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Document 52007XX1027(06)

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten über das Verfahren in der Sache COMP/38.121 — Fittings (gemäß den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21 )

ABl. C 255 vom 27.10.2007, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/36


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten über das Verfahren in der Sache COMP/38.121 — Fittings

(gemäß den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

(2007/C 255/13)

Mueller Industries Inc. stellte im Januar 2001 einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen aus dem Jahr 1996. Einen Antrag auf Kronzeugenregelung stellten außerdem: IMI im September 2003, Delta im März 2004, Frabo im Juli 2004 und Oystertec im Mai 2005.

Am 22. und 23. März 2001 führte die Kommission Nachprüfungen zu Kupferrohren und Kupferfittings durch, in deren Folge beschlossen wurde, die Sache zu gliedern in Kupferrohre (38.069), Industrierohre (38.240) und Fittings (38.121). Am 24. und 25. April 2001 wurden in den Geschäftsräumen der Delta-Gruppe ausschließlich Fittings betreffende Nachprüfungen durchgeführt. Von Februar/März 2002 an sandte die Kommission mehrere Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 bzw. später gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 an alle betroffenen Parteien.

Dieser Entscheidungsentwurf betrifft die letzte der drei Sachen, da für die anderen beiden Sachen bereits Entscheidungen der Kommission ergangen sind.

Mitteilung der Beschwerdepunkte und Akteneinsicht

Am 22. September 2005 gab die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte heraus, die an 30 Unternehmen und eine Unternehmensvereinigung gerichtet war und in der eine 13 Jahre dauernde, europaweit angelegte, einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung dargelegt wurde. Alle Parteien nahmen fristgerecht Stellung, bis auf das Unternehmen Supergrif SL, das im Oktober 2002 von Delta an das Supergrif-Management verkauft wurde und nicht auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte reagierte. Dritte Parteien waren nicht von dem Verfahren betroffen, was in Kartellsachen auch die Regel ist.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 beantragte Aalberts Einsicht in die Erwiderungen der anderen Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, gefolgt von IMI, das einen entsprechenden Antrag mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 stellte. Diese Anträge wurden von den Kommissionsdienststellen abgelehnt; nach gängiger Praxis wird die Akteneinsicht auf Antrag und in der Regel einmalig nach Übermittlung der Beschwerdepunkte der Kommission gewährt.

Einsicht in die Erwiderungen der anderen Parteien auf die Beschwerdepunkte der Kommission wird in der Regel nicht gewährt. Darüber hinaus ist die Kommission nach geltender Rechtsprechung (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-25/95 und anderen, Cimenteries, Randnummer 380 ff.) nicht verpflichtet, die Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte allen Parteien zugänglich zu machen.

Mündliche Anhörung

Bei der mündlichen Anhörung, die am 26./27. Januar 2006 stattfand, erkannte ich jedoch die Notwendigkeit, dass Tomkins und Pegler zur Wahrnehmung ihrer Rechte auf Verteidigung ihre Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte austauschen. Da die Kommission zu der Auffassung gelangte, dass einerseits Tomkins für sein Tochterunternehmen Pegler verantwortlich ist und dies durch das Heranziehen von Peglers Antworten untermauern würde, und Pegler andererseits wissen sollte, auf welche Beweise Tomkins seine Behauptungen stützte, vereinbarten sie, einander Einsicht in die Erwiderungen des anderen zu geben, was zu einer lebhaften Debatte zwischen den beiden Unternehmen führte.

Bis auf Comap, Flowflex und Supergrif nahmen alle Empfänger der Mitteilung der Beschwerdepunkte an der Anhörung teil.

Entwurf der endgültigen Entscheidung

Die Beschwerdepunkte, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gegenüber der FNAS erhoben wurden, werden in dem Entscheidungsentwurf nicht aufrechterhalten. In Anbetracht der Erklärungen, die die FNAS in ihrer schriftlichen Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und bei der Anhörung abgab, wurde beschlossen, das Verfahren gegen die FNAS einzustellen, weil die Vereinigung nicht an der Zuwiderhandlung beteiligt war.

Der der Kommission vorliegende Entscheidungsentwurf enthält ausschließlich Beschwerdepunkte, zu denen sich die beteiligten Unternehmen äußern konnten. Ich stelle fest, dass das Anhörungsrecht der Parteien voll und ganz beachtet wurde.

Brüssel, den 13. September 2006

Serge DURANDE


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