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Document 32019L1832
Commission Directive 2019/1832 of 24 October 2019 amending Annexes I, II and III to Council Directive 89/656/EEC as regards purely technical adjustments
Richtlinie (EU) 2019/1832 Der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen
Richtlinie (EU) 2019/1832 Der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen
C/2019/7529
ABl. L 279 vom 31.10.2019, p. 35–53
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31989L0656 | Ersetzung | Anhang I | 20/11/2019 | |
Modifies | 31989L0656 | Ersetzung | Anhang II | 20/11/2019 | |
Modifies | 31989L0656 | Ersetzung | Anhang III | 20/11/2019 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32019L1832R(01) | (ES, SV) | |||
Corrected by | 32019L1832R(02) | (DA, NL) |
31.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/35 |
RICHTLINIE (EU) 2019/1832 DER KOMMISSION
vom 24. Oktober 2019
zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (1), insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Grundsatz 10 der europäischen Säule sozialer Rechte (2), die am 17. November 2017 in Göteborg proklamiert wurde, besagt, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf ein gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld haben. Das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau bei der Arbeit sowie auf ein Arbeitsumfeld, das ihren beruflichen Bedürfnissen entspricht und ihnen eine lange Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglicht, umfasst auch die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen am Arbeitsplatz, wenn Risiken nicht durch andere arbeitsorganisatorische Mittel, Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. |
(2) |
Die Umsetzung der Richtlinien zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Arbeit, einschließlich der Richtlinie 89/656/EWG, wurde einer Ex-post-Bewertung, bezeichnet als REFIT-Bewertung, unterzogen. Gegenstand der Bewertung waren die Relevanz der Richtlinien, die Forschung und neue wissenschaftliche Erkenntnisse in den betreffenden Bereichen. Die in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (3) genannte REFIT-Bewertung kommt unter anderem zu dem Schluss, dass die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen ungefähr 40 % der Beschäftigten in der EU betrifft, da Risiken am Arbeitsplatz nicht auf andere Weise vermieden werden können, und dass die Schwierigkeiten, die bei der Umsetzung der Richtlinie 89/656/EWG entstanden sind, angegangen werden müssen. |
(3) |
In ihrer Mitteilung „Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle — Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“ (4) bekräftigte die Kommission, dass laut der REFIT-Bewertung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die einschlägigen Rechtsvorschriften in diesem Bereich im Allgemeinen wirksam und zweckmäßig sind, aber noch Spielraum für die Aktualisierung überholter Vorschriften und die Gewährleistung eines verbesserten, umfassenderen Schutzes sowie einer strikteren Einhaltung und besseren praktischen Durchsetzung der Rechtsvorschriften besteht. Die Kommission unterstreicht die besondere Notwendigkeit einer Überprüfung der in Artikel 2 der Richtlinie 89/656/EWG festgelegten Definition persönlicher Schutzausrüstung und ihrer Verwendung bei verschiedenen Arbeiten und in verschiedenen Arbeitsbereichen. |
(4) |
Die Richtlinie 89/656/EWG enthält Mindestvorschriften für die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, die verwendet werden müssen, wenn die betreffenden Risiken durch kollektive technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Um die Festlegung der nach Artikel 6 der Richtlinie 89/656/EWG erforderlichen allgemeinen Vorschriften zu erleichtern, finden sich in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG unverbindliche Leitlinien, welche die Auswahl der für die jeweiligen Risiken, Arbeiten und Arbeitsbereiche geeigneten Schutzausrüstungen erleichtern und unterstützen sollen. |
(5) |
Die Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthält die Bestimmungen bezüglich des Entwurfs, der Herstellung und der Vermarktung persönlicher Schutzausrüstungen. In der genannten Verordnung wurde die Risikoeinstufung von Produkten geändert, um es den Arbeitgebern zu ermöglichen, den Zweck persönlicher Schutzausrüstungen nachzuvollziehen und für deren sachgemäße Verwendung zu sorgen; näher erläutert wird dies auch in den Leitlinien zu persönlichen Schutzausrüstungen (6), in denen die in der Verordnung (EU) 2016/425 genannten Verfahren und Aspekte präzisiert werden. Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG sollten aktualisiert werden, um die Kohärenz mit der Einstufung von Risiken gemäß der Verordnung (EU) 2016/425 zu gewährleisten und sie an die in der genannten Verordnung verwendete Terminologie und die dort genannten Arten persönlicher Schutzausrüstungen anzupassen. |
(6) |
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/656/EWG sieht vor, dass die Arbeitgeber persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, die hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den einschlägigen Unionsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Gemäß diesem Artikel müssen die Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern solche persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, gewährleisten, dass diese den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 entsprechen. |
(7) |
In Anhang I der Richtlinie 89/656/EWG findet sich eine Übersichtstabelle zur Ermittlung von Risiken im Hinblick auf die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen, in der die Risikoarten genannt werden, die am Arbeitsplatz in Bezug auf verschiedene Körperpartien, die durch eine persönliche Schutzausrüstung geschützt werden sollen, auftreten können. Anhang I sollte geändert werden, um neuen am Arbeitsplatz auftretenden Risikoarten Rechnung zu tragen und um die Kohärenz mit der üblichen Risikoeinstufung und Terminologie, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/425, zu gewährleisten. |
(8) |
Anhang II der Richtlinie 89/656/EWG, der eine zur Orientierung dienende, nicht erschöpfende Liste persönlicher Schutzausrüstungen enthält, sollte geändert werden, um den neuen in Anhang I der genannten Richtlinie identifizierten Risikoarten Rechnung zu tragen. Anhang II sollte auch dahingehend geändert werden, dass darin Beispiele für die derzeit auf dem Markt verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/425 aufgenommen und die in der genannten Verordnung verwendete Terminologie übernommen wird. |
(9) |
Anhang III der Richtlinie 89/656/EWG enthält eine zur Orientierung dienende, nicht erschöpfende Liste der Arbeiten bzw. der Arbeitsbereiche, für die die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen erforderlich sein kann, wobei die Einstufungen der Risiken in Anhang I der genannten Richtlinie und die in deren Anhang II beschriebenen Arten persönlicher Schutzausrüstungen zusammengeführt werden. Anhang III der Richtlinie 89/656/EWG sollte neu strukturiert werden, um die Kohärenz zwischen der Terminologie und den Einstufungen in den drei Anhängen mit der Verordnung (EU) 2016/425 zu gewährleisten. Dies wird es den Arbeitgebern in verschiedenen Arbeitsbereichen und Branchen erleichtern, die persönlichen Schutzausrüstungen zu ermitteln und bereitzustellen, die den spezifischen von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durchführten Arbeiten und den speziellen Risikoarten, denen sie dabei laut der Risikobewertung ausgesetzt sind, entsprechen. |
(10) |
Der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz wurde zu den Maßnahmen konsultiert, die sich aus der Annahme der Mitteilung der Kommission „Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle — Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“ ergeben und erforderlich sind, damit die Rechtsvorschriften der Union im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wirksam und zweckmäßig bleiben. |
(11) |
In seiner am 6. Dezember 2017 angenommenen „Stellungnahme zur Modernisierung von sechs Arbeitsschutzrichtlinien, um sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle zu gewährleisten“ (7) empfiehlt der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz die Änderung der Richtlinie 89/656/EWG, um ihre Relevanz und Wirksamkeit zu erhöhen. |
(12) |
In einer späteren, am 31. Mai 2018 angenommenen „Stellungnahme zu den technischen Aktualisierungen der Anhänge der Richtlinie über persönliche Schutzausrüstungen (89/656/EWG)“ (8) empfiehlt der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz eine spezifische Aktualisierung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG, wobei die jüngsten technologischen Entwicklungen in diesem Bereich berücksichtigt und die Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2016/425 gewährleistet werden sollten. |
(13) |
Bei der Vorbereitung der Aktualisierung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG erhielt die Kommission technische und wissenschaftliche Unterstützung durch Sachverständige aus den Mitgliedstaaten. |
(14) |
Gemäß der von den Mitgliedstaaten und der Kommission am 28. September 2011 angenommenen Gemeinsamen Politischen Erklärung zu erläuternden Dokumenten (9) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. |
(15) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (10) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 20. November 2021 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 24. Oktober 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18.
(2) Europäische Säule sozialer Rechte, 2017, https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/social-summit-european-pillar-social-rights-booklet_de.pdf
(3) SWD(2017) 10 final.
(4) COM(2017) 12.
(5) Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).
(6) PPE Regulation Guidelines — Guide to application of Regulation (EU) 2016/425 on personal protective equipment, https://ec.europa.eu/docsroom/documents/29201
(7) Dokument 1718/2017 des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.
(8) Dokument 443/18 des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.
(9) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
(10) Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1)
ANHANG
1.
Anhang I der Richtlinie 89/656/EWG erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
RISIKEN IN BEZUG AUF DIE DURCH PSA ZU SCHÜTZENDEN KÖRPERTEILE (*)
(*) Diese Liste der Risiken/Körperteile kann nicht als erschöpfend erachtet werden.
Die Notwendigkeit einer PSA und deren Merkmale werden anhand der Risikobewertung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie ermittelt.
2.
Anhang II der Richtlinie 89/656/EWG erhält folgende Fassung:
„ANHANG II
NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE PERSÖNLICHER SCHUTZAUSRÜSTUNGEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER RISIKEN, VOR DENEN SIE SCHÜTZEN
Ausrüstungen für den KOPFSCHUTZ
— |
Helme und/oder Kappen/Kopfmasken/Kopfkappen zum Schutz gegen
|
— |
Haarnetze zum Schutz vor Verfangen |
Ausrüstungen für den SCHALLSCHUTZ
— |
Kapselgehörschützer (einschließlich z. B. Kapselgehörschützer mit Arbeitsschutzhelm-Befestigung, aktive Geräuschminderungskapselgehörschützer, Kapselgehörschützer mit Kommunikationseinrichtung) |
— |
Gehörschutzstöpsel (einschließlich z. B. pegelabhängige Gehörschutzstöpsel, maßgeschneiderte Gehörschutzstöpsel) |
Ausrüstungen für den AUGEN- UND GESICHTSSCHUTZ
— |
Brillen, Schutzmasken und Schutzschilde (sofern erforderlich mit Korrekturlinsen) zum Schutz gegen
|
Ausrüstungen für den ATEMSCHUTZ
— |
Filtereinrichtungen zum Schutz gegen
|
— |
Isolierende Geräte, auch mit Luftzufuhr |
— |
Geräte zur Selbstrettung |
— |
Tauchausrüstungen |
Ausrüstungen für den HAND- UND ARMSCHUTZ
— |
Handschuhe (einschließlich Fäustlingen und Armschutz) zum Schutz gegen
|
— |
Fingerlinge |
Ausrüstungen für den FUSS- UND BEINSCHUTZ und Rutschschutz
— |
Schuhwerk (z. B. Schuhe, einschließlich unter bestimmten Umständen Clogs, Stiefel, eventuell mit Stahlkappen) zum Schutz gegen
|
— |
Abnehmbare Spannschützer zum Schutz gegen mechanische Risiken |
— |
Knieschützer zum Schutz gegen mechanische Risiken |
— |
Gamaschen zum Schutz gegen mechanische, thermische und chemische Risiken sowie biologische Arbeitsstoffe |
— |
Zubehör (z. B. Krampen, Steigeisen) |
HAUTSCHUTZ — HAUTSCHUTZCREMES (1)
— |
Es könnte Hautschutzcremes geben zum Schutz gegen
|
Ausrüstungen für den KÖRPERSCHUTZ/SONSTIGEN HAUTSCHUTZ
— |
Persönliche Schutzausrüstungen zum Schutz gegen Stürze aus der Höhe, z. B. Höhensicherungsgeräte, Auffanggurte, Sitzgurte, Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte, Falldämpfer, Steigschutzeinrichtungen einschließlich Führung, Seileinstellvorrichtungen, Anschlageinrichtungen, die nicht ständig befestigt sein müssen und vor ihrer Verwendung keine Befestigungsarbeiten erfordern, Verbindungen, Haltegurte, Rettungsgurte |
— |
Schutzkleidung, einschließlich Ganzkörperschutz (z. B. Anzüge, Overalls) und Teilkörperschutz (z. B. Gamaschen, Hosen, Jacken, Westen, Schürzen, Knieschützer, Kapuzen, Kopfmasken) zum Schutz gegen
|
— |
Rettungswesten zum Schutz vor Ertrinken und Schwimmhilfen |
— |
PSA zur optischen Signalisierung der Anwesenheit des Benutzers |
3.
Anhang III der Richtlinie 89/656/EWG erhält folgende Fassung:
„ANHANG III
NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER ARBEITEN BZW. DER ARBEITSBEREICHE, FÜR DIE DIE BEREITSTELLUNG PERSÖNLICHER SCHUTZAUSRÜSTUNGEN ERFORDERLICH SEIN KANN (*)
(*) Die Notwendigkeit einer PSA und deren Merkmale werden anhand der Risikobewertung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie ermittelt.
I. PHYSIKALISCHE RISIKEN
Risiken |
Betroffener Körperteil Art von PSA |
Beispiele für Arbeiten, bei denen die Verwendung der entsprechenden Art von PSA erforderlich sein kann (*) |
Branche und Arbeitsbereiche |
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PHYSIK — MECHANIK |
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Stöße durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände, durch Aufprall auf ein Hindernis und durch Hochdruckstrahl |
Schädel Schutzhelme |
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Augen und/oder Gesicht Brillen, Schutzmasken und Schutzschilde |
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Füße und Beine (Teile) Sicherheitsschuhe (oder Stiefel usw.) oder Schuhe mit Schutzkappen Schuhe mit Mittelfußschutz |
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Stürze durch Ausgleiten |
Füße Gegenstände,Rutschfeste Schuhe |
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Stürze aus der Höhe |
Gesamter Körper PSA, die Stürze verhindern oder unterbrechen |
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Schwingungen |
Hände Schutzhandschuhe |
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Statische Kompression von Körperteilen |
Knie (Teile des Beins) Knieschützer |
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Füße Schuhe mit Schutzkappen |
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Mechanische Verletzungen (Abschürfungen, Perforationen, Schnitte, Bisse, Wunden oder Stiche) |
Augen und/oder Gesicht Brillen, Schutzmasken, Schutzschilde |
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Hände Mechanische Schutzhandschuhe |
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Unterarme Armschutz |
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Rumpf/Bauch/Beine Schutzschürze, Gamaschen Durchdringungsfeste Hosen (schnittfeste Hosen) |
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Füße Durchtrittsichere Schuhe |
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Verfangen und Einklemmen |
Gesamter Körper Schutzkleidung für Bereiche, in denen ein Risiko des Verfangens in beweglichen Teilen besteht |
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PHYSIK — LÄRM |
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Lärm |
Gehör Gehörschützer |
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PHYSIK — THERMIK |
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Hitze und/oder Feuer |
Gesicht/gesamter Kopf Schweißkopfschilder, Helme/Kappen gegen Hitze oder Feuer, Schutzkapuzen zum Schutz gegen Hitze und/oder Flammen |
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Rumpf/Bauch/Beine Schutzschürze, Gamaschen |
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Hände Schutzhandschuhe zum Schutz gegen Hitze und/oder Flammen |
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Unterarme Ärmel |
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Füße Schuhwerk zum Schutz gegen Hitze und/oder Flammen |
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Ganzer Körper/Teile des Körpers Schutzkleidung zum Schutz gegen Hitze und/oder Flammen |
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Kälte |
Hände Schutzhandschuhe zum Schutz gegen Kälte Füße Schuhwerk zum Schutz gegen Kälte |
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Ganzer Körper/Teile des Körpers, einschl. Kopf Schutzkleidung zum Schutz gegen Kälte |
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PHYSIK — ELEKTRIZITÄT |
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Stromschlag (direkter oder indirekter Kontakt) |
Gesamter Kopf Elektrisch isolierende Helme Hände Elektrisch isolierende Handschuhe Füße Elektrisch isolierende Schuhe Ganzer Körper/Hände/Füße Leitfähige PSA, die von fachkundig geschultem Personal bei Arbeiten an Teilen mit einer nominalen Spannung von bis zu 800 kV AC und 600 kV getragen werden |
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Statische Elektrizität |
Hände Antistatische Handschuhe Füße Antistatische/Leitfähige Schuhe Gesamter Körper Antistatische Bekleidung |
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PHYSIK — STRAHLUNG |
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Nicht-ionisierende Strahlung, einschließlich Sonnenlicht (ausgenommen direkte Beobachtung) |
Kopf Kappen und Helme |
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Augen Schutzbrillen, Schutzmasken und Schutzschilde |
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Ganzer Körper (Haut) PSA als Schutz gegen natürliche und künstliche UV-Strahlen |
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Ionisierende Strahlung |
Augen Schutzbrillen/-masken zum Schutz gegen ionisierende Strahlung Hände Schutzhandschuhe zum Schutz gegen ionisierende Strahlung |
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Rumpf/Bauch/Teile des Körpers Schutzschürze gegen Röntgenstrahlen /Mantel/Weste/Schürze als Schutz gegen Röntgenstrahlen |
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Kopf Kopfbekleidung und Kappen PSA zum Schutz gegen beispielsweise die Entwicklung von Hirntumoren |
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Teile des Körpers PSA für den Schilddrüsenschutz PSA für den Keimdrüsenschutz |
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Gesamter Körper Schutzkleidung zum Schutz gegen ionisierende Strahlung |
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II. CHEMISCHE RISIKEN (einschließlich Nanomaterialien)
Risiken |
Betroffener Körperteil Art von PSA |
Beispiele für Arbeiten, bei denen die Verwendung der entsprechenden Art von PSA erforderlich sein kann (*) |
Branche und Arbeitsbereiche |
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CHEMIE — AEROSOLE |
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Feststoffe (Stäube, Dämpfe, Rauch, Fasern und Nanomaterialien) |
Atmungssystem Atemschutzeinrichtungen zum Schutz vor Partikeln |
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Hände Chemische Schutzhandschuhe und Schutzcreme als zusätzlicher Schutz |
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Gesamter Körper Schutzkleidung als Schutz vor Feststoffpartikeln |
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Augen Brillen/Schutzmasken und Schutzschilde |
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Flüssige Phase (Dunst und Nebel) |
Atmungssystem Atemschutzeinrichtungen zum Schutz vor Partikeln |
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Hände Chemische Schutzhandschuhe |
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Gesamter Körper Chemische Schutzkleidung |
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CHEMIE — FLÜSSIGKEITEN |
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Eintauchen Spritzer, Sprühwasser und Strahl |
Hände Chemische Schutzhandschuhe |
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Unterarme Chemische Schutzärmel |
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Füße Chemische Schutzstiefel |
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Gesamter Körper Chemische Schutzkleidung |
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CHEMIE — GASE UND DÄMPFE |
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Gase und Dämpfe |
Atmungssystem Atemschutzeinrichtungen zum Schutz gegen Gase |
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hände Chemische Schutzhandschuhe |
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Gesamter Körper Chemische Schutzkleidung |
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Augen Brillen, Schutzmasken und Schutzschilde |
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III. BIOLOGISCHE ARBEITSSTOFFE
Risiken |
Betroffener Körperteil Art von PSA |
Beispiele für Arbeiten, bei denen die Verwendung der entsprechenden Art von PSA erforderlich sein kann (*) |
Branche und Arbeitsbereiche |
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BIOLOGISCHE ARBEITSSTOFFE (enthalten in) — AEROSOLE |
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Feststoffe und Flüssigkeiten |
Atmungssystem Atemschutzeinrichtungen zum Schutz vor Partikeln |
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Hände Schutzhandschuhe zum Schutz vor Mikroorganismen Ganzer Körper/Teile des Körpers Schutzkleidung zum Schutz gegen biologische Arbeitsstoffe Augen und/oder Gesicht Schutzbrillen, Schutzmasken und Schutzschilde |
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BIOLOGISCHE ARBEITSSTOFFE (enthalten in) — FLÜSSIGKEITEN |
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Direkter und indirekter Kontakt |
Hände Schutzhandschuhe zum Schutz vor Mikroorganismen Ganzer Körper/Teile des Körpers Schutzkleidung zum Schutz gegen biologische Arbeitsstoffe Augen und/oder Gesicht Schutzmasken und Schutzschilde |
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Spritzer, Sprühwasser und Strahl |
Hände Schutzhandschuhe zum Schutz vor Mikroorganismen |
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Unterarme Schutzärmel zum Schutz vor Mikroorganismen |
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Füße/Beine Schutzüberzüge für Stiefel und Gamaschen |
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Gesamter Körper Schutzkleidung zum Schutz gegen biologische Arbeitsstoffe |
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BIOLOGISCHE ARBEITSSTOFFE (enthalten in) — MATERIALIEN, PERSONEN, TIEREN usw. |
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Direkter und indirekter Kontakt |
Hände Schutzhandschuhe zum Schutz vor Mikroorganismen Ganzer Körper/Teile des Körpers Schutzkleidung zum Schutz gegen biologische Arbeitsstoffe Augen und/oder Gesicht Schutzmasken und Schutzschilde |
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IV. SONSTIGE RISIKEN
Risiken |
Betroffener Körperteil Art von PSA |
Beispiele für Arbeiten, bei denen die Verwendung der entsprechenden Art von PSA erforderlich sein kann (*) |
Branche und Arbeitsbereiche |
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Mangelnde Sichtbarkeit |
Gesamter Körper PSA zur optischen Signalisierung der Anwesenheit des Benutzers |
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Sauerstoffmangel |
Atmungssystem Isolierende Atemschutzeinrichtungen |
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Atmungssystem Tauchausrüstungen |
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Ertrinken |
Gesamter Körper Rettungsweste |
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(1) Unter bestimmten Umständen könnten ausgehend von der Risikobewertung Hautschutzcremes zusammen mit anderen PSA verwendet werden, um die Haut des Arbeitnehmers vor entsprechenden Risiken zu schützen. Hautschutzcremes sind in den Geltungsbereich der Richtlinie 89/656/EWG fallende PSA, da diese Art von Ausrüstung unter bestimmten Umständen als „Zusatzausrüstung“ im Sinne von Artikel 2 der genannten Richtlinie zu erachten ist. Hautschutzcremes sind jedoch keine PSA im Sinne der Definition in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425.