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Document 52006IE1179

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Programm GALILEO: Voraussetzungen für eine erfolgreiche Errichtung der europäischen Aufsichtsbehörde

ABl. C 318 vom 23.12.2006, p. 210–217 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

23.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/210


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Programm GALILEO: Voraussetzungen für eine erfolgreiche Errichtung der europäischen Aufsichtsbehörde“

(2006/C 318/34)

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 19. Januar 2006 gemäß Artikel 29 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, eine Stellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten: „Programm GALILEO: Voraussetzungen für eine erfolgreiche Errichtung der europäischen Aufsichtsbehörde“.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 18. Juli 2006 an. Berichterstatter war Herr BUFFETAUT.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 429. Plenartagung am 13./14. September 2006 (Sitzung vom 13. September) mit 200 gegen 4 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Zusammenfassung und Empfehlungen

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss misst dem Erfolg des Programms GALILEO große Bedeutung bei. In diesem Zusammenhang betont der Ausschuss, dass der Übergang vom Gemeinsamen Unternehmen GALILEO auf die GALILEO-Aufsichtsbehörde reibungslos verlaufen muss. Zu diesem Zweck erachtet es der Ausschuss für erforderlich,

einen Plan für die Übertragung der Tätigkeiten vom Gemeinsamen Unternehmen auf die Aufsichtsbehörde auszuarbeiten, um die Rechtssicherheit dieser Übertragung zu gewährleisten;

in rechtlicher und praktischer Hinsicht die Frage der Übertragung derjenigen Tätigkeiten auf die Aufsichtsbehörde zu regeln, die von den mit dem Gemeinsamen Unternehmen zusammenarbeitenden Einrichtungen aus Drittländern (China und Israel) durchgeführt werden;

die effektive Übertragung der Restmittel des Gemeinsamen Unternehmens auf die Aufsichtsbehörde sicherzustellen;

darauf zu achten, Kompetenzüberschneidungen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und der Aufsichtsbehörde bis zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens zu vermeiden;

jegliche Unterbrechung der Verhandlungen über die Konzessionsvergabe zu vermeiden;

dafür Sorge zu tragen, dass die Startstaaten für die Satelliten der GALILEO-Konstellation der internationalen Haftungsregel unterliegen.

2.   Einleitung

2.1

Die Übertragung der Tätigkeiten vom Gemeinsamen Unternehmen GALILEO auf die GALILEO-Aufsichtsbehörde soll bis Ende 2006 abgeschlossen sein. Für den künftigen Erfolg des GALILEO-Programms muss diese Übertragung unter den bestmöglichen Bedingungen stattfinden — nicht nur in rechtlicher und finanzieller Hinsicht, sondern auch in Bezug auf die Mitarbeiter und den Haushalt.

2.2

Ferner müssen die Verhandlungen über die Konzessionsvergabe, die von dem Gemeinsamen Unternehmen eingeleitet wurden und von der Aufsichtsbehörde weitergeführt werden, reibungslos weiterlaufen.

2.3

Die besondere Frage der internationalen Haftung der Staaten im Rahmen des GALILEO-Programms sollte ebenfalls aufgegriffen werden, gilt es doch, diese rechtzeitig vor Abschluss der Verhandlungen über die Konzessionsvergabe und vor Start der nächsten Satelliten der GALILEO-Konstellation zu klären.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1   Wesensmerkmale des GALILEO-Programms

3.1.1

GALILEO ist das große wissenschaftliche und technische Prestigevorhaben der Europäischen Union. Die Satellitennavigationssysteme sind von derart strategischer Bedeutung, dass Europa nicht an ihnen vorbeikommt. Europa hat daher beschlossen, sein eigenes globales Navigationssatelliten-System (Global Navigation Satellite System, GNSS) nach dem Vorbild der Systeme der Vereinigten Staaten und Russlands aufzubauen.

3.1.2

GALILEO wird weltumspannende, hochpräzise, robuste, sichere und integrierte Positionsdienste bieten. Es wird unabhängige Navigations- und Positionierungsdienste unter ziviler Kontrolle liefern, gleichzeitig jedoch mit den beiden bestehenden, zu militärischen Zwecken genutzten Systemen kompatibel und interoperabel sein: dem amerikanischen GPS (Global Positioning System) und dem russischen GLONASS. Außerdem wird GALILEO über sichere, für alle berechtigten Benutzer jederzeit zugängliche behördliche Dienste verfügen.

3.1.3

Das europäische System umfasst 30 Satelliten sowie Bodenstationen, die für den optimalen Betrieb des Systems unerlässlich sind und Ende 2010 betriebsbereit sein sollen.

3.1.4

Dieses Programm wird von zwei wichtigen Akteuren getragen und gefördert: der Europäischen Kommission als Vertreterin der Europäischen Union und der Europäischen Weltraumbehörde (ESA). Die Europäische Kommission und die ESA haben das Gemeinsame Unternehmen GALILEO eingerichtet, das mit der Überwachung des Programms und der Verwaltung der seitens der EU für GALILEO zur Verfügung gestellten Mittel betraut ist.

3.1.5

Im Anschluss an die IOV-Phase (In Orbit Validation) wird das gesamte System vom Gemeinsamen Unternehmen auf die GALILEO-Aufsichtsbehörde übertragen, eine gemeinschaftliche Regulierungsbehörde, die für die Unterzeichnung eines Konzessionsvertrags mit einer privaten Unternehmensgruppe zuständig ist.

3.1.6

Die Gesamtkosten für das GALILEO-Programm für die Definitions-, Entwicklungs- und Bewertungsphase werden auf rund 1,5 Mrd. EUR geschätzt.

3.1.7

Derzeit verhandelt das Gemeinsame Unternehmen mit einem Unternehmenskonsortium aus AENA, ALCATEL, EADS, FINMECCANICA, HISPASAT, IMMARSAT, TELEOP und THALES über einen Konzessionsvertrag.

3.1.8

Die Modalitäten für die Übertragung der Aktivitäten vom Gemeinsamen Unternehmen auf die Aufsichtsbehörde werden derzeit ausgearbeitet. Es gilt darauf zu achten, dabei jedwede Verzögerung, Komplikation oder Kostenverdoppelung zu vermeiden.

3.2   Das Gemeinsame Unternehmen GALILEO

3.2.1

Das Gemeinsame Unternehmen GALILEO wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 20002 auf Grundlage von Artikel 171 EG-Vertrag gegründet: „Die Gemeinschaft kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für gemeinschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration erforderlich sind“. Der Anhang dieser Verordnung enthält die Satzung des gemeinsamen Unternehmens.

3.2.2

Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens GALILEO sind:

die Europäische Gemeinschaft vertreten durch die Kommission und

die Europäische Weltraumbehörde (ESA).

3.2.3

In Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) des Statuts ist festgelegt, dass Unternehmen einschließlich Unternehmen aus Drittländern Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens werden können. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind eine chinesische Einrichtung, und zwar das nationale Fernerkundungszentrum NRSCC, sowie die israelische Handelsgesellschaft MATIMOP Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens. Diese beiden verfügen über ein proportional zu ihren Beiträgen gewichtetes Stimmrecht im Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens.

3.2.4

Das Gemeinsame Unternehmen ist schon allein aufgrund der Zusammensetzung seines Verwaltungsrats von komplexer juristischer Natur. In der Verordnung ist festgehalten, dass das Gemeinsame Unternehmen im Zusammenhang mit europäischen Rechtsvorschriften über die Umsatz- und Verbrauchsteuern als internationale Einrichtung zu betrachten ist. Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass das Gemeinsame Unternehmen keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt. Nach Auffassung der Europäischen Kommission ist das Gemeinsame Unternehmen im rechtlichen Sinne vielmehr eine Vereinigung denn ein Handelsunternehmen, erhält es doch lediglich Beiträge seitens der Mitglieder und erzielt es doch keinerlei Gewinne. Außerdem haben die belgischen Steuerbehörden festgestellt (bezüglich der in der einschlägigen Verordnung nicht geregelten Fragen unterliegt das Gemeinsame Unternehmen belgischem Recht), dass es sich nicht um eine Handelsgesellschaft sondern um eine „juristische Person“ handelt (in belgischem Recht dem Begriff „Vereinigung“ gleichgestellt).

3.2.5

Sein Kapital teilt sich wie folgt auf:

Europäische Kommission

520 Mio. EUR

ESA

50 Mio. EUR

NRSCC

5 Mio. EUR

MATIMOP

5 Mio. EUR

3.2.6

Aufgrund der besonderen juristischen Natur des Gemeinsamen Unternehmens und der Tatsache, dass es nur Beiträge erhält, hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, den Begriff „Kapital“ durch „Beiträge“ zu ersetzen, wodurch eine Änderung der Satzung erforderlich wird, die am 2. Juni 2006 vom Verwaltungsrat gebilligt wurde. Der Europäische Rechnungshof hatte ferner darauf hingewiesen, dass die Verwendung des Begriffes „Kapital“ nicht angemessen sei, da die Haushaltslinie, aus der die Arbeit des Gemeinsamen Unternehmens finanziert wird, keinen Kapitalzuschuss ermöglicht.

3.2.7

Hauptaufgabe des Gemeinsamen Unternehmens ist es, die Durchführung des GALILEO-Programms während seiner Entwicklungsphase durch die Bündelung der einschlägigen öffentlichen und privaten Mittel sicherzustellen sowie die Abwicklung großer Demonstrationsvorhaben zu ermöglichen. Zu den weiteren Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens zählen die Einleitung der für die erfolgreiche Durchführung der Entwicklungsphase und die Koordinierung der nationalen Maßnahmen in diesem Bereich notwendigen Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen und folglich die Verwaltung der unter dem Sechsten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung abgeschlossenen Forschungsverträge.

3.2.8

Das Gemeinsame Unternehmen verfügt über folgende Organe:

den Verwaltungsrat,

das Exekutivkomitee und

den Direktor.

3.2.9

Darüber hinaus hat der Rat der Europäischen Union einen Aufsichtsrat und einen Sicherheitsausschuss zur Kontrolle der Arbeiten des Gemeinsamen Unternehmens eingesetzt.

3.2.10

Das Gemeinsame Unternehmen wurde am 28. Mai 2002 (Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt) für eine Dauer von vier Jahren gegründet, was der ursprünglichen Dauer der Entwicklungsphase des GALILEO-Programms entsprach. In der Verordnung ist vorgesehen, dass der Bestandszeitraum des Gemeinsamen Unternehmens bis zum Abschluss der Entwicklungsphase verlängert werden kann, ohne dass jedoch die Modalitäten für diese Verlängerung dargelegt wurden. Angesichts der Gründung der Aufsichtsbehörde hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, das Gemeinsame Unternehmen mit 31. Dezember 2006 abzuwickeln, wofür eine Änderung der Satzung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 erforderlich ist sowie der Standpunkt des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses einzuholen sind. Nach Abschluss des Konsultationsverfahrens des Aufsichtsrates des Gemeinsamen Unternehmens und des Ausschusses für das Navigationsprogramm der ESA, das am 10. März 2006 eingeleitet wurde, hat der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens die Änderung der Satzung am 2. Juni 2006 gebilligt, wodurch die Kommission den Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens am 29. Juni 2006 annehmen konnte. Diese Verordnung wird derzeit vom Rat geprüft.

3.2.11

Zur Förderung einer breiten Anwendung der Satellitennavigationssysteme und zur Ermöglichung der Teilnahme von Drittländern am Gemeinsamen Unternehmen wurden bereits mehrere internationale Verträge zwischen der Europäischen Union und Drittländern unterzeichnet (u.a. mit China, Israel, Indien und der Ukraine), weitere (mit Marokko, Korea, Russland und Argentinien) werden derzeit verhandelt. In diesen Verträgen wird ausdrücklich jedwede Zusammenarbeit in Bezug auf die Dienste, die für Regierungsanwendungen vorbehalten sind, ausgeschlossen. Ferner hat das Gemeinsame Unternehmen zwei technische Kooperationsabkommen mit Einrichtungen aus zwei Ländern geschlossen, und zwar dem chinesischen Fernerkundungszentrum NRSCC und der israelischen Handelsgesellschaft MATIMOP, wodurch die Vertreter dieser Einrichtungen gemäß der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens am Verwaltungsrat teilnehmen dürfen.

3.2.12

Die Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens ist in Artikel 21 der Satzung vorgesehen.

3.3   Die GALILEO-Aufsichtsbehörde

3.3.1

Die europäische Aufsichtsbehörde für das Globale Satelliten-Navigationssystem wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 errichtet. Es handelt sich hierbei um eine gemeinschaftliche Regulierungsbehörde mit Rechtspersönlichkeit.

3.3.2

Sie nimmt die Interessen der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit den europäischen GNSS und die Aufgaben einer diesbezüglichen Regulierungsbehörde wahr.

3.3.3

Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde sind in Artikel 2 der Richtlinie festgeschrieben:

Verwaltung der ihr für die europäischen GNSS-Programme (globales Satelliten-Navigationssystem) zugewiesenen Mittel und Überwachung der Haushaltsführung;

Abschluss eines Konzessionsvertrages mit dem für die Durchführung und Leitung der Errichtungs- und Betriebsphase des GALILEO-Programms beauftragten Konsortium;

Übernahme der Verwaltung der Vereinbarung mit dem mit dem Betrieb des Europäischen Geostationären Navigations-Überlagerungsdiensts (EGNOS) beauftragten Unternehmen;

Verwaltung der Frequenzen (Koordinierung, Nutzungsrechte, Beziehungen zum Konzessionsnehmer);

Modernisierung und Weiterentwicklung des Systems;

Zertifizierung der Systemkomponenten und

Zuständigkeit für alle Sicherheitsaspekte des Systems.

3.3.4

Die Aufsichtsbehörde ist Eigentümerin des Systems sowie insbesondere aller vom Konzessionsnehmer geschaffenen oder entwickelten Güter und damit beauftragt, die von der Gemeinschaft getätigten Investitionen zu schützen und bestmöglich zu nutzen.

3.3.5

Die Aufsichtsbehörde wird von einem Verwaltungsrat geleitet (je ein Vertreter pro Mitgliedstaat + ein Vertreter der Europäischen Kommission). Ferner gibt es einen Ausschuss für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr sowie einen wissenschaftlich-technischen Ausschuss. Der Exekutivdirektor vertritt die Aufsichtsbehörde und ist mit ihrer Verwaltung beauftragt.

3.4   Rechtliche, technische und finanzielle Aspekte sowie Risiken im Zusammenhang mit dem Übergang vom Gemeinsamen Unternehmen auf die Aufsichtsbehörde

3.4.1   Durchführung des Übergangs vom Gemeinsamen Unternehmen auf die Aufsichtsbehörde

Die Modalitäten für den Übergang und die Übertragung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens auf die Aufsichtsbehörde wurden von der Europäischen Kommission nicht eindeutig festgelegt. In einem informellen Dokument der GD Energie und Verkehr (1) hat die Europäische Kommission jedoch darauf hinwiesen, dass möglicherweise im Wege eines Briefwechsels oder eines Memorandum of Understanding zwischen den beiden Einrichtungen die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit festgelegt werden könnten, wobei sicherzustellen ist, dass sich ihre Tätigkeiten ergänzen und es zu keinerlei Überschneidung kommt.

3.4.2

Wurden den beiden Einrichtungen zu Beginn des GALILEO-Programms auch unterschiedliche Aufgaben zugewiesen und hierfür unterschiedliche Zeitpläne festgelegt, so ist es aufgrund der Verzögerungen bei der Durchführung der Entwicklungsphase (von rund zwei Jahren) und der effektiven Einrichtung der Aufsichtsbehörde (Ernennung des Exekutivdirektors im Mai 2005) aus wirtschaftlichen, rechtlichen und technischen Gründen erforderlich, dass die Aufsichtsbehörde bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt aktiv wird und das Gemeinsame Unternehmen so schnell wie möglich (2), d.h. lange vor Abschluss der Entwicklungs- und Bewertungsphase, abgewickelt wird. Hierfür muss eine schrittweise Übertragung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens auf die Aufsichtsbehörde erfolgen, einschließlich der Verwaltung der vom Gemeinsamen Unternehmen abgeschlossenen Forschungsverträge. Außerdem gilt es insbesondere auch, die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde von nun an eng in die Verhandlungen über den Vertrag zur Konzessionsvergabe einzubinden, der von dieser Regulierungsbehörde unterzeichnet und verwaltet werden muss.

3.4.3

Vorbehaltlich der Billigung der Änderung seiner Satzung durch seine Mitglieder soll das Gemeinsame Unternehmen nunmehr am 31. Dezember 2006 abgewickelt werden. Die Direktoren des Gemeinsamen Unternehmens und der Aufsichtsbehörde haben einen ersten Plan für den Übergang bzw. die Übertragung der Tätigkeiten und des Know-hows des Gemeinsamen Unternehmens erstellt und diesen dem Aufsichts- und dem Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens im Februar 2006 vorgelegt. Dieser Plan muss näher ausgearbeitet und angepasst werden, um sicherzustellen, dass diese Übertragung so rasch wie möglich unter den bestmöglichen Bedingungen erfolgt.

3.4.4

In diesem Übergangszeitraum müssen die beiden Einrichtungen eng zusammenzuarbeiten, um einen harmonische und reibungslose Übertragung der Tätigkeiten und des Know-hows zu ermöglichen. Inzwischen sollte die Aufsichtsbehörde auch voll funktionsfähig sein, um die Gefahr eines Mitarbeitermangels in einem Zeitraum abzuwenden, in dem die wichtigsten Maßnahmen zur Sicherstellung des Erfolgs des GALILEO-Programms durchgeführt werden.

3.4.5

Die Maßnahmen müssen im Hinblick auf eine Einstellung der Tätigkeit Ende Dezember 2006 und die Eröffnung der Abwicklungsphase Anfang 2007 geplant werden. Dieser Übergang muss so bald wie möglich vollzogen werden, um der Regulierungsbehörde Gelegenheit zu geben, die Sicherheitsvorschriften für GALILEO festzulegen und umzusetzen, die Bestimmungen für die Wahrung der Rechte an geistigem Eigentum auszuarbeiten sowie die Maßnahmen und Standpunkte der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den für die Nutzung von GALILEO notwendigen Frequenzen zu koordinieren.

3.4.6

In diesem Übergangsplan müssen Maßnahmen festgelegt werden, um die Kohärenz der Tätigkeiten der beiden Einrichtungen sicherzustellen, sowie die Bestimmungen für die Schlichtung im Streitfall. Es wurde beschlossen, dass der Generaldirektor der GD Energie und Verkehr im Falle von Schwierigkeiten bei dem Übergang vom Gemeinsamen Unternehmen auf die Aufsichtsbehörde als Mittler zwischen den beiden Einrichtungen auftritt.

3.5   Gewährleistung der Rechtssicherheit für die Übertragung der Vermögenswerte des Gemeinsamen Unternehmens auf die Aufsichtsbehörde durch die Erstellung eines konkreten Planes für die Übertragung der Tätigkeiten

3.5.1

In der derzeitigen Fassung der Verordnung zur Errichtung der Aufsichtsbehörde ist nicht vorgesehen, dass diese während der Entwicklungsphase aktiv wird, für die die ESA zuständig ist. Daher sollte die Verordnung entsprechend geändert werden, um der Aufsichtsbehörde diese Zuständigkeit zu übertragen, wofür das Europäische Parlament (nicht jedoch unbedingt auch der EWSA) konsultiert werden muss. Durch das Abkommen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und der Aufsichtsbehörde dürfte die Rechtssicherheit für die Übertragung der Vermögenswerte vom Gemeinsamen Unternehmen auf die Aufsichtsbehörde durch die Erstellung eines konkreten Plans für die Übertragung der Tätigkeiten gewährleistet sein, in dem u.a. die Rolle der verschiedenen Organe und Einrichtungen dargelegt, die Aktiva und Passiva genau aufgeschlüsselt, die konkreten Modalitäten der Übertragung festgelegt, die Planung der Übergangsphase geregelt, die erforderlichen rechtlichen Schritte aufgelistet sowie die finanziellen und steuerlichen Auswirkungen der Übertragung berücksichtigt werden sollten. An der Beschlussfassung im Zusammenhang mit den Modalitäten für die Übertragung der Vermögenswerte vom Gemeinsamen Unternehmen auf die Aufsichtsbehörde werden wohl zahlreiche Akteure zu beteiligen sein, u.a. der Aufsichts- und der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens, der ESA-Rat, der Verwaltungsrat der GALILEO-Aufsichtsbehörde, die Europäische Kommission, der Rat und das Europäische Parlament.

3.5.2

Obwohl in Artikel 6 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens festgehalten ist, dass das Gemeinsame Unternehmen Eigentümer sämtlicher körperlicher und nicht körperlicher Gegenstände ist, die im Rahmen der Entwicklungsphase des GALILEO-Programms von ihm geschaffen oder ihm übertragen werden, ist der Großteil der im Rahmen des GALILEO-Programms entwickelten Elemente, einschließlich der Satelliten, nicht Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens, sondern der ESA für das Programm GalileoSat. In Anlage III Artikel IV des ESA-Übereinkommens ist verankert, dass die ESA, die für die Teilnehmerstaaten handelt, Eigentümerin der im Rahmen des Programms geschaffenen Satelliten, Weltraumsysteme und sonstigen Gegenstände sowie der zur Durchführung des Programms erworbenen Anlagen und Ausrüstungen ist. Über Eigentumsübertragungen entscheidet der ESA-Rat. Offenbar hat der ESA-Rat die Übertragung des Eigentums bzw. der Konzession für eine Nutzungslizenz an das Gemeinsame Unternehmen nicht beschlossen, weshalb dieses über keinerlei diesbezügliche Rechte verfügt. Die Europäische Kommission ihrerseits ist jedoch der Ansicht, dass das Gemeinschaftsrecht zur Anwendung kommt und dass nach einer Änderung der Satzungen der Aufsichtsbehörde und des Gemeinsamen Unternehmens sowie dessen Abwicklung das gesamte Eigentum automatisch auf die Aufsichtsbehörde übergeht. Es könnte in diesem Fall zu einer unterschiedlichen Auslegung seitens der ESA und der Europäischen Kommission kommen.

3.5.3

Diese Situation könnte folglich auch den Anstoß für Diskussionen über die Auslegung von Artikel 7 des Abkommens zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und der ESA geben, in dem festgehalten ist, dass die Satelliten und anderen im Rahmen des Programms entwickelten materiellen und immateriellen Güter von der ESA im Auftrag des Gemeinsamen Unternehmens erworben werden.

3.5.4

Die Formulierung „im Auftrag von“ wird von der ESA auf der Grundlage von Anlage III Artikel IV des ESA-Übereinkommens ausgelegt. In diesem Zusammenhang bedeutet dies, dass die ESA die Ergebnisse der im Auftrag der Teilnehmerstaaten am jeweiligen ESA-Programm durchgeführten Entwicklungen erwirbt und dass die Teilnehmerstaaten bei der ESA eine mehr oder weniger eingeschränkte Nutzungslizenz je nach Anforderung (Nutzung zu kommerziellen, wissenschaftlichen oder anderen Zwecken) beantragen können.

3.5.5

Dieser Standpunkt scheint in dem Text der Erklärung zum Programm GalileoSat (Artikel 12) bestätigt zu werden, in dem festgehalten ist, dass die ESA Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Elemente des Programms GalileoSat ist.

3.5.6

Im Falle von EGNOS hingegen ist die ESA lediglich Eigentümerin der materiellen Elemente im Namen der Teilnehmerstaaten, die Rechte an geistigem Eigentum verbleiben jedoch gemäß den ESA-Bestimmungen Eigentum der Vertragsnehmer der ESA.

3.5.7

Daher wird die Formulierung „von der ESA im Auftrag des Gemeinsamen Unternehmens erworben“ von der ESA als „von der ESA im Interesse des Gemeinsamen Unternehmens erworben“ ausgelegt.

3.5.8

Aus den Gesprächen mit der ESA geht allerdings nicht hervor, ob diese gegen eine Übertragung der Vermögenswerte vom Gemeinsamen Unternehmen auf die Aufsichtsbehörde ist. Die ESA hat jedoch darauf verwiesen, dass für diese Übertragung die Genehmigung des ESA-Rates (mit einfacher Mehrheit) erforderlich ist und dass die Modalitäten für diese Übertragung festgelegt werden müssen. Die ESA würde eine direkte Übertragung von der ESA auf die Aufsichtsbehörde aus steuerlichen Gründen und aufgrund ihrer Zweckmäßigkeit bevorzugen, da in diesem Falle die Einrichtungen aus Drittländern, die am Kapital des Gemeinsamen Unternehmens beteiligt sind, keinerlei Rechte auf die Elemente besäßen, deren Eigentum von der ESA übertragen wird. Diese Elemente würden nicht in die Vermögenswerte des Gemeinsamen Unternehmens eingerechnet und wären daher nicht von den Modalitäten für seine Abwicklung betroffen.

3.5.9

Der Sonderfall der von den Einrichtungen aus Drittländern entwickelten Elemente und der diesbezüglichen Rechte an geistigem Eigentum ist in den internationalen Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Drittländern einerseits und den Einrichtungen aus Drittländern und dem Gemeinsamen Unternehmen (3) andererseits geregelt.

3.5.10

In der Verordnung über die Errichtung der Aufsichtsbehörde herrscht offenbar kein Zweifel daran, dass diese Eigentümerin aller körperlicher und nicht körperlicher Güter ist, die ihr vom Gemeinsamen Unternehmen beim Abschluss der Entwicklungsphase übertragen werden oder vom Konzessionsnehmer in der Errichtungs- und Betriebsphase geschaffen bzw. entwickelt werden. In dieser Verordnung ist ferner vorgesehen, dass die Modalitäten der Eigentumsübertragung für das Gemeinsame Unternehmen bei der Abwicklung gemäß Artikel 21 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens festgelegt werden. In Bezug auf EGNOS ist die Aufsichtsbehörde — vorbehaltlich einer Einigung mit den EGNOS-Investoren über die Bedingungen der Übertragung des Eigentums an der Gesamtheit oder an Teilen der EGNOS-Einrichtungen und Ausrüstungen von der ESA an die Aufsichtsbehörde — Eigentümerin aller materiellen und nicht materiellen EGNOS-Güter. Dies lässt darauf schließen, dass aus Sicht der Europäischen Kommission keinerlei Übertragung zwischen der Aufsichtsbehörde und der ESA erforderlich ist, da alle materiellen und nicht materiellen Güter Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens sind (im Gegensatz zu der derzeitigen Auslegung der ESA, die sich auf das ESA-Übereinkommen und die Erklärung zum Programm GalileoSat stützt).

3.5.11

Zu den erforderlichen rechtlichen Schritten zählen in erster Linie:

die Änderung der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens, um die Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmen auf den 31. Dezember 2006 festzulegen, die Übertragung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens auf die Aufsichtsbehörde abzuschließen und eine Abwicklungsphase vorzusehen, deren Dauer noch zu fixieren ist;

die Änderung der Verordnung über die Einrichtung der Aufsichtsbehörde, um die vom Gemeinsamen Unternehmen auf die Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben wie die Durchführung der Entwicklungs- und der IOV-Phase, die Verwaltung der unter den europäischen Rahmenprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung durchgeführten Arbeiten oder die Begleitung und Verwaltung der technischen Weiterentwicklungen des Betriebssystems in die Verordnung aufzunehmen (4).

3.6   Plan für die Übertragung der von den Drittländern durchgeführten Tätigkeiten vom Gemeinsamen Unternehmen auf die Aufsichtsbehörde

Die Verhandlungen über die Übertragung der von den Einrichtungen aus Drittländern durchgeführten Tätigkeiten mittels Zusatzvereinbarungen für diese Übertragung zwischen der Aufsichtsbehörde, dem Gemeinsamen Unternehmen und den betroffenen Einrichtungen sollten umgehend eingeleitet werden. Es gilt, Kontakte zu diesen Einrichtungen aufzunehmen, um ihren Standpunkt hinsichtlich der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens und ihrer künftigen Rolle in der Aufsichtsbehörde vorwegzunehmen. Gemäß den Vorschriften der Verordnung zur Errichtung der Aufsichtsbehörde sollten die Drittländer, insbesondere die in die vorangegangenen Programmphasen eingebundenen Drittländer, die Möglichkeit zur Beteilung an der Aufsichtsbehörde erhalten — vorbehaltlich des Abschlusses von Übereinkünften mit der Europäischen Gemeinschaft, in denen insbesondere Art, Umfang und Modalitäten der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Aufsichtsbehörde vereinbart werden; dazu gehören auch Bestimmungen über die Teilnahme an Initiativen der Aufsichtsbehörde, Finanzbeiträge und Personal. Die Reaktion der Einrichtungen aus Drittländern auf den Beschluss zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens vor Abschluss der IOV-Phase scheint von dem Stellenwert abzuhängen, der ihnen in der Aufsichtsbehörde eingeräumt wird. Das chinesische Fernerkundungszentrum NRSCC und die israelische Handelsgesellschaft MATIMOP könnten aufgrund der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens die Erstattung eines Teils ihrer Beiträge einfordern. Die Frage der Beteiligung von Drittländern am Verwaltungsrat der Aufsichtsbehörde wird sich in den Verhandlungen zweifellos stellen. In den ersten Debatten über diese Frage vor den EU-Instanzen sind Meinungsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu Tage getreten. Einige sprechen sich gegen ein Stimmrecht für Drittländer aus, andere verweisen auf das Risiko einer Sicherheitsbeeinträchtigung des Systems bei zu großer Öffnung gegenüber Drittländern. Alle Mitgliedstaaten scheinen sich jedoch in einem Punkt einig zu sein: Die Beteiligung von Drittländern am Verwaltungsrat der Aufsichtsbehörde darf keinesfalls dazu führen, dass die EU bezüglich dieses Systems nicht mehr Herr des Verfahrens ist. Außerdem könnte einigen europäischen Drittländern (Norwegen und Schweiz) eine privilegierte Stellung eingeräumt werden. Eine mögliche Lösung bestünde darin, für die Drittländer eine eigens geschaffene Struktur vorzusehen, in der sie ihre Standpunkte in Bezug auf die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde darlegen könnten.

3.7   Begrenzung von Kompetenzüberschneidungen

3.7.1

Es muss ein Plan für den Personalabbau im Gemeinsamen Unternehmen aufgestellt werden, der genaue und der Planung der Übertragung der Tätigkeiten entsprechende Fristen enthält, um einen Personalüberhang Ende Dezember 2006 zu vermeiden, sowie die Arbeitsverträge zu prüfen und sicherzustellen, dass es zu keinerlei Rechtsstreitigkeit zu Vertragsende kommen kann, die die Übertragung der Vermögenswerte behindern könnte. Es ist vorgesehen, dass rund 24 Mitarbeiter bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Konzessionsvertrag (spätestens am 31. Dezember 2006) weiterarbeiten. Die Abwicklungsphase des Gemeinsamen Unternehmens nach dem 31. Dezember 2006 sollte von sechs Mitarbeitern geregelt werden.

3.7.2

Ferner ist eine genaue Vorstellung in Bezug auf die Aufstockung der Aufsichtsbehörde, insbesondere im Hinblick auf den Einstellungsplan, erforderlich, um so sicherzustellen, dass dieser mit dem Plan für die Übertragung der Tätigkeiten vom Gemeinsamen Unternehmen auf die Aufsichtsbehörde in Einklang steht. Die Aufsichtsbehörde muss die Gemeinschaftsverfahren einhalten. In Bezug auf die Personaleinstellung wird sie sich Auflagen gegenübersehen (Höhe der Dienstbezüge, Verträge mit höchstens dreijähriger Laufzeit, noch keine Festlegung des endgültigen Sitzes der Behörde), die den Aufbau der internen Struktur der Aufsichtsbehörde erschweren werden.

3.8   Finanz- und Haushaltsfragen

3.8.1

Nach Schließung des Gemeinsamen Unternehmens müssen die Restmittel (in Höhe von rund 46 Mio. EUR) auf die Aufsichtsbehörde übertragen werden. Die Europäische Kommission möchte diese Mittelübertragung vornehmen, sobald die Aufsichtsbehörde dazu befugt ist, das Ende der Entwicklungsphase zu übernehmen. Nachdem das Gemeinsame Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat, werden ihm somit nur noch die für seine Abwicklung erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.

3.8.2

Mit dem revidierten Haushaltsplan 2006 für das Gemeinsame Unternehmen, in dem angesichts der geplanten Schließung im Mai 2006 eine Mittelaufstockung in Höhe von 7 Mio. EUR im Vergleich zu 2005 vorgesehen war (das Gemeinsame Unternehmen hatte ursprünglich 14 Mio. EUR gefordert, da es die Übertragung seiner Tätigkeiten auf die Aufsichtsbehörden nicht berücksichtigt hatte), sollte die Übertragung der Tätigkeiten auf die Aufsichtsbehörde so reibungslos wie möglich bis spätestens Ende 2006 erfolgen können. Dieser revidierte Haushaltsplan wurde Ende Februar 2006 vom Verwaltungs- und vom Aufsichtsrat des Gemeinsamen Unternehmens gebilligt.

3.8.3

Der Haushaltsplan 2006 für die Aufsichtsbehörde muss der notwendigen Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter im Laufe des Jahres Rechnung tragen und daher aufgestockt werden. Nach Annahme des neuen Haushaltsplanentwurfs 2006 durch den Verwaltungsrat der Aufsichtsbehörde am 23. Januar 2006 mit einem Umfang von rund 8 Mio. EUR (anstelle des 2005 angenommenen ursprünglichen Haushaltsplans mit einem Umfang von 5 Mio. EUR) muss der revidierte Haushaltsplanentwurf nun im zweiten Halbjahr 2006 vom Rat (Wirtschaft und Finanzen) und anschließend vom Europäischen Parlament gebilligt werden. Die Aufstockung des Haushalts der Aufsichtsbehörde auf den vorgeschlagenen Betrag ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass diese das erforderliche Personal einstellen und die ihr übertragenen Tätigkeiten wahrnehmen kann. Die letztlich in Bezug auf den Haushaltplan des Gemeinsamen Unternehmens dank der schrittweisen Übertragung der Tätigkeiten auf die Aufsichtsbehörde erzielten Einsparungen müssten theoretisch ausreichen, um die Aufstockung des Haushalts der Aufsichtsbehörde abzudecken, was wiederum die Mitglieder des Europäischen Parlaments hinsichtlich der zweckmäßigen Nutzung der Gemeinschaftsmittel im Rahmen dieser Übertragung zufrieden stellen sollte, auch wenn in der Praxis die Mittel aus unterschiedlichen Quellen stammen und es sich um zwei verschiedene Haushaltspläne handelt.

3.8.4

Die Abwicklungskosten für das Gemeinsame Unternehmen (insbesondere die Kosten für das für die Abwicklung erforderliche Personal) und die finanziellen Auswirkungen der Übertragung der Vermögenswerte in steuerlicher Hinsicht, insbesondere im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer (z.B. Veräußerungssteuer), sollten umgehend untersucht werden. Das Gemeinsame Unternehmen wird von den belgischen Behörden, die ihm eine Patronatserklärung ausgestellt haben, nach belgischem Recht als juristische Person (gleichgestellt mit einer Vereinigung) und nicht als Handelsgesellschaft angesehen. Daher dürfte das nach der Abwicklung verbleibende Guthaben nicht steuerpflichtig sein. Die zu erhebende Steuer dürfte daher relativ niedrig ausfallen, zumal da der Großteil der Mittel bereits vor der Abwicklung übertragen wurde. Diese Aspekte müssen im Voraus geklärt werden, um böse Überraschungen zu vermeiden.

3.9   Aushandlung des Konzessionsvertrags und Abschluss der technischen Tätigkeiten

3.9.1

Mit dem revidierten Haushaltsplan 2006 für das Gemeinsame Unternehmen sollte diesem die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, die Verhandlungen über die Vergabe des Konzessionsvertrags mit dem Ziel fortzuführen, sie spätestens am 31. Dezember 2006 abzuschließen, wobei der Wissenstransfer auf die Aufsichtsbehörde und deren mit Zunahme ihrer Befugnisse immer stärkere Einbindung in diese Verhandlungen gefördert werden sollen.

3.9.2

In den Protokollen der verschiedenen Kontrollinstanzen des Gemeinsamen Unternehmens und der Aufsichtsbehörde wurde festgehalten, dass die Führung der Verhandlungen, sollten diese nicht bis 31. Dezember 2006 abgeschlossen sein, ab 1. Januar 2007 in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde fällt.

3.9.3

Das Gemeinsame Unternehmen muss außerdem ein Verfahren oder einen Aktionsplan ausarbeiten, um die technischen Dossiers und die technische Dokumentation abzuschließen, ehe es seine Arbeit einstellt.

3.9.4

Die Rolle und die Verantwortung der ESA bei der Einsatzerprobung und in der Bewertungsphase des Systems sowie anschließend für die technischen Weiterentwicklungen des Systems und die Sicherstellung des Systembetriebs nach seiner Validierung müssen in einem Rahmenvertrag zwischen der Aufsichtsbehörde und der ESA präzisiert werden. Da die ESA am Verwaltungsrat der Aufsichtsbehörde nur als Beobachter und nicht — wie beim Gemeinsamen Unternehmen — als Mitglied teilnimmt, kann sie fortan keine derart aktive Rolle in der Beschlussfassung spielen. In der Verordnung zur Errichtung der Aufsichtsbehörde ist vorgesehen, dass bei der Zusammenarbeit mit der ESA gegebenenfalls die Möglichkeiten, die das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ESA am 25. November 2003 geschlossene Rahmenabkommen bietet, in vollem Umfang genutzt werden (5) und dass die ESA ersucht werden kann, der Aufsichtsbehörde technischen und wissenschaftlichen Beistand zu leisten (6). Die Aufsichtsbehörde und die ESA müssen vor Jahresende ein Abkommen über die Tätigkeiten zu Ende der Entwicklungsphase und bis zum Jahr 2008 ein weiteres Abkommen über die Regelung der Beziehungen zwischen der Aufsichtsbehörde und der ESA nach Abschluss der Entwicklungsphase, d.h. während der Einsatzerprobung und der Bewertungsphase des Systems und gegebenenfalls darüber hinaus während der Betriebsphase, schließen.

4.   Weitere Elemente, die in die Überlegungen einfließen müssen: Internationale Haftung der „Startstaaten“ für die Satelliten der GALILEO-Konstellation

4.1

Die während der IOV-Phase gestarteten Satelliten sind derzeit Eigentum der ESA (Entwicklung der Satelliten im Rahmen des ESA-Programms GalileoSat). Diese sollten daher nach Abschluss der IOV-Phase Gegenstand einer Eigentumsübertragung auf die Aufsichtsbehörde sein.

4.2

Gemäß dem Abkommen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und der ESA hat letztere die Verantwortung für den Start der ersten Satelliten der IOV-Phase und ihre Registrierung beim Büro für Weltraumangelegenheiten (Office of Outer Space Affairs) der Vereinten Nationen in Wien. Der erste Satellit der GALILEO-Konstellation (Giove-A) wurde im Dezember 2005 mit einer Sojus-Fregat-Trägerrakete des Raumfahrtunternehmens Starsem vom Kosmodrom Baikonour aus in die Erdumlaufbahn gebracht.

4.3

In der Praxis sollte die ESA nach dem Vorbild der Eigentumsübertragung für die Satelliten, die sie für Dritte wie Meteosat oder Metop (Übertragung ESA-EUMETSAT) entwickelt, vorgehen. Anschließend sollten die zuständigen Behörden über die Übertragung der Eigentumsrechte der im Weltraum befindlichen Satelliten unterrichtet werden.

4.4

Im Lichte der Bestimmungen des Weltraumvertrags (Outer Space Treaty) aus dem Jahr 1967 und des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände von 1972 sollte die Haftung für den Start und die Nutzung der GALILEO-Satelliten im Weltraum geklärt werden.

4.5

Angesichts der verschiedenen Kriterien für die Definition eines „Startstaates“, aufgrund derer dieser im Fall von durch Weltraumgegenstände verursachte Schäden auf der Erdoberfläche oder im Weltraum international haftbar ist, könnte die ESA selbst als „Startstaat“ angesehen werden, da sie als „Land“ angesehen wird, das den Start von Satelliten in der IOV-Phase in Auftrag gibt und den Startvertrag mit dem Raumfahrtunternehmen schließt.

4.6

Ferner könnte sich die Frage stellen, ob Belgien als Startstaat angesehen wird, da das Gemeinsame Unternehmen, das eng in die Entwicklung und den Start von Satelliten in der IOV-Phase eingebunden ist, belgischer Rechtsprechung unterliegt (Sitz des Gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel). Nach belgischem Recht kann der belgische Staat offenbar nicht für Weltraumaktivitäten haftbar gemacht werden, die von seinem Hoheitsgebiet oder von einer im Besitz des belgischen Staates befindlichen oder in seine Rechtsprechung fallende oder unter seiner Kontrolle stehenden Anlage aus durchgeführt werden (7), was in diesem Fall nicht zutrifft. In Bezug auf das internationale Recht behält die Frage allerdings ihre Gültigkeit.

4.7

Nach Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens und der Übertragung seiner Tätigkeiten auf die Aufsichtsbehörde wird diese zu der Einrichtung, in deren Auftrag die Satelliten gestartet werden. Daher könnte das internationale Rechtssubjekt, dem sie angehört, ebenfalls als Startstaat angesehen werden. Die Einstufung der EU als Startstaat müsste daher analysiert werden, nicht nur im Hinblick auf den Start von Satelliten in der IOV-, sondern auch in der Errichtungs- und Betriebsphase.

4.8

In der Errichtungs- und Betriebsphase könnte der Staat haftbar gemacht werden, in dem der für die GALILEO-Konstellation zuständige Betreiber (der Konzessionsnehmer), der den Satellitenstart veranlasst, seinen Sitz hat. Gemäß dem Abkommen zwischen den wichtigsten Konzessionspartnern vom 5. Dezember 2005 wurde der Sitz des Konzessionsnehmers in Frankreich (Toulouse) festgelegt, d.h. in diesem Fall könnte Frankreich haftbar gemacht werden.

4.9

Der Staat, dessen Rechtsprechung der Startdienstbetreiber unterliegt, sowie möglicherweise der Staat, dessen Startanlagen genutzt werden, werden ebenfalls als Startstaaten angesehen. Sollte als Betreiber das französische Unternehmen Arianespace ausgewählt werden, dann könnte Frankreich als Startstaat angesehen werden.

4.10

Aufgrund der von mehreren Startstaaten vorgebrachten Einwände sollten die Beziehungen zwischen den verschiedenen Einrichtungen im Zusammenhang mit der Haftung und der Risikoaufteilung unter den einzelnen Startstaaten bei Schäden während des Starts und der gesamten Lebensdauer eines Satelliten geklärt werden.

4.11

Es gibt bereits ein Abkommen zwischen der ESA und Frankreich (Abkommen über das Weltraumzentrum in Guyana), das Klauseln über die internationale Haftung, insbesondere für die von Arianespace durchgeführten Starts, enthält, die auch für das GALILEO-Programm Anwendung finden könnten. Nach wie vor stellt sich jedoch die Frage der internationalen Haftung der Startstaaten während der gesamten Lebensdauer der im Weltraum befindlichen Satelliten. Außerdem könnte auch über die Zweckmäßigkeit des Abschlusses eines Ad-hoc-Abkommens zwischen Frankreich und den anderen Startstaaten (ESA, Belgien, EU) nachgedacht werden.

Referenzdokumente

1)

Entschließung des Rates vom 19. Juli 1999 zur Beteiligung Europas an einer neuen Generation von Satellitennavigationsdiensten — Galileo-Definitionsphase (ABl. C 221 vom 3.8.1999, S. 1)

2)

Beschluss (EG) Nr. 98/434 des Rates vom 18. Juni 1998 über das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt über einen europäischen Beitrag zur Errichtung eines globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) (ABl. L 194 vom 10.7.1998, S. 15)

3)

Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo (Anhang: Satzung des Gemeinsamen Unternehmens) (ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1)

4)

Beschluss (EG) Nr. 264/2001 des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (ABl. L 101 vom 11.4.2001)

5)

Abkommen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und der ESA (ESA/C(2002)51, rev. 1 vom 23. April 2002)

6)

Galileo Joint Undertaking: Organisation and Decision Process (ESA/PB-NAV(2003)20 vom 5. September 2003)

7)

Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1)

8)

Mitteilung der Kommission: Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (KOM(2002) 718 endg. vom 11. Dezember 2002)

9)

Abkommen zwischen der EU und China vom 30. Oktober 2003

10)

Abkommen zwischen der EU und Israel vom 13. Juli 2004

11)

Abkommen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und dem chinesischen Fernerkundungszentrum NRSCC vom 9. Oktober 2004

12)

Abkommen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und der israelischen Handelsgesellschaft MATIMOP vom 6. September 2005

13)

Abkommen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und der ESA bezüglich des chinesischen Fernerkundungszentrums NRSCC vom 9. Oktober 2004

14)

Abkommen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und der ESA bezüglich der israelischen Handelsgesellschaft MATIMOP vom 18. Oktober 2005

15)

Rechte und Verpflichtungen der neuen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Galileo (ESA/PB-NAV(2004)18 rev. 2 vom 23. Juni 2004)

16)

Galileo IPR: Ownership and protection (ESA/PB-NAV (2004)26 vom 23. September 2004)

17)

Intellectual Property Rights for the Galileo Programme (GJU-EXC-2004-50 vom 2. September 2004)

18)

Agreement between the Partners of the prospective Galileo Concession vom 5. Dezember 2005

19)

Transition Plan of GJU Activities and know-how to the GSA (GJU-ADB-2005-13 rev. vom 11. Februar 2006)

20)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Einbindung des Programms EGNOS in das Programm GALILEO (KOM(2003) 123 endg. vom 19. März 2003) [nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

21)

am 25. November 2003 unterzeichnetes Rahmenabkommen zwischen der ESA und der Europäischen Gemeinschaft (ESA/C-M(2004)4)

22)

Stellungnahme des EWSA zum Thema „Europäisches Programm für die satellitengestützte Navigation (GALILEO)“ — TEN/077 (12. September 2001)

23)

Stellungnahme des EWSA zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO“ (KOM(2001) 336 endg. — 2001/0136 (CNS)) — TEN/089 (28. November 2001)

24)

Stellungnahme des EWSA zu der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Stand der Durchführung des Forschungsprogramms GALILEO zu Beginn des Jahres 2004“ (KOM(2004) 112 endg.) — TEN/179 (20. Juni 2004)

25)

Stellungnahme des EWSA zu dem „Vorschlag für eine Verordnung Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Umsetzung der Aufbau- und der Betriebsphase des europäischen Satellitennavigationsprogramms“ (KOM(2004) 477 endg. — 2004/0156 (COD)) — TEN/203 (9. Februar 2005).

Brüssel, den 13. September 2006

Die Präsidentin

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Anne-Marie SIGMUND


(1)  „Setting-up of the Galileo Supervisory Authority“, Diskussionsdokument für die Sitzung des Exekutivkomitees am 24. Juni 2004, TREN E/4/OO/bp D 11090 (2004) vom 24. Juni 2004, S. 1.

(2)  Ursprünglich sollte das Gemeinsame Unternehmen am 28. Mai 2006 abgewickelt werden (siehe Ziffer 3.2.10).

(3)  Die Teilnahme von Drittländern am GALILEO-Programm ist Gegenstand von internationalen Verträgen, die von der EU im Namen ihrer Mitgliedstaaten ausgehandelt und abgeschlossen werden, nachdem die Vertragsbestimmungen von der Europäischen Kommission im Auftrag des Rates verhandelt wurden. Ein erstes derartiges Abkommen wurde im Oktober 2003 mit China geschlossen, derzeit läuft das Ratifizierungsverfahren in den EU-Mitgliedstaaten. Mit diesen Abkommen werden die Drittländer angehalten, eine Einrichtung zu benennen, die sich am Kapital des Gemeinsamen Unternehmens beteiligt (siehe Abschnitt „Internationale Zusammenarbeit“).

(4)  Die Europäische Kommission hat diesbezüglich zwei Informationsvermerke an die Adresse der Mitglieder des Verwaltungsrates des Gemeinsamen Unternehmens ausgearbeitet: „Changes to the GJU Statutes and GJU/GSA transfer“ (TREN B5 D(2006) vom 18. Januar 2006) und „Envisaged changes to the GSA Regulation and GJU/GSA transfer“ (TREN B5 D(2006) vom 19. Januar 2006).

(5)  Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004.

(6)  Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004.

(7)  Belgisches Gesetz vom 17. September 2005 über den Start, den Flugbetrieb und die Lenkung von Weltraumgegenständen, im belgischen Staatsblatt Nr. 348 am 16. November 2005 veröffentlicht. In Artikel 2 Absatz 1 heißt es: Dieses Gesetz betrifft den Start, den Flugbetrieb und die Lenkung von Weltraumgegenständen, die von physischen oder moralischen Personen in Gebieten, die der belgischen Rechtssprechung oder der Kontrolle des belgischen Staates unterliegen, bzw. von Einrichtungen, Anlagen oder Gebäuden aus durchgeführt werden, die im Besitz des belgischen Staates sind oder unter belgische Rechtsprechung fallen oder der Kontrolle des belgischen Staates unterliegen.


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