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Document 62020TN0413

    Rechtssache T-413/20: Klage, eingereicht am 3. Juli 2020 — Norddeutsche Landesbank — Girozentrale/SRB

    ABl. C 271 vom 17.8.2020, p. 54–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 271/54


    Klage, eingereicht am 3. Juli 2020 — Norddeutsche Landesbank — Girozentrale/SRB

    (Rechtssache T-413/20)

    (2020/C 271/69)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Norddeutsche Landesbank — Girozentrale (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Flore und J. Seitz)

    Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss des Beklagten vom 15. April 2020 (SRB/ES/2020/24) einschließlich des zugehörigen Anhangs über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2020 sowie die Berechnungsdetails, soweit sie Bedeutung in Bezug auf die Klägerin haben, für nichtig zu erklären, und

    die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

    1.

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör

    Der Beklagte habe es unterlassen, die Klägerin vor Erlass des angefochtenen Beschlusses anzuhören, und damit gegen Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verstoßen.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Verfahrensregeln

    Der angefochtene Beschluss sei unter Verletzung allgemeiner Verfahrensanforderungen erlassen worden, die sich aus Art. 41 der Charta, Art. 298 AEUV, allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Geschäftsordnung des Beklagten ergeben.

    Es sei unter anderem für die Klägerin nicht überprüfbar, dass der angefochtene Beschluss die Mindestdauer für schriftliche Verfahren eingehalten hat.

    3.

    Dritter Klagegrund: Mangelnde Begründung des angefochtenen Beschlusses

    Der angefochtene Beschluss enthalte keine ausreichende Begründung; insbesondere fehlten der Begründung der Einzelfallbezug sowie die Darstellung der tragenden Erwägungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit/des Ermessens.

    Die Berechnung des Jahresbeitrags sei zudem nicht nachvollziehbar.

    Eine Heilung des Begründungsmangels durch den Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sei aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ausgeschlossen.

    4.

    Vierter Klagegrund: Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 47 Abs. 1 der Charta) mangels Überprüfbarkeit des angefochtenen Beschlusses

    Die mangelnde Begründung des angegriffenen Beschlusses erschwere der Klägerin die gerichtliche Überprüfung in erheblicher Weise. Insoweit sei es der Klägerin praktisch unmöglich, die Klagegründe dezidiert herauszuarbeiten und die Gründe für den Erlass des angefochtenen Beschlusses anzugreifen.

    Der Beklagte verstoße dabei insbesondere gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, wonach die Beteiligten sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, kontradiktorisch erörtern können müssen.

    5.

    Fünfter Klagegrund: Die Anwendung des IPS (Institutional Protection Scheme)-Indikators der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 (1) der Kommission verstoße gegen höherrangiges Recht

    Der Kommission stünde beim Erlass der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 als delegiertem Rechtsakt im Sinne des Art. 290 AEUV kein Einschätzungsspielraum zu, der in einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle resultieren würde. Gleiches gelte für die Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 durch den Beklagten.

    Bei der Anwendung des IPS-Indikators sei die Bedeutung der Mitgliedschaft der Klägerin in einem institutsbezogenen Sicherungssystem als einem wichtigen Kriterium der Beitragsfestsetzung bekannt gewesen, insbesondere sei die Einteilung in drei Klassen und die Einordnung der Klägerin in die Klasse für das höchste Risikoprofil rechtsfehlerhaft.

    Nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 hätte der Beklagte bei der Beitragsfestsetzung auch die Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Inanspruchnahme des Einheitlichen Abwicklungsfonds berücksichtigen müssen.

    Der Beklagte habe bei der Einteilung der Klassen und der Zuweisung des Anpassungsfaktors für den IPS-Indikator auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz missachtet.

    6.

    Sechster Klagegrund: Die Anwendung des Risikoanpassungsmultiplikators der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 verstoße gegen höherrangiges Recht

    Die Anwendung des gemäß Schritt 6 in Anhang I und Art. 9 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 zu bestimmenden Risikoanpassungsmultiplikators durch den Beklagten verstoße gegen das Gebot der Orientierung am Risikoprofil.

    Die Festsetzung des Risikoanpassungsmultiplikators auf einen Wert von 1,388146345995 bzw. von 1,384564814222 stelle auch eine Verletzung der in Art. 16 der Charta verankerten unternehmerischen Freiheit der Klägerin dar.

    7.

    Siebter Klagegrund (hilfsweise): Art. 7 Abs. 4 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 verstoße gegen höherrangiges Recht

    Art. 7 Abs. 4 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sei rechtswidrig, weil die Anpassung des IPS-Indikators durch den Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 das in Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorgesehene Kohärenzgebot innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems verletze und damit zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Instituten, die Mitglied in einem institutsbezogenen Sicherungssystem sind, führe.

    Art. 7 Abs. 4 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufgrund der mehrfachen Berücksichtigung der in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a der genannten Delegierten Verordnung genannten Teilrisikoindikatoren.


    (1)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1).


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