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Document 32019R0412

Verordnung (EU) 2019/412 der Kommission vom 14. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 12 und 23 und die International Financial Reporting Standards 3 und 11 (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/1921

ABl. L 73 vom 15.3.2019, p. 93–97 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/10/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R1803

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/412/oj

15.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/93


VERORDNUNG (EU) 2019/412 DER KOMMISSION

vom 14. März 2019

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 12 und 23 und die International Financial Reporting Standards 3 und 11

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 12. Dezember 2017 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen seines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses, der darauf abzielt, die Standards zu straffen und klarer zu fassen, jährliche Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards, Zyklus 2015–2017 („die jährlichen Verbesserungen“). Gegenstand der jährlichen Verbesserungen sind nicht dringliche, aber verbesserungsbedürftige Aspekte in Bereichen, in denen die International Financial Reporting Standards inkohärent sind oder klarer formuliert werden müssen und die das IASB während des Projektzyklus erörtert hat.

(3)

Die Kommission ist nach Konsultation der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 12 Ertragsteuern, am IAS 23 Fremdkapitalkosten, am International Financial Reporting Standard (IFRS) 3 Unternehmenszusammenschlüsse und am IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

a)

International Accounting Standard (IAS) 12 Ertragsteuern wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert;

b)

IAS 23 Fremdkapitalkosten wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert;

c)

International Financial Reporting Standard (IFRS) 3 Unternehmenszusammenschlüsse wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert;

d)

IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Änderungen sind spätestens ab Beginn des ersten Geschäftsjahres anzuwenden, das am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).


ANHANG

Jährliche Verbesserungen an den IFRS®-Standards Zyklus 2015-2017

Änderungen an

IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse

Die Paragraphen 42A und 64O werden angefügt.

Zusätzliche Leitlinien zur Anwendung der Erwerbsmethode auf besondere Arten von Unternehmenszusammenschlüssen

Sukzessiver Unternehmenszusammenschluss

42A

Erlangt ein Unternehmen, das an einer gemeinsamen Vereinbarung (im Sinne von IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen) beteiligt ist, die Beherrschung über einen Geschäftsbetrieb, bei dem es sich um eine gemeinschaftliche Tätigkeit (im Sinne von IFRS 11) handelt, und hatte es unmittelbar vor dem Erwerb Rechte an den der Tätigkeit zuzurechnenden Vermögenswerten und Verpflichtungen für deren Schulden, so liegt ein sukzessiver Unternehmenszusammenschluss vor. Der Erwerber hat deshalb die Vorgaben für einen sukzessiven Unternehmenszusammenschluss einzuhalten und u. a. seinen zuvor an der gemeinschaftlichen Tätigkeit gehaltenen Anteil in der in Paragraph 42 beschriebenen Weise neu zu bewerten. Dabei hat er seinen zuvor an der gemeinschaftlichen Tätigkeit gehaltenen Anteil zur Gänze neu zu bewerten.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

Zeitpunkt des Inkrafttretens

64O

Durch die im Dezember 2017 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Standards, Zyklus 2015-2017 wurde Paragraph 42A angefügt. Diese Änderungen sind auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, bei denen der Erwerbszeitpunkt mit dem Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres zusammenfällt oder danach liegt. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen zu einem früheren Zeitpunkt an, hat es dies anzugeben.

Änderungen an

IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen

Die Paragraphen B33CA und C1AB werden angefügt.

Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten

B33CA

Ein Unternehmen, das an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, nicht aber an deren gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist, könnte die gemeinschaftliche Führung bei der gemeinschaftlichen Tätigkeit, deren Aktivität ein Geschäftsbetrieb im Sinne von IFRS 3 ist, erlangen. In einem solchen Fall werden die zuvor an der gemeinschaftlichen Tätigkeit gehaltenen Anteile nicht neu bewertet.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

...

C1AB

Durch die im Dezember 2017 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Standards, Zyklus 2015-2017 wurde Paragraph B33CA angefügt. Diese Änderungen sind auf Geschäftsvorfälle anzuwenden, bei denen ein Unternehmen bei oder nach Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres die gemeinschaftliche Führung erlangt. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen zu einem früheren Zeitpunkt an, hat es dies anzugeben.

Änderungen an

IAS 12 Ertragsteuern

Die Paragraphen 57A und 98I werden angefügt, die Überschrift des Beispiels unter Paragraph 52B wird geändert und Paragraph 52B wird gestrichen.

BEWERTUNG

52B

[gestrichen]

Beispiel zur Veranschaulichung der Paragraphen 52A und 57A

ANSATZ TATSÄCHLICHER UND LATENTER STEUERN

57A

Ein Unternehmen hat ertragsteuerliche Konsequenzen von Dividendenzahlungen (im Sinne von IFRS 9) dann zu erfassen, wenn es die Verpflichtung zur Dividendenausschüttung ansetzt. Ertragsteuerliche Konsequenzen von Dividendenzahlungen sind mehr mit Geschäften oder Ereignissen der Vergangenheit verbunden, die ausschüttungsfähige Gewinne generiert haben, als mit der Ausschüttung an die Eigentümer. Aus diesem Grund sind ertragsteuerliche Konsequenzen von Dividendenzahlungen — je nachdem, wie das Unternehmen diese vergangenen Geschäfte oder Ereignisse ursprünglich erfasst hat — im Periodenergebnis, im sonstigen Ergebnis oder im Eigenkapital zu erfassen.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

98I

Durch die im Dezember 2017 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Standards, Zyklus 2015-2017, wurde Paragraph 57A angefügt und Paragraph 52B gestrichen. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen zu einem früheren Zeitpunkt an, hat es dies anzugeben. Bei der erstmaligen Anwendung dieser Änderungen hat das Unternehmen diese auf ertragsteuerliche Konsequenzen von Dividendenzahlungen anzuwenden, die bei oder nach Beginn der frühesten Vergleichsperiode erfasst wurden.

Änderungen an

IAS 23 Fremdkapitalkosten

Paragraph 14 wird geändert und die Paragraphen 28A und 29D werden angefügt.

ANSATZ

Aktivierbare Fremdkapitalkosten

14.

In dem Umfang, in dem ein Unternehmen Mittel allgemein aufgenommen und für die Beschaffung eines qualifizierten Vermögenswerts verwendet hat, ist der Betrag der aktivierbaren Fremdkapitalkosten durch Anwendung eines Finanzierungskostensatzes auf die Ausgaben für diesen Vermögenswert zu bestimmen. Als Finanzierungskostensatz ist der gewogene Durchschnitt der Fremdkapitalkosten für sämtliche Kredite des Unternehmens zugrunde zu legen, die während der Periode bestanden haben. Allerdings hat ein Unternehmen Fremdkapitalkosten, die Fremdkapital betreffen, das speziell für die Beschaffung eines qualifizierten Vermögenswerts aufgenommen wurde, solange aus dieser Berechnung auszunehmen, bis alle Arbeiten, die erforderlich sind, um den Vermögenswert für seinen beabsichtigten Gebrauch oder Verkauf vorzubereiten, im Wesentlichen fertig gestellt sind. Der Betrag der während einer Periode aktivierten Fremdkapitalkosten darf den Betrag der in der betreffenden Periode angefallenen Fremdkapitalkosten nicht übersteigen.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

28A

Durch die im Dezember 2017 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Standards, Zyklus 2015-2017 wurde Paragraph 14 geändert. Diese Änderungen sind auf Fremdkapitalkosten anzuwenden, die mit oder nach Beginn des Geschäftsjahres anfallen, in dem die Änderungen zum ersten Mal angewandt werden.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

29D

Durch die im Dezember 2017 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Standards, Zyklus 2015-2017 wurde der Paragraph 14 geändert und der Paragraph 28A angefügt. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen zu einem früheren Zeitpunkt an, hat es dies anzugeben.

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