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Document C2007/269/32
Case C-316/07: Reference for a preliminary ruling from the Verwaltungsgericht Giessen lodged on 9 July 2007 — Markus Stoß v Wetteraukreis
Rechtssache C-316/07: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen (Deutschland), eingereicht am 9. Juli 2007 — Markus Stoß gegen Wetteraukreis
Rechtssache C-316/07: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen (Deutschland), eingereicht am 9. Juli 2007 — Markus Stoß gegen Wetteraukreis
ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 16–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen (Deutschland), eingereicht am 9. Juli 2007 — Markus Stoß gegen Wetteraukreis
(Rechtssache C-316/07)
(2007/C 269/32)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Gießen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Markus Stoß
Beklagter: Wetteraukreis
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele wie z. B. Sportwetten entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, insbesondere weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an anderen Glücksspielen — wie staatlichen Lotterien und Kasinospielen — ermuntern, und ferner andere Spiele mit gleichem oder höherem mutmaßlichen Suchtgefährdungspotential — wie Wetten auf bestimmte Sportereignisse (wie Pferderennen) und Automatenspiel — von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen? |
2. |
Sind die Artikel 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass durch dafür berufene staatliche Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellte Genehmigungen der Veranstaltung von Sportwetten, die nicht auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt sind, den Inhaber der Genehmigung wie auch von ihm beauftragte Dritte berechtigen, auch im Bereich der anderen Mitgliedstaaten ohne zusätzlich erforderliche nationale Genehmigungen die jeweiligen Angebote zum Abschluss von Verträgen anzubieten und durchzuführen? |