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Document 62019TN0705
Case T-705/19: Action brought on 15 October 2019 — GV v Commission
Rechtssache T-705/19: Klage, eingereicht am 15. Oktober 2019 – GV/Kommission
Rechtssache T-705/19: Klage, eingereicht am 15. Oktober 2019 – GV/Kommission
ABl. C 413 vom 9.12.2019, p. 61–62
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 413/61 |
Klage, eingereicht am 15. Oktober 2019 – GV/Kommission
(Rechtssache T-705/19)
(2019/C 413/74)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: GV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B.-H. Vincent)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die vorliegende Rechtssache vorrangig zu behandeln; |
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die Entscheidung vom 26. Juli 2019 mit dem Aktenzeichen R/213/19, mit dem sein Antrag auf Beistand zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
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der Anstellungsbehörde aufzugeben, jegliche Versetzungsmaßnahme zu ergreifen, mit der sich der Kläger aus der GD EAC entfernen lässt, dabei aber die Besoldungsgruppe und die tatsächliche Verortung des Dienstpostens in Brüssel beibehalten werden, um jeglichen familiären oder privaten Nachteil zu vermeiden; |
— |
die Kommission zur Zahlung eines vorläufigen Betrags von 13 018 Euro als Ersatz für den materiellen Schaden und von 250 Euro pro Tag ab dem 1. Februar 2018 bis zur Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache als Ersatz für den immateriellen Schaden zu verurteilen; |
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der Kommission gemäß der Verfahrensordnung die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf fünf Gründe:
1. |
Die Kommission habe gegen Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen die Fürsorgepflicht verstoßen. Sie habe seinen Antrag auf Beistand zurückgewiesen, keine Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt und seinen Antrag langsam, bürokratisch und unangemessen bearbeitet. |
2. |
Die Kommission habe insoweit gegen Art. 12a des Statuts verstoßen, als sie den Sachverhalt, der seinem Antrag auf Beistand zugrunde gelegen habe, als Mobbing hätte qualifizieren müssen. |
3. |
Die Kommission habe gegen Art. 7 des Statuts verstoßen. Sie habe nicht den notwendigen Ausgleich zwischen dem dienstlichen Interesse und dem Interesse des betroffenen Beamten gewahrt. |
4. |
Die Kommission habe gegen Art. 270 AEUV und gegen Art. 91 des Statuts verstoßen. Die Union sei zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die ihrem Personal durch jedweden von ihr als Arbeitgeber begangenen Rechtsverstoß entstünden, ohne dass dargetan werden müsse, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliege. Der dem Antrag auf Beistand zugrunde liegende Sachverhalt stelle einen Rechtsverstoß dar, den die Kommission als Arbeitgeberin begangen habe und der die Union somit verpflichte, die materiellen und immateriellen Schäden, nämlich die Kosten für medizinischen und rechtlichen Beistand sowie das im streitigen Zeitraum verursachte Leid, zu ersetzen. |
5. |
Die Kommission habe gegen Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, weil Verfahren im Zusammenhang mit einem Antrag auf Versetzung naturgemäß eine rasche Entscheidung erforderten. |