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Document 62021CA0487

Rechtssache C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Mai 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Österreich) — F.F./Österreichische Datenschutzbehörde (Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung [EU] 2016/679 – Recht der betroffenen Person auf Auskunft über ihre Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind – Art. 15 Abs. 3 – Zurverfügungstellung einer Kopie der Daten – Begriff „Kopie“ – Begriff „Informationen“)

ABl. C 216 vom 19.6.2023, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Mai 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Österreich) — F.F./Österreichische Datenschutzbehörde

(Rechtssache C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung [EU] 2016/679 - Recht der betroffenen Person auf Auskunft über ihre Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind - Art. 15 Abs. 3 - Zurverfügungstellung einer Kopie der Daten - Begriff „Kopie“ - Begriff „Informationen“)

(2023/C 216/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: F.F.

Beklagte: Österreichische Datenschutzbehörde

Beteiligte: CRIF GmbH

Tenor

1.

Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

ist dahin auszulegen, dass

das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind.

2.

Art. 15 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung 2016/679

ist dahin auszulegen, dass

sich der im Sinne dieser Bestimmung verwendete Begriff „Informationen“ ausschließlich auf personenbezogene Daten bezieht, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Satz 1 dieses Absatzes eine Kopie zur Verfügung stellen muss.


(1)  ABl. C 431 vom 25.10.2021


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