaten umgewandelt worden sei, das im Vertrag oder im abgeleiteten Recht nicht vorgesehen sei;

    v)

    die Feststellung unterlassen, dass die Kommission bei der Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die von Italien mitgeteilte Maßnahme einzuleiten, bewiesen habe, dass sie davon ausgegangen sei, über alle Informationen zu verfügen, die erforderlich seien, das Verfahren über die Vereinbarkeit der Maßnahme durchzuführen. Auf diese Weise habe die Kommission der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten These widersprochen, wonach die italienischen Behörden und das Empfängerunternehmen während des Anmeldeverfahrens ihr keine ausreichenden Angaben für die Analyse der Vereinbarkeit der Maßnahme geliefert hätten;

    vi)

    einen schweren Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass das Gemeinschaftsrecht nicht verlange, dass die Kommission konkret und eingehend prüfen müsse, ob Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass alle Voraussetzungen in Art. 87 Abs. 1 EG für die Einordnung der in Rede stehenden Maßnahme als Beihilfe vorlägen.


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