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Document 62008CA0161

    Rechtssache C-161/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Mai 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen — Belgien) — Internationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely BV/Belgische Staat (Freier Warenverkehr — Gemeinschaftliches Versandverfahren — Beförderungen mit einem Carnet TIR — Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten — Frist für die Mitteilung — Frist für die Führung des Nachweises des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist)

    ABl. C 153 vom 4.7.2009, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.7.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 153/13


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Mai 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen — Belgien) — Internationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely BV/Belgische Staat

    (Rechtssache C-161/08) (1)

    (Freier Warenverkehr - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Beförderungen mit einem Carnet TIR - Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten - Frist für die Mitteilung - Frist für die Führung des Nachweises des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist)

    2009/C 153/25

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Hof van beroep te Antwerpen

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Internationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely BV

    Beklagter: Belgische Staat

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien) — Auslegung von Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1593/91 der Kommission vom 12. Juni 1991 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 719/91 des Rates über die Verwendung von Carnets TIR und Carnets ATA als Versandpapiere in der Gemeinschaft (ABl. L 148, S. 11) in Verbindung mit Art. 11 des TIR-Übereinkommens — Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten — Mitteilungsfrist

    Tenor

    1.

    Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1593/91 der Kommission vom 12. Juni 1991 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 719/91 des Rates über die Verwendung von Carnets TIR und Carnets ATA als Versandpapiere in der Gemeinschaft in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR, unterzeichnet in Genf am 14. November 1975, ist dahin auszulegen, dass die Nichtbeachtung der Frist für die Mitteilung der Nichterledigung des Carnet TIR an den Inhaber dieses Carnet nicht zur Folge hat, dass das Recht der zuständigen Zollbehörden auf Erhebung der für einen mit dem Carnet TIR durchgeführten internationalen Warentransport geschuldeten Zölle und Abgaben verfällt.

    2.

    Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1593/91 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR, unterzeichnet in Genf am 14. November 1975, ist dahin auszulegen, dass er nur die Frist für die Führung des Nachweises der ordnungsgemäßen Durchführung der Beförderung bestimmt, nicht aber die Frist, innerhalb deren der Nachweis des Ortes zu führen ist, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist. Es obliegt dem nationalen Gericht, nach seinem nationalen Beweisrecht zu bestimmen, ob im konkret zu beurteilenden Fall in Anbetracht aller Umstände der letztgenannte Nachweis fristgerecht erbracht worden ist. Das nationale Gericht muss diese Frist jedoch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere unter Berücksichtigung dessen beurteilen, dass diese Frist zum einen nicht zu lang sein darf, um die Erhebung der in einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten Beträge rechtlich und materiell zu ermöglichen, und dass sie es zum anderen dem Inhaber des Carnet TIR nicht tatsächlich unmöglich machen darf, den erwähnten Nachweis zu führen.


    (1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


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