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Document 32001R1339
Council Regulation (EC) No 1339/2001 of 28 June 2001 extending the effects of Regulation (EC) No 1338/2001 laying down measures necessary for the protection of the euro against counterfeiting to those Member States which have not adopted the euro as their single currency
Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben
Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben
ABl. L 181 vom 4.7.2001, p. 11–11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/02/2009
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrected by | 32001R1339R(01) | (HU) | |||
Corrected by | 32001R1339R(02) | (LV, SL) | |||
Modified by | 32009R0045 | Ersetzung | Artikel 1 | 11/02/2009 |
Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben
Amtsblatt Nr. L 181 vom 04/07/2001 S. 0011 - 0011
Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001(3) hat der Rat vorgesehen, dass die Artikel 1 bis 11 jener Verordnung in den Mitgliedstaaten wirksam werden, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben. (2) Der Euro muss jedoch das gleiche Schutzniveau auch in den Mitgliedstaaten erhalten, die den Euro nicht eingeführt haben; es sollten die hierfür notwendigen Vorschriften erlassen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anwendung der Artikel 1 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 wird auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2002. Sie gilt jedoch ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung für die noch nicht ausgegebenen, aber zur Ausgabe bestimmten Banknoten und Münzen. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2001. Im Namen des Rates Der Präsident B. Rosengren (1) ABl. C 337 E vom 28.11.2000, S. 264. (2) Stellungnahme vom 3. Mai 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.