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Document 62020TN0520
Case T-520/20: Action brought on 8 August 2020 — Bonicelli v Fusion for Energy Joint Undertaking
Rechtssache T-520/20: Klage, eingereicht am 8. August 2020 — Bonicelli/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy
Rechtssache T-520/20: Klage, eingereicht am 8. August 2020 — Bonicelli/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy
ABl. C 329 vom 5.10.2020, p. 24–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 329/24 |
Klage, eingereicht am 8. August 2020 — Bonicelli/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy
(Rechtssache T-520/20)
(2020/C 329/44)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Tullio Bonicelli (Badalona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)
Beklagter: Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss des Beklagten vom 24. Oktober 2019, der am selben Tag veröffentlicht wurde und die Liste der Bediensteten enthält, die im Beförderungsjahr 2019 befördert wurden, insoweit aufzuheben, als er nicht in dieser Liste aufgeführt ist; |
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soweit erforderlich, den Beschluss des Beklagten vom 8. Mai 2020, mit dem die von ihm am 22. Januar 2020 gegen die Liste der im Beförderungsjahr 2019 beförderten Bediensteten eingereichte Beschwerde abgelehnt wurde, aufzuheben; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger macht fünf Klagegründe geltend.
1. |
Befugnismissbrauch und Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung: Der Beklagte lehne es systematisch ab, Beamte nach Besoldungsgruppe AD 14 zu befördern. Dies gehe weit über das Ermessen hinaus, über das er als Anstellungsbehörde bei der Beförderung verfüge. |
2. |
Verstoß gegen Art. 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und offensichtlicher Beurteilungsfehler: Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass er geprüft hätte, welche Verdienste er habe, und dass er seine Verdienste mit denen der übrigen Beamten in der Besoldungsgruppe AD 13 verglichen hätte. |
3. |
Diskriminierung: Als Referatsleiter komme er nicht in den Genuss der Regelung von Art. 30 Abs. 8 und 9 des Anhangs XIII des Statuts. Außerdem sei er von der Praxis der Beklagten betroffen, Beamte systematisch nicht in die Besoldungsgruppe AD 14 zu befördern. Bestimmte Beamte seiner Besoldungsgruppe, die nicht Referatsleiter seien, könnten höhere Dienstbezüge erhalten als er. |
4. |
Verstoß gegen den Grundsatz des Anspruchs auf eine Laufbahn: Der Kläger beruft sich insoweit auf seine hervorragenden Beurteilungsberichte, die zeitliche Beständigkeit seiner Verdienste, das Maß der von ihm getragenen Verantwortung, die Benutzung mehrerer Sprachen bei der Arbeit, seine Dienstzeit in der Besoldungsgruppe sowie den Vorschlag, seines Vorgesetzten, ihn im Beförderungsverfahren 2019 zu befördern, und die ebenso dahin gehende Empfehlung des paritätischen Beförderungsausschusses. |
5. |
Begründungsmangel: Der Kläger macht hilfsweise geltend, dass die Begründung, mit der die Anstellungsbehörde seine Beschwerde abgelehnt habe, keine Ausführungen speziell zu seinem Fall enthalte. Dies komme dem völligen Fehlen einer Begründung gleich. |