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Document 22005X0305(01)

    Überarbeitete Erläuterungen zu Anhang III — Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

    ABl. C 56 vom 5.3.2005, p. 36–37 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    5.3.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 56/36


    Überarbeitete Erläuterungen zu Anhang III — Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

    (2005/C 56/05)

    Artikel 17 — Formale Gründe

    Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann aus „formalen Gründen“ abgelehnt werden, wenn sie nicht vorschriftsgemäß ausgestellt wurde. In diesem Fall kann eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung nachgereicht werden. Beispiele für eine Ablehnung aus formalen Gründen:

    Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wurde nicht auf einem vorschriftsmäßigen Formblatt ausgestellt (z.B. Fehlen eines guillochierten Überdrucks; Größe und Farbe weichen erheblich von dem amtlichen Muster ab; Fehlen der Seriennummer; Druck in einer nicht zulässigen Sprache).

    Auf der Warenverkehrsbescheinigung fehlt eine obligatorische Angabe (z.B. Angabe in Feld 4 EUR.1); dies gilt nicht für Feld 8.

    Auf der Warenverkehrsbescheinigung fehlt der Stempel oder die Unterschrift (Feld 11 EUR.1).

    Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 trägt den Sichtvermerk einer nicht zuständigen Behörde.

    Für den Sichtvermerk auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wurde ein neuer Stempel verwendet, dessen Musterabdruck noch nicht übermittelt wurde.

    Anstelle des Originals wird eine Fotokopie oder eine Abschrift der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt.

    In Feld 5 ist ein Land angegeben, das nicht Vertragspartei des Abkommens ist (z.B. Israel oder Kuba).

    Verfahrensweise

    Die Warenverkehrsbescheinigung wird unter Angabe der Gründe mit dem Vermerk „Dokument nicht angenommen“ versehen und dem Einführer zurückgegeben, damit er die nachträgliche Ausstellung einer neuen Bescheinigung beantragen kann. Die Zollverwaltung kann jedoch für den Fall einer Nachprüfung oder bei Betrugsverdacht eine Fotokopie der nicht angenommenen Bescheinigung aufbewahren.

    Artikel 31 — Ablehnung der Präferenzbehandlung ohne Nachprüfung

    Hier geht es um Fälle, in denen der Ursprungsnachweis als nicht anwendbar angesehen wird. Beispiele:

    Die Warenbezeichnung (Feld 8 EUR.1) fehlt oder bezieht sich auf andere als die gestellten Waren.

    Der Ursprungsnachweis wurde von einem Land ausgestellt, das nicht Vertragspartei des Abkommens ist, selbst wenn er sich auf Erzeugnisse bezieht, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder in Chile haben (z.B. Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 durch Israel für Ursprungserzeugnisse Chiles).

    Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 weist nicht bestätigte Rasuren oder Übermalungen in einem der obligatorisch auszufüllenden Felder auf (z.B. Felder „Warenbezeichnung“, „Anzahl der Packstücke“, „Bestimmungsstaat“, „Ursprungsstaat“).

    Die auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 angegebene Frist wird aus anderen Gründen als den rechtlich vorgesehenen Gründen (z.B. außergewöhnliche Umstände) überschritten; dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Erzeugnisse vor Ablauf der Frist gestellt worden sind.

    Der Ursprungsnachweis wird nachträglich für Erzeugnisse vorgelegt, die zuvor unrechtmäßig eingeführt wurden.

    In Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist ein Land angegeben, das nicht Vertragspartei des Abkommens ist, auf dessen Grundlage die Präferenzbehandlung beantragt wird.

    Verfahrensweise

    Der Ursprungsnachweis wird mit dem Vermerk „Nicht anwendbar“ versehen und von der Zollbehörde, bei der er vorgelegt wird, einbehalten, um seine weitere Verwendung zu verhindern. Unbeschadet gerichtlicher Verfahren, die nach den internen Rechtsvorschriften eingeleitet werden, unterrichten die Zollbehörden des Einfuhrlands die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlands gegebenenfalls unverzüglich über die Ablehnung.

    VERMERKE GEMÄSS DEN ERLÄUTERUNGEN ZU ARTIKEL 17 UND ARTIKEL 31

    CZ

    DOKUMENT NEAKCEPTOVÁN

    NEPOUŽITELNÝ

    DA

    AFVIST DOKUMENT

    UANVENDELIGT

    DE

    DOKUMENT NICHT ANGENOMMEN

    NICHT ANWENDBAR

    EE

    DOKUMENTI EI AKTSEPTEERITUD

    AKTSEPTEERIMATA

    EL

    ΑΠΟΡΡΙΠΤΕΤΑΙ

    ΜΗ ΑΠΟΔΕΚΤΟ

    EN

    DOCUMENT NOT ACCEPTED

    INAPPLICABLE

    ES

    DOCUMENTO RECHAZADO

    INAPLICABLE

    HU

    NEM ELFOGADOTT OKMÁNY

    ALKALMATLAN

    FI

    ASIAKIRJA HYLÄTTY

    EI VOIDA KÄYTTÄÄ

    FR

    DOCUMENT REFUSÉ

    INAPPLICABLE

    IT

    DOCUMENTO RESPINTO

    INAPPLICABILE

    NL

    DOCUMENT GEWEIGERD

    NIET VAN TOEPASSING

    LT

    DOKUMENTAS NEPRIIMTAS

    NETINKAMAS

    LV

    DOKUMENTS NAV AKCEPTÉTS

    NEDERIGS

    MT

    DOKUMENT MHUX AĊĊETTAT

    MHUX APPLIKABBLI

    PL

    DOKUMENT NIEZAAKCEPTOWANY

    NIESTOSOWANY

    PT

    DOCUMENTO RECUSADO

    NÃO APLICÁVEL

    SE

    EJ GODTAGET DOKUMENT

    OANVÄNDBART

    SI

    DOKUMENT NI SPREJET

    NEUSTREZNO

    SK

    DOKUMENT NEPRIJATÝ

    NEPOUŽITEĽNÝ


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