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Document 52005AE1498

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission — Konsultationspapier zu staatlichen Innovationsbeihilfen (KOM(2005) 436 endg.)

ABl. C 65 vom 17.3.2006, p. 86–91 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

17.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/86


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission — Konsultationspapier zu staatlichen Innovationsbeihilfen“

(KOM(2005) 436 endg.)

(2006/C 65/16)

Die Kommission beschloss am 21. September 2005, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen: „Mitteilung der Kommission — Konsultationspapier zu staatlichen Innovationsbeihilfen“.

Das Präsidium des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses beauftragte die Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch mit den Vorarbeiten.

Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 422. Plenartagung am 14./15. Dezember 2005 (Sitzung vom 14. Dezember) Herrn PEZZINI zum Hauptberichterstatter und verabschiedete mit 80 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Zusammenfassung und Empfehlungen

1.1

Der Ausschuss begrüßt das Konsultationspapier zu staatlichen Innovationsbeihilfen, mit dem die Kommission die Schaffung eines verlässlichen rechtlichen Rahmens, die Formulierung von Kriterien für die Gewährung effizienter ausgerichteter Beihilfen sowie eine Rechtsvereinfachung anstrebt.

1.1.1

Der EWSA stellt fest, dass mit dem Kommissionsdokument erstmals eine umfassende Debatte über eine Reihe überaus aktueller Themen eröffnet wird:

Was ist unter Innovation zu verstehen?

Wo liegt die Grenze der beihilfefähigen Innovationsphase und wo beginnt die Phase der kommerziellen Nutzung?

Welche Maßnahmen sind angezeigt, damit KMU die Beschränkungen, die sich bekanntermaßen negativ auf ihr Wachstum auswirken, wettmachen können?

Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Globalisierungsprozesses: Wie verhalten sich Europas größte Partner im Bereich Innovation und welche Grenzen hat sich die EU selbst gesetzt, indem sie die WTO-Regeln akzeptierte?

1.2

Die Antworten auf diese Fragen werden auch Einfluss auf den neuen rechtlichen Rahmen haben, den die Kommission vorschlagen wird und auf den die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen ausrichten müssen, um Entwicklung und Fortschritt mit der Einhaltung der Vorschriften und insbesondere mit den Wettbewerbsregeln in Einklang zu bringen.

1.3

Die unzureichende Wettbewerbsfähigkeit der EU ist zum großen Teil auf einen schwach ausgeprägten Innovationsprozess zurückzuführen, was häufig mit einem Versagen des Marktes zusammenhängt. In diesen Fällen können staatliche Beihilfen Anreize dafür schaffen, dass die Marktteilnehmer mehr in die Innovation von Produkten und Verfahren investieren (1).

1.4

Ohne Innovation droht der Europäischen Union der kulturelle und wirtschaftliche Niedergang. Der EWSA ist sich dieser Tatsache voll bewusst und setzt sich — gestützt auf seine Mitglieder, die in den einzelnen Sektoren der organisierten Zivilgesellschaft vertreten sind — dafür ein, dass folgende Ziele erreicht werden, ggf. auch durch einen zielgerichteten Einsatz staatlicher Beihilfen:

die Überwindung oder Steuerung der externen Effekte des Marktes;

die Stärkung des Unternehmergeistes;

die Ermittlung geeigneter Maßnahmen in den einzelnen Bereichen, um Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen zu mehr Innovation zu verhelfen;

die Unterstützung von Unternehmern und im sozialen Bereich tätigen Akteuren, damit diese die sich im Zuge der Globalisierung der Märkte vollziehende kontinuierliche Innovation besser verstehen und nutzen;

Formen der Geltendmachung der Vorschriften auf private Initiative („private enforcement“) zu verwirklichen, um so ihre Einhaltung und vollständige Anwendung zu erleichtern (2);

die konkrete Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums (EFR) durch das koordinierte Wirken von Technologiezentren und Hochschulen mit dem Ziel der Verbreitung und konkreten Nutzung von Forschungsergebnissen (3);

die Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung unter Einsatz entsprechender Instrumente und Mittel, um die beruflichen Fähigkeiten und Fertigkeiten an die immer neuen Erfordernisse des Marktes anzupassen, um der Gesellschaft zu helfen, die kontinuierlichen Veränderungen zu verstehen, und um die Prinzipien der sozialen Verantwortung der Unternehmen zu festigen (4).

1.5

Bislang hat die Kommission keine spezifischen Vorschriften für staatliche Innovationsbeihilfen vorgelegt. Beihilfen zur Innovation wurden unter Berufung auf Art. 87 und Art. 88 des Vertrags im Rahmen anderer Beihilfearten wie Regionalbeihilfen, Beihilfen für Ausbildungsmaßnahmen, Beteiligung an Investitionskapital, Beschäftigungsbeihilfen, Beihilfen für KMU berücksichtigt.

1.5.1

Die Innovation fiel gewissermaßen unter die Regelung für die staatlichen Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (5), die vom 30. Juni 2002 bis zum 31.12.2005 verlängert worden ist (6).

1.6

Zu vielen der von der Kommission angesprochenen Fragen hat sich der EWSA bereits in früheren, einstimmig oder mit großer Mehrheit verabschiedeten Stellungnahmen geäußert:

Zulässigkeit von staatlichen Beihilfen bei Versagen des Marktes;

Maßnahmen zum Ausgleich der begrenzten externen Effekte;

Festlegung gemeinsamer Kriterien für die Ex-ante-Bewertung insbesondere im Bereich der KMU;

Berücksichtigung innovativer Verfahren nicht nur auf dem Gebiet der Technik, sondern auch bei Dienstleistungen, im Handel und in der Verwaltung; Innovation von Erzeugnissen und Verfahren;

höhere Innovationsbeihilfen für Regionen, die unter das Kohäsionsziel fallen oder schwierige geografische Gegebenheiten aufweisen (Berggebiete und Inseln sowie abgelegene ländliche Gebiete), unter anderem durch eine angemessene Gewährung von Steuervorteilen (Minderbesteuerung) auf regionaler Ebene (7),

Schaffung und Förderung neuer Formen der finanziellen Unterstützung für KMU wie Kleinstkredite und Förderung von Betriebskrediten zusätzlich zur Kreditverbriefung und zu treuhänderischen Rückbürgschaften für Kleinst- und Kleinunternehmen, die aufgrund ihrer Rechtsform — mehrheitlich als Personengesellschaften — kaum Zugang zu Risikokapital haben;

Unterstützung von Einrichtungen, welche die Innovationstätigkeit in Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen durch Beratung und konkrete Maßnahmen fördern;

Ausbildung von Fachkräften und Spezialisten in verschiedenen Wissensbereichen (ggf. auch mit öffentlicher Unterstützung), welche die Kleinst- und Kleinunternehmen bei der Ausrichtung auf innovative Verfahren beraten und begleiten;

Stärkung von Exzellenzzentren mit öffentlichen und privaten Investitionen und Förderung der Verbindung dieser Zentren zu den Universitäten und Hochschulen.

1.7

Der Ausschuss hat bereits bei früherer Gelegenheit betont, dass bei staatlichen Beihilfen zur Förderung von Investitionen in innovative KMU-Projekte auch die Größenentwicklung der Unternehmen sowie folgende Aspekte berücksichtigt werden müssen:

Förderung von regionalen und überregionalen Innovationsnetzen;

Förderung einer Politik zugunsten von Clusterbildung und Industrie-Technologieparks;

Mobilisierung von business angels und Dienstleistungsmittlern wie venture technologists, Brokern und Patentberatern;

Schaffung von Zentren für Technologietransfer und Transfer von Risikokapital;

Ausbildung und Einstellung von fachlich qualifiziertem Personal. (8)

2.   Begründung

2.1   Wesentlicher Inhalt der Mitteilung

2.1.1

Die Kommission will eine Debatte mit dem Ziel der Verbesserung der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Innovationsbeihilfen eröffnen.

2.1.2

Die Kommission legt bereits im Voraus ihren Standpunkt in Bezug auf sechs allgemeine Bereiche dar:

Unterstützung bei der Gründung innovativer Unternehmen und Förderung ihres Wachstums in der Frühphase,

Einsatz von Risikokapital,

Modalitäten zur Einbettung der Innovation in das geltende Beihilfesystem im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprojekten,

Beihilfen für KMU, die es ihnen ermöglichen, Dienstleistungen von Innovationsmittlern zu erwerben,

Beihilfen für KMU, die es ihnen erlauben, die Mitarbeit hochqualifizierter Forscher und Ingenieure in Anspruch zu nehmen und einen erfolgreichen Personalaustausch mit Universitäten und Großunternehmen durchzuführen,

Förderung und Entwicklung von Kompetenzzentren, die für alle Unternehmen von Nutzen und für private Investoren interessant sind.

2.1.3

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

die Beihilfe dient dazu, bestimmte Marktdefizite zu beheben,

die Beihilfe ist das am besten geeignete Instrument,

die Beihilfe veranlasst die Beihilfeempfänger zur Durchführung von Innovationsvorhaben und steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel,

die Wettbewerbsverzerrungen halten sich in Grenzen.

2.2   Die gegenwärtige Situation

2.2.1

Der EWSA hat in seinen früheren Stellungnahmen stets die Bedeutung der Kontrolle der staatlichen Beihilfen für die Erreichung folgender Ziele der EU betont:

eine Wettbewerbspolitik, die eine konvergierende Entwicklung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten herbeiführt,

ein von Innovationsfreude und Initiative geprägter Unternehmergeist,

eine Kohäsionspolitik, bei der die am stärksten benachteiligten Regionen gebührende Berücksichtigung finden,

ein nachhaltiges Wachstum, das den für eine Verbesserung der Arbeitswelt, des Unternehmensumfelds und des Umweltschutzes zu erfüllenden Anforderungen gerecht wird.

2.2.2

Zwar ist die Wettbewerbspolitik (9) von entscheidender Bedeutung für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes, um zu gewährleisten, dass sich dieser frei von Einschränkungen durch diskriminierende Regelungen entwickeln kann, doch kann andererseits ein Eingreifen des Staates ratsam und notwendig sein, um die Grenzen und Defizite des Marktes auszugleichen.

2.2.2.1

In der Lissabon-Strategie, die auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rats im Jahr 2005 (10) überarbeitet und um einen neuen pragmatischen Ansatz ergänzt wurde, wird gefordert, besonderes Augenmerk auf Folgendes zu richten:

das Marktversagen,

den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt,

die nachhaltige Entwicklung,

die Innovation.

2.2.3

In den letzten Jahren sind die staatlichen Beihilfen leicht zurückgegangen (11) und wurden, was noch wichtiger ist, hauptsächlich auf horizontale Ziele ausgerichtet. Im Jahr 2003 machten die Beihilfen für horizontale Ziele 79 % des gesamten Beihilfevolumens aus; von diesem Prozentsatz wurden 14 % auf Forschung und Entwicklung (12) verwandt. Hiervon hat auch der Europäische Rat auf seiner Tagung im März 2005 Kenntnis genommen. Er betonte, dass in den Fällen, in denen sich die Beihilfen als für die Korrektur von Marktversagen erforderlich erweisen, entsprechende Ausnahmen zugelassen werden müssten.

2.2.3.1

Auch das Europäische Parlament begrüßt in seiner Entschließung zu der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas und den Auswirkungen des industriellen Wandlungsprozesses auf die Politik und die Rolle der KMU (13) die Verringerung des Gesamtvolumens an Beihilfen und unterstreicht den Nutzen der Beihilfen für Forschung, Entwicklung, Ausbildung und die Beratung kleiner Unternehmen.

2.2.4

Hinsichtlich der Reform der Beihilferegelung (14), zu der sich auch der EWSA geäußert hat (15), betont das Europäische Parlament die Notwendigkeit, im Bereich der Reform der staatlichen Innovationsbeihilfen — Innovation im weiteren Sinne, also nicht nur im Hinblick auf rein technologische Aspekte (16) — eine klare Aktionslinie festzulegen, die horizontal für alle Sektoren gilt — einschließlich des Handels- und des Dienstleistungssektors -, die einen aktiven Beitrag zur Lissabon-Strategie leisten können.

2.2.5

Der EWSA betont, dass die Kommission 2004 mehrere strukturierte Vorschläge für eine allgemeine Reform im Beihilfenbereich unterbreitet hat, in denen die Unzulänglichkeiten der Märkte berücksichtigt wurden. Mit der Umsetzung dieser Vorschläge, die auch der Ausschuss begrüßte, wurde bereits in Form von Mitteilungen begonnen.

2.2.6

Andererseits ist sich der EWSA durchaus bewusst, dass die Situation in diesem Bereich aufgrund der sich verändernden politischen, sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen und der Beschleunigung des Prozesses der Märkteglobalisierung eine große Dynamik aufweist. Daher sind entsprechende regelmäßige Anpassungen erforderlich (17), wobei jedoch Klarheit und Transparenz des rechtlichen Bezugsrahmens gewahrt bleiben müssen.

2.2.7

Im Zusammenhang mit der Globalisierung der Märkte muss einerseits dem multilateralen Bezugsrahmen, den die WTO-Abkommen darstellen, und andererseits dem Rechtsrahmen der wichtigsten Handelspartner der EU besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

2.2.8

In den Vereinigten Staaten gewährt die United States Small Business Administration (SBA) kleinen und mittleren Unternehmen im Rahmen mehrerer öffentlicher, auf Bundesebene beschlossener Programme eine Reihe von Innovationsbeihilfen, zu denen neben der föderalen Initiative Small Business Innovation Research Program (SBIR) die von den einzelnen Bundesstaaten gewährten Beihilfen hinzukommen.

2.2.8.1

Die SBA entwickelt eine ganze Reihe von Programmen:

das Basic Loan Program mit Bürgschaften (bis zu 75 %) für Kredite von bis zu zwei Millionen Dollar pro Unternehmen,

das SBA Investment Program für Investitionen von Business Angels Capital und Risikokapital,

das Certified Development Company „504“ Loan Program zur Förderung von Innovations- und Modernisierungsmaßnahmen bis zu vier Millionen Dollar,

das Mocroloan Program für kurzfristige Maßnahmen bis zu 35 000 Dollar (Abwicklung durch Vermittler),

das Prequalification Loan Program für Maßnahmen bis zu 250 000 Dollar (Abwicklung durch Vermittler),

Export Working Capital Program mit Bürgschaften in Höhe von bis zu 90 % bei einer Höchstgrenze von 1,5 Millionen Dollar,

SBA Express für Maßnahmen von bis zu 350 000 Dollar und einer Bürgschaft in Höhe von 50 %,

das SBA Community Express für Maßnahmen bis zu 250 000 Dollar, die in Höhe von 75 % garantiert werden,

das SBA Secondary Market Program und das SBA Asset Sales Program zur Förderung eines leichteren Zugangs zum Aktienmarkt,

die SBA Women's Network for Entrepreneurial Training Initiative zur Förderung unternehmerischer Aktivitäten von Frauen.

2.2.8.2

Im Rahmen der SBIR-Initiative, bei der staatliche Beihilfen für Innovation und Forschung für kleinere Unternehmen bereitgestellt werden, ist der Einsatz von Startkapital für Durchführbarkeitsstudien in Höhe von bis zu 100 000 Dollar in der ersten Phase und in Höhe von bis zu 750 000 Dollar in der zweiten Phase (Entwicklung von Prototypen) vorgesehen. Für die dritte Phase (Marktreife) ist der Einsatz von Mitteln aus dem SBIR-Fonds zwar nicht vorgesehen, es wird aber Hilfestellung bei der Suche nach öffentlichen und privaten Finanzmitteln gegeben.

2.2.9

In den jüngsten Empfehlungen von EURAB (beratendes Organ der Europäischen Kommission, in dem die europäische Wissenschaft und Industrie vertreten sind) wird betont, dass ein ähnlicher Mechanismus als Ergänzung zu den Maßnahmen des FTED-Rahmenprogramms sowohl auf der gemeinschaftlichen als auf der einzelstaatlicher Ebene eingeführt werden muss, wobei darauf hingewiesen wird, dass dies eine Änderung der Bestimmungen für staatliche Beihilfen erfordern könnte (18).

2.2.10

In Japan bietet die Agentur für kleine und mittlere Unternehmen verschiedene Arten öffentlicher Innovationsförderung:

im Rahmen des Programms „Start-up“ wird ein Teil der Mittel für die praktische Anwendung von FuE, für die technische Bewertung und für die Beschaffung von Patenten (Ermäßigung der Registrierungskosten um 50 % und Verlängerung auf weitere 3 Jahre) bereitgestellt,

Programm für die FuE im Bereich kreativer Technologien,

Programm für neue FuE-Impulse auf lokaler Ebene,

Programm zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Industrie, Wissenschaft, öffentlichen Akteuren und Regierung,

das Small Business Innovation Research System (die japanische Entsprechung des SBIR) zielt darauf ab, die Entwicklung der technologischen Fähigkeiten von KMU zu fördern, öffentliche Beihilfen für deren kreative Aktivitäten zu beschaffen und die kommerzielle Nutzung der Forschungsergebnisse zu finanzieren,

Programm zur finanziellen Unterstützung der Einführung und Entwicklung von Informationstechnologien in Unternehmen (mit öffentlichen Mitteln),

Programm zur Subventionierung der Innovation in KMU,

Programm zur Förderung der Stärkung der Unternehmensressourcen von KMU,

Programm zur Befreiung von der Pflicht, Kreditbürgschaften vorzulegen,

Maßnahmen zur Senkung der Zinssätze für Kredite bei der Japan Finance Corporation for Small and Medium Enterprise (JASME), der National Life Finance Corporation (NLFC) und der Shoko Chukin Bank,

Plan für steuerliche Vergünstigungen für die KMU,

Plan für Investitionen in Höhe von bis zu 300 000 Yen seitens der „Small and Medium Business Investment and Consultation Companies“,

Anreizmechanismus im Rahmen des Gesetzes zur Förderung eines besseren Beschäftigungsmanagements in KMU mit dem Ziel, die Arbeitskräfte zu halten und qualitativ hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen.

2.2.11

In den multilateralen WTO-Abkommen wird die „spezifische staatliche Beihilfe“ als Zuschuss definiert, der nur einem Unternehmen, einer Industrie oder einer Gruppe miteinander verbundener Industrien gewährt wird, die sich in dem Land befinden, das den Zuschuss gewährt. Die WTO-Regeln finden nur auf solche Beihilfen Anwendung (mit Ausnahme des Agrarsektors). Dabei gibt es zwei unterschiedliche Kategorien: verbotene Beihilfen und anfechtbare Beihilfen.

2.2.12

Verboten sind direkte Beihilfen zur Förderung des Exports bzw. zur Bevorzugung nationaler gegenüber importierten Waren, weil dadurch der internationale Handel verzerrt und der Handel anderer Länder behindert wird. Die WTO überprüft solche Beihilfen in einem beschleunigten Verfahren darauf hin, ob die entsprechenden Maßnahmen abzuschaffen sind oder ob das geschädigte Land bzw. die geschädigten Länder Gegenmaßnahmen in Form von Zöllen ergreifen können.

2.2.13

In Bezug auf die anfechtbaren Beihilfen muss ein Land, das gegen eine in einem anderen Land gewährte Beihilfe Einspruch erhebt, auf der Grundlage von drei Arten von „Schaden“ (19) beweisen, dass sich diese Beihilfe negativ auf seine berechtigten Interessen auswirkt. Im entgegengesetzten Fall darf die staatliche Beihilfe gewährt werden. Im Falle eines vom Streitbeilegungsorgan nachgewiesenen und anerkannten Nachteils muss das entsprechende Land die gewährte Beihilfe zurückziehen. Ansonsten kann das geschädigte Land Ausgleichszölle erheben.

2.3   Allgemeine Bemerkungen

2.3.1

Der Ausschuss begrüßt den Kommissionsvorschlag, in dem die bestehende (und verbesserungsfähige) Beziehung zwischen den staatlichen Beihilfen und der Innovation in Europa beleuchtet wird. Die unzureichende Wettbewerbsfähigkeit der EU im Vergleich zu anderen Weltwirtschaftsräumen ist zum großen Teil auf einen schwach ausgeprägten Innovationsprozess zurückzuführen, der von den Globalisierungsprozessen noch mehr untergraben wird.

2.3.1.1

Der Ausschuss begrüßt ferner, dass die Problematik des Zusammenhangs zwischen staatlichen Beihilfen und Innovation Gegenstand einer öffentlichen Anhörung ist, bei der die Meinung unmittelbar betroffener Akteure zu diesem heiklen Thema eingeholt werden kann.

2.3.1.2

Die in der Mitteilung enthaltenen Fragen sind umfangreich, aber präzise formuliert; sie lassen fast keines der Probleme aus — angefangen vom Marktversagen bis hin zu der Möglichkeit einer Vereinfachung der Verfahren. Aufgrund des Zeitmangels und fehlender Diskussionsmöglichkeiten in den Studiengruppen kann der Berichterstatter nicht auf die einzelnen Fragen gesondert eingehen und auch keine begründeten Antworten zu jeder einzelnen Frage liefern.

2.3.2

Der Ausschuss ist sich bewusst, dass das Problem der Wettbewerbsfähigkeit der EU mithilfe der staatlichen Innovationsbeihilfen allein nicht gelöst werden kann. In zahlreichen Gemeinschaftsdokumenten und verschiedenen Stellungnahmen des Ausschusses wurden die Grenzen aufgezeigt, auf die die Europäische Union bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen stößt:

unzureichendes Innovationsniveau, nicht nur im technologischen Bereich,

unzureichende gemeinsame Regeln und Maßnahmen,

schwache Finanzmärkte, die nach wie vor zu zersplittert sind,

unzureichende Beschäftigungsquote,

mangelhaftes Funktionieren der Produktmärkte,

unzureichende Koordinierung der Politik,

Schwierigkeiten beim Zugang zu Marktdienstleistungen,

unzureichende Förderung neuer Produktionen bzw. Produktionskombinationen, die einen Mehrwert bringen, qualitativ hochwertige Arbeitsplätze schaffen und einen europäischen Wettbewerbsvorteil gewährleisten können (20).

2.3.3

Dies hat zu einer gewissen Rechtsunsicherheit geführt, die nur mithilfe einer eingehenden Prüfung der Grenzen und Möglichkeiten der staatlichen Beihilfen in diesem Sektor behoben werden kann.

2.3.4

Die Innovation von Produkten und Verfahren (21) wirkt sich letztendlich mit all ihren Aspekten auf den Markt aus und kann folglich Aktivitäten beeinflussen, die einen erheblichen Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit und den Handel haben können.

2.3.5

Um also Vorabgenehmigungen erteilen zu können, muss im Rahmen einer Partnerschaft und einer proaktiven Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ein spezifischer, transparenter und von allen mit getragener Bezugsrahmen festgelegt werden.

2.3.6   Die Definition der Innovation und der Innovationsprozess

2.3.6.1

Der Ausschuss ist sich bewusst, dass die Definition der Innovation, die seinerzeit im Grünbuch festgelegt wurde, unter Berücksichtigung der Veränderungen der letzten zehn Jahre aktualisiert werden sollte. Andererseits muss auch ausführlicher auf die Phasen zwischen den Innovationsprozessen und dem Beginn der kommerziellen Nutzung eingegangen werden, um einer übermäßigen Verzerrung der Wettbewerbsregeln vorzubeugen.

2.3.6.2

Einst war die Entwicklung der Gesellschaft zu langsam, als dass sie im Verlauf eines Lebens hätte wahrgenommen werden können. Heute ist sie so schnell, dass sie kaum nachvollziehbar ist. In allen Gesellschaften, doch insbesondere in den Unternehmen, Verwaltungen und Dienstleistungen vollziehen sich heutzutage massive Veränderungen, was häufig dazu führt, dass die erworbenen Kenntnisse in Frage gestellt werden.

2.3.6.3

Die Innovation wird dadurch zu einem gesellschaftlichen Prozess, bei dem diejenigen Bürger, Körperschaften und Organe, die über das größte Wissen verfügen, weil sie sich mit dessen Erforschung beschäftigen, den „anderen“ dabei helfen, die entsprechenden Folgen wahrzunehmen und sie auf ihre berufliche Tätigkeit und auf die gegenseitigen Beziehungen zu übertragen.

2.3.6.4

Wenn Utopie etwas ist, was in der Zukunft verwirklicht wird, so ist „der Fortschritt die Verwirklichung aller Utopien“ (22).

2.3.6.5

Im Anschluss an das Grünbuch hat die Kommission die Innovation passenderweise als eine erfolgreiche Erzeugung, Integration und Nutzung von Neuerungen in Wirtschaft und Gesellschaft definiert (23).

2.3.6.6

Die Innovation ist ein komplexer Prozess. Neben der Entwicklung von Forschungsaktivitäten und einer besseren Technologieanwendung kann das Zusammenwirken zahlreicher anderer, bisweilen unbeständiger Faktoren und Bedingungen zur Innovation beitragen. Dazu gehören unter anderem:

eine auf Innovation gerichtete Unternehmenskultur;

ein Netz von Beziehungen zu anderen Unternehmen, Organismen und öffentlichen Einrichtungen, die wesentlich für die Entstehung und Verbreitung von Wissen und Innovation sind;

der rechtliche Bezugsrahmen, insbesondere in Sachen geistiges Eigentum;

der Zugang zum Kapitalmarkt, insbesondere im Hinblick auf das Risiko- und Start-up-Kapital;

Aus- und Fortbildungsleistungen und die Beziehungen zwischen dem Hochschul- und Wissenschaftssektor und dem jeweiligen Unternehmen;

Strukturen zur Unterstützung (z.B. Inkubatoren, Clusternetze sowie Industrie- und Technologieparks) und Vermittlung von Innovation.

2.3.6.7

Der Ausschuss hat bereits darauf hingewiesen, dass Innovation ein gesellschaftlicher Prozess (24) ist, der auf der Forschung aufbaut und sich unter Wettbewerbsbedingungen und bei einer vorherrschenden positiven Einstellung zu Veränderungen und Risikobereitschaft entfaltet. Das Ergebnis ist eine größere Wettbewerbsfähigkeit, ein stärkerer Zusammenhalt und eine höhere Lebensqualität in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht.

2.3.6.8

Um sich auf objektive Kriterien stützen zu können, ruft der Ausschuss die Kommission auf, mithilfe der zivilgesellschaftlichen Organisationen und unter der Koordinierung von Eurostat zu präzisieren, welche Produktions- und Dienstleistungsaktivitäten heute als innovativ bezeichnet werden können. Es wäre nämlich ungemein nützlich, über Leitlinien für diesen komplexen und in ständiger Entwicklung befindlichen Bereich zu verfügen.

2.3.6.9

Innovationsbeihilfen (nach der Definition des Grünbuchs (25)). Wie bereits betont (26), sollte nach Auffassung des Ausschusses der bestehende Rahmen auf neue Beihilfearten ausgeweitet werden, die von den derzeit gültigen Leitlinien nicht abgedeckt sind. Außerdem sollten weitere Kompatibilitätskriterien aufgestellt werden, die einen größeren Spielraum für Maßnahmen der Mitgliedstaaten ohne Meldepflicht lassen.

2.3.6.10

In der Mitteilung wird der Schwerpunkt auf die spezifischen Bedürfnisse der KMU gelegt, die im Übrigen auch schon in Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates, des EWSA und der Kommission aufgeführt wurden. Auch der EWSA ist überzeugt, dass insbesondere innovative, konkrete und gezielte Maßnahmen, die sich an Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen richten, der Wettbewerbsfähigkeit einen wahren Impuls geben können.

2.3.6.11

Innovationsprozesse setzen in kleinen wie in großen Unternehmen die Beteiligung aller Mitarbeiter und ein Engagement auf den verschiedenen Ebenen voraus. Dies kann nur in einem für Zusammenarbeit empfänglichen Umfeld erreicht werden, in dem die Bereitschaft besteht, den Innovationsanreizen mit Interesse zu folgen. Lebenslanges Lernen ist zu diesem Zweck von wesentlicher Bedeutung.

2.3.6.12

Nach Auffassung des EWSA müssen sich alle Mitgliedstaaten verstärkt darum bemühen, die Wissenschaft verständlicher zu machen und mehr junge Menschen für sie zu interessieren (27). Fernsehprogramme könnten ebenfalls einen großen Beitrag zur Innovationskultur liefern (28). Mithilfe der Bildung (auch unter Einsatz des Fernsehens) können die Kommunikationsfähigkeiten verbessert werden, was zu einer besseren Information, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit führt. Gezielte, verständliche Informationen tragen zu einer größeren Sensibilisierung der Bürger für die Wissenschaft und zur Erzeugung von Innovation bei.

Brüssel, den 14. Dezember 2005

Die Präsidentin

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Anne-Marie SIGMUND


(1)  Der Anteil der EU-25 am Exportmarkt für Hochtechnologieerzeugnisse betrug im Jahr 2003 17,8 % – im Vergleich zu 22,7 % für Japan und 26,9 % für die USA (Quelle: Eurostat, Wissenschaft und Technologie, 8/2005).

(2)  Vgl. INT. 268, Ziffer 6.2.

(3)  Das Ziel besteht darin, die paradoxe Situation zu überwinden, dass Europa in der Forschung zwar eine Spitzenposition einnimmt, bei der wirtschaftlichen Nutzung der Forschungsergebnisse jedoch hinterherhinkt.

(4)  Vgl. Grünbuch zur sozialen Verantwortung der Unternehmen.

(5)  ABl. C 45 vom 17.2.1996, geändert durch ABl. C 48 vom 13.2.1998.

(6)  ABl. C 111 vom 8.5.2002.

(7)  Vgl. finanztechnische Umsetzung und soziale Funktion des Kredits.

(8)  Vgl. INT. 268.

(9)  EG-Vertrag, Titel VI, Abschnitt II: Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften.

(10)  KOM(2005) 24 endg. vom 2.2.2005: „Die Mitgliedstaaten sollten staatliche Beihilfen reduzieren und umlenken, um Marktversagen in Sektoren mit hohem Wachstumspotenzial auszugleichen und die Innovationstätigkeit anzuregen“.

(11)  Im Zeitraum 1999–2001 machten sie 0,61 % des BIP der EU aus, im Zeitraum 2001-2003 0,59 %. KOM(2005) 147 endg. vom 20.4.2005.

(12)  Quelle: KOM(2005) 147 endg. vom 20.4.2005, Tabelle 7: 23 % entfallen auf Umwelt und Energieeinsparungen, 21 % auf die regionale Entwicklung, 13 % auf die KMU, 3 % auf die Ausbildung, 3 % auf die Beschäftigung und 2 % auf Kultur und Denkmalschutz.

(13)  Entschließung PE_6TA(2005)0230 (Bericht des EP Nr. A6-0148/2005 vom 12.5.2005, Ziffer 36).

(14)  KOM(2005) 107 endg. „Aktionsplan staatliche Beihilfen – Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen - Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005-2009“.

(15)  INT. 268.

(16)  Siehe Fußnote 5, Entschließung EP, Ziffer 50.

(17)  Vgl. SEK(2005) 795 vom 7.6.2005.

(18)  EURAB - European Research Advisory board, 02.053 final „Improving innovation“, 2005.

(19)  In der WTO-Vereinbarung werden drei Arten von Schaden unterschieden. Die Beihilfen eines Staates können der einheimischen Wirtschaft im Land des Importeurs schaden. Sie können Exporteuren aus einem anderen Land schaden, wenn beide Unternehmen auf Drittmärkten konkurrieren. Und schließlich können in einem Land gewährte Beihilfen Exporteuren schaden, die auf dem Markt des subventionierenden Landes konkurrieren wollen.

(20)  EP-Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Stellungnahme für die Kommission ITRE A-6 0148/2005, Ziffer 4.

(21)  Vgl. Grünbuch zur Innovation, KOM(1995) 688 endg.

(22)  Oscar Wilde.

(23)  KOM(2003) 112 endg.: „[...] in Wirtschaft und Gesellschaft Neuerungen hervorbringen, adoptieren und erfolgreich nutzen“.

(24)  Vgl. Stellungnahme zum Grünbuch zur Innovation, Sirkeinen, Konitzer, ABl. C 212/1996.

(25)  KOM(1995) 688 endg.

(26)  INT. 268.

(27)  In der EU-25 waren im Jahr 2003 27 % der erwerbstätigen Bevölkerung (rund 50 Millionen Menschen) als wissenschaftlich-technische Fachkräfte oder Techniker (HRSTO) tätig. (Quelle: Eurostat, Wissenschaft und Technologie, 11/2004).

(28)  Nach den vorliegenden statistischen Daten informieren sich 7 von 10 Personen über das Fernsehen.


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