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Document C2007/255/14

F-Castres: Durchführung von Linienflugdiensten — Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Castres (Mazamet) und Paris (Orly) — Ausschreibung der Französischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

ABl. C 255 vom 27.10.2007, p. 38–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/38


F-Castres: Durchführung von Linienflugdiensten

Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Castres (Mazamet) und Paris (Orly)

Ausschreibung der Französischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(2007/C 255/14)

1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich im Linienflugverkehr zwischen Castres (Mazamet) und Paris (Orly) gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt. Die Einzelheiten dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Union C 18 vom 22.1.2002 unter der Nummer 2002/C 18/07 veröffentlicht.

Sofern am 1.3.2008 kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr auf dieser Strecke entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer finanziellen Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Frankreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste ab dem 1.4.2008 im Zuge einer Ausschreibung vergeben.

2.   Auftraggeber: Chambre de commerce et d'industrie de Castres-Mazamet, 40, allées Alphonse-Juin, BP 30217, -81101 Castres Cedex. Tél. (33) 563 51 46 46. Fax (33) 563 51 46 99. E-mail: f.chambert@castres-mazamet.cci.fr.

3.   Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten ab dem 1.4.2008 entsprechend den in Absatz 1 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

4.   Hauptmerkmale des Vertrags: Vertrag zwischen dem Luftfahrtunternehmen, der Industrie- und Handelskammer Castres-Mazamet und dem Staat über die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäß Artikel 8 des Dekrets Nr. 2005-473 vom 16.5.2005 über Vorschriften zur Gewährung staatlicher Ausgleichsleistungen.

Der Auftragnehmer erhält die Einnahmen aus den Flugdiensten. Er erhält außerdem von der Industrie- und Handelskammer Castres-Mazamet und dem Staat einen Beitrag in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen Betriebskosten ohne Steuern (Mehrwertsteuer und luftverkehrsbezogene Abgaben) und den erzielten Einnahmen ohne Steuern (Mehrwertsteuer und luftverkehrsbezogene Abgaben). Dieser Beitrag übersteigt in keinem Fall die im Gebot geforderte maximale Ausgleichsleistung abzüglich etwaiger Strafgelder gemäß Abschnitt 9-4.

5.   Laufzeit: Die Laufzeit des Vertrags (Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen) beträgt 3 Jahre und beginnt am 1.4.2008.

6.   Teilnahme an der Ausschreibung: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde.

7.   Vergabeverfahren und Auswahlkriterien: Diese Ausschreibung unterliegt den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92, den Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1 des Gesetzes 93-122 vom 29.1.1993 über die Verhütung von Korruption und die Transparenz in der Wirtschaft und im öffentlichen Auftragswesen sowie der zugehörigen Durchführungsbestimmungen (insbesondere Dekret Nr. 97-638 vom 31.5.1997 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 97-210 vom 11.3.1997 zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) sowie des Dekrets Nr. 2005-473 vom 16. Mai 2005 über Vorschriften zur Gewährung staatlicher Ausgleichsleistungen und der 3 zugehörigen Durchführungserlasse vom 16.5.2005.

7-1.   Bewerbungsunterlagen: Die Bewerbungen sind in französischer Sprache zu verfassen. Behördliche Dokumente, die in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst sind, sind gegebenenfalls ins Französische zu übersetzen. Der französischen Fassung kann auch eine in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union erstellte Fassung beigefügt werden, die nicht verbindlich ist.

Die Bewerber müssen folgende Unterlagen einreichen:

ein vom Geschäftsführer oder seinem Stellvertreter unterzeichnetes Bewerbungsschreiben mit Nachweis der Unterschriftsvollmacht;

eine Beschreibung des Unternehmens mit Angaben über die fachliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bewerbers im Bereich des Luftverkehrs, gegebenenfalls mit entsprechenden Nachweisen. Die Unterlagen müssen die Fähigkeit des Bewerbers belegen, die Kontinuität der Dienste und die Gleichbehandlung der Fluggäste zu gewährleisten. Als Orientierung kann hierfür das Musterformular DC5 für die Vergabe öffentlicher Aufträge verwendet werden;

einen Beleg über den Gesamtumsatz und den Umsatz in der ausgeschriebenen Leistungsart in den letzen 3 Jahren oder, falls vom Bewerber gewünscht, die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der letzten 3 Geschäftsjahre. Können diese Unterlagen nicht beigebracht werden, so hat der Bewerber dies zu begründen;

eine Erläuterung der Methodik zur Bearbeitung der Ausschreibungsunterlagen, sofern der Bewerber von der Industrie- und Handelskammer Castres-Mazamet zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Insbesondere sind anzugeben bzw. vorzulegen:

die technischen und personellen Mittel, die der Bewerber zur Bedienung der betreffenden Strecke einzusetzen beabsichtigt;

die Anzahl, Qualifikation und Einsatzgebiete der Mitarbeiter sowie gegebenenfalls beabsichtigte Neueinstellungen;

das eingesetzte Fluggerät und gegebenenfalls die entsprechenden Zulassungen;

eine Kopie der Betriebsgenehmigung des Bieters,

bei Betriebsgenehmigungen, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat als Frankreich ausgestellt wurden, ist darüber hinaus Folgendes anzugeben:

das Ausstellungsland der Luftfahrzeugführerlizenz

das den Arbeitsverträgen zugrunde liegende Arbeitsrecht

die zuständigen Sozialversicherungsträger

Vorkehrungen zur Einhaltung der Artikel L. 341-5 und D. 341-5 ff. des Arbeitsgesetzbuchs in Bezug auf die befristete Entsendung von Angestellten zur Erbringung von Dienstleistungen im Inland.

die Bescheinigungen bzw. eidesstattlichen Erklärungen gemäß Artikel 8 des Dekrets Nr. 97-638 vom 31.5.1997 und dem zugehörigen Durchführungserlass vom 31.3.2003, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber seine Verpflichtungen gegenüber Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern erfüllt hat, insbesondere in Bezug auf

Körperschaftsteuer,

Mehrwertsteuer,

Beiträge zur Sozial-, Unfall- und Krankenversicherung sowie zur Familienbeihilfe,

Luftverkehrssteuern,

Flughafensteuern,

Fluglärmabgaben,

Solidaritätsabgabe.

Bei Bietern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat als Frankreich sind diese Bescheinigungen oder Erklärungen von den Behörden und Einrichtungen des Herkunftslandes auszustellen.

eine eidesstattliche Erklärung, wonach keine im Bulletin Nr. 2 eingetragene Verurteilung wegen eines der in den Artikeln L. 324-9, L. 324-10, L. 341-6, L. 125-1 und L. 125-3 des Arbeitsgesetzbuchs aufgeführten Verstöße vorliegt;

eine eidesstattliche Erklärung und/oder ein Nachweis über die Erfüllung der Pflicht zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer gemäß Artikel L. 323-1 des Arbeitsgesetzbuchs;

ein Auszug „K bis“ aus dem Handelsregister oder ein gleichwertiges Dokument;

eine höchstens 3 Monate alte Versicherungsbescheinigung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 vom 23.7.1992, aus der hervorgeht, dass gegen die im Rahmen der Haftpflicht zu ersetzenden Schäden, die insbesondere Fluggästen, an Gepäck, an Fracht, an Post und Dritten durch Unfälle entstehen können, ein Versicherungsschutz im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 vom 21.4.2004, insbesondere Artikel 4, besteht;

im Fall von Schutz- oder Kollektivmaßnahmen eine Kopie des/der diesbezüglichen Urteils bzw. Urteile (ist das Urteil nicht in französischer Sprache abgefasst, ist ihm eine beglaubigte Übersetzung beizufügen).

7-2.   Prüfung der Bewerbungen: Die Auswahl der Bewerbungen erfolgt aufgrund nachstehender Kriterien:

berufliche und finanzielle Garantien der Bewerber;

Fähigkeit der Bewerber, die Kontinuität der Dienste und die Gleichbehandlung der Fluggäste zu gewährleisten,

Erfüllung der Pflicht zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer gemäß Artikel L. 323-1 des Arbeitsgesetzbuchs.

8.   Zuschlagskriterien: Die Luftfahrtunternehmen, deren Bewerbung ausgewählt wurde, werden anschließend aufgefordert, ihr Gebot zu den ihnen dann übermittelten Ausschreibungsbedingungen abzugeben.

Die eingereichten Angebote werden von der zuständigen Stelle der Industrie- und Handelskammer Castres-Mazamet frei verhandelt.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 erfolgt die Auswahl unter den vorgelegten Angeboten unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Dienstes und insbesondere der Preise und Bedingungen, die den Nutzern auferlegt werden können, sowie der verlangten finanziellen Ausgleichsleistung.

9.   Wichtige zusätzliche Angaben:

9-1.   Finanzieller Ausgleich: In den Geboten der ausgewählten Bewerber muss ausdrücklich der Höchstbetrag der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der Strecke über einen Zeitraum von 3 Jahren ab 1.4.2008 (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Die zu leistende Ausgleichszahlung wird für jedes Jahr nachträglich anhand der nachgewiesenen Aufwendungen und Einnahmen des Flugdienstes festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Angebot genannten Betrag. Dieser Höchstbetrag kann nur abgeändert werden, wenn sich die Bedingungen für die Durchführung der Flugdienste auf unvorhersehbare Weise ändern.

Die jährlichen Zahlungen werden in Anzahlungen und einen Restbetrag aufgeteilt. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn gemäß nachstehendem Abschnitt 9-2 die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke bestätigt und die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes festgestellt worden sind.

Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags kommt baldmöglichst das Verfahren von Abschnitt 9-2 zur Anwendung, damit dem Luftfahrtunternehmen der ihm zustehende Ausgleichsbetrag angewiesen werden kann. Dabei ist der im ersten Absatz genannte Höchstbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Durchführung des Dienstes zu verringern.

9-2.   Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Dienstes und Bestätigung der Buchführung des Luftfahrtunternehmens: Die Durchführung des Dienstes und die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke werden im Einvernehmen mit dem Luftfahrtunternehmen mindestens einmal jährlich geprüft.

9-3.   Änderung und Kündigung des Vertrags: Ist nach Auffassung des Luftfahrtunternehmens aufgrund einer unvorhergesehenen Veränderung der Betriebsbedingungen eine Änderung des Höchstbetrags des finanziellen Ausgleichs gerechtfertigt, kann es den anderen Vertragsparteien, die sich binnen 2 Monaten dazu äußern können, einen begründeten Antrag vorlegen. Der Vertrag kann daraufhin entsprechend geändert werden.

Die Vertragsparteien müssen bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten. Kommt das Luftfahrtunternehmen seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so gilt der Vertrag als durch dieses Unternehmen fristlos gekündigt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach einer entsprechenden Mahnung den Dienst entsprechend diesen Verpflichtungen wieder aufgenommen hat.

9-4.   Sanktionen und sonstige Vertragsstrafen: Die Nichteinhaltung der in Abschnitt 9-3 genannten Kündigungsfrist durch das Luftfahrtunternehmen wird gemäß Artikel R. 330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes mit einer Vertragsstrafe oder mit einer Strafe belegt, die sich errechnet aus der Zahl der Karenzmonate und dem tatsächlichen Defizit der Dienste in dem betreffenden Jahr, das höchstens bis zu der in Abschnitt 9-1 vorgesehenen maximalen Ausgleichsleistung berücksichtigt wird.

Im Falle begrenzter Versäumnisse bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wird die in Abschnitt 9-1 vorgesehene Ausgleichszahlung unbeschadet der Anwendung des Artikels R. 330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes gekürzt. Bei diesen Kürzungen wird gegebenenfalls Folgendes berücksichtigt:

die Zahl der Flüge, die aus Gründen annulliert wurden, die vom Luftfahrtunternehmen zu vertreten sind, die Zahl der Flüge, die mit einer geringeren als der erforderlichen Kapazität durchgeführt wurden, die Zahl der Flüge, bei denen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Zwischenlandungen oder der angewandten Tarife nicht erfüllt wurden.

10.   Einreichung von Bewerbungen: Bewerbungen sind in einem versiegelten Umschlag einzureichen, der folgende Aufschrift trägt: „Réponse à l'appel de candidatures Ligne aérienne Castres (Mazamet) / Paris (Orly) – À n'ouvrir que par le destinataire“. Die Bewerbungen sind spätestens bis 4.12.2007, 12:00 Uhr Ortszeit, per Einschreiben mit Rückschein (es gilt das Datum der Empfangsbestätigung) an nachstehende Anschrift zu senden oder gegen Empfangsbestätigung dort zu hinterlegen:

Chambre de commerce et d'industrie de Castres-Mazamet, 40, allées Alphonse Juin, BP 30217, F-81101 Castres Cedex.

11.   Weiteres Verfahren: Die Industrie- und Handelskammer Castres-Mazamet übermittelt den ausgewählten Bewerbern spätestens bis zum 7.12.2007 die Ausschreibungsunterlagen, die die Ausschreibungsbedingungen und einen Vertragsentwurf enthalten.

Die Gebote sind bis spätestens 4.1.2008, 12:00 Uhr Ortszeit, einzureichen.

Ab dem Tag der Einreichung ist der Bieter für 280 Tage an sein Gebot gebunden.

12.   Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt nur, sofern kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft vor dem 1.3.2008 ein Programm zur Bedienung der betreffenden Strecke ab dem 1.4.2008 entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorlegt, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern.

13.   Zusätzliche Auskünfte: Zusätzliche Auskünfte können ausschließlich per Brief oder Telefax beim Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Castres-Mazamet unter der in Abschnitt 2 angegebenen Adresse bzw. Faxnummer angefordert werden.


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