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Document E2016J0004
Judgment of the Court of 16 November 2016 in Case E-4/16 — EFTA Surveillance Authority v The Kingdom of Norway (Non-compliance with a judgment of the Court establishing a failure to fulfil obligations — Article 33 SCA — Measures necessary to comply with a judgment of the Court)
Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2016 in der Rechtssache E-4/16 — EFTA-Überwachungsbehörde gegen Königreich Norwegen (Nichtbefolgung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird — Artikel 33 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens — Maßnahmen, die sich aus einem Urteil des Gerichtshofs ergeben)
Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2016 in der Rechtssache E-4/16 — EFTA-Überwachungsbehörde gegen Königreich Norwegen (Nichtbefolgung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird — Artikel 33 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens — Maßnahmen, die sich aus einem Urteil des Gerichtshofs ergeben)
ABl. C 189 vom 15.6.2017, p. 49–49
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
15.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/49 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 16. November 2016
in der Rechtssache E-4/16
EFTA-Überwachungsbehörde gegen Königreich Norwegen
(Nichtbefolgung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird — Artikel 33 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens — Maßnahmen, die sich aus einem Urteil des Gerichtshofs ergeben)
(2017/C 189/13)
In der Rechtssache E-4/16, EFTA-Überwachungsbehörde gegen Königreich Norwegen — KLAGE auf FESTSTELLUNG, dass das Königreich Norwegen seine Pflichten aus Artikel 33 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs dadurch verletzt hat, dass es innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2013 in der Rechtssache E-13/13 EFTA-Überwachungsbehörde gegen Norwegen ergeben — erließ der Gerichtshof unter Mitwirkung seines Präsidenten Carl Baudenbacher sowie der Richter Per Christiansen und Páll Hreinsson (Berichterstatter) am 16. November 2016 ein Urteil mit folgendem Tenor:
Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:
1. |
Das Königreich Norwegen hat seine Pflichten aus Artikel 33 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs dadurch verletzt, dass es innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 2013 in der Rechtssache E-13/13 EFTA-Überwachungsbehörde gegen Norwegen ergeben. |
2. |
Dem Königreich Norwegen werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. |