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Document 52005XX0302(02)

    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in der 127. Sitzung vom 9. Juli 2004 zum Entscheidungsentwurf im Fall COMP/M. 3333 — SONY/BMGText von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 52 vom 2.3.2005, p. 7–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    2.3.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 52/7


    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in der 127. Sitzung vom 9. Juli 2004 zum Entscheidungsentwurf im Fall COMP/M. 3333 — SONY/BMG

    (2005/C 52/05)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    1.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben einen Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne der Fusionsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 darstellt.

    2.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es einen relevanten Produktmarkt gibt für:

    a)

    Tonträger, der möglicherweise in getrennte Märkte für verschiedene Genres und Kompilationen unterteilt werden kann,

    b)

    Online-Musik, der in den Großhandelsmarkt für Lizenzen für Online-Musik und den Einzelhandelsmarkt für den Vertrieb von Online-Musik unterteilt ist,

    c)

    Musikverlage, der möglicherweise in separate Märkte für mechanische Rechte, Aufführungs-, Synchronisierungs-, Druck- und andere Rechte unterteilt werden kann.

    3.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die oben genannten Produktmärkte in ihrer Reichweite national sind, mit Ausnahme der Musikverlagsmärkte, deren geographische Marktabgrenzung offen gelassen werden kann.

    4.

    Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses teilt die Auffassung der Kommission, dass der beabsichtigte Zusammenschluss weder zur Verstärkung noch zur Schaffung einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung auf dem

    a)

    Tonträgermärkten oder

    b)

    den Großhandelsmärkten für Lizenzen für Online-Musik führen wird.

    Eine Minderheit teilt diese Auffassung nicht.

    5.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss zu keiner Einzelmarktbeherrschung auf

    a)

    den Tonträgermärkten in Deutschland, den Niederlanden, Belgien, Luxemburg und Frankreich und

    b)

    den nationalen Märkten für den Vertrieb on Online-Musik führen wird.

    6.

    Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses teilt die Auffassung der Kommission, dass der beabsichtigte Zusammenschluss nicht zur Folge haben wird, dass Sony und Bertelsmann ihr Wettbewerbsverhalten auf den Musikverlagsmärkten koordinieren. Eine Minderheit teilt diese Auffassung nicht.

    7.

    Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss weder eine marktbeherrschende Stellung schafft noch verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, und dass der Zusammenschluss deshalb mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären ist. Eine Minderheit teilt diese Auffassung nicht.

    8.

    Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.

    9.

    Der Beratende Ausschuss fordert die Kommission auf, alle anderen in der Sitzung vorgebrachten Punkte zu berücksichtigen.


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