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Document 62020TN0398

Rechtssache T-398/20: Klage, eingereicht am 26. Juni 2020 — Riviera-Airport/EUIPO — Aéroports de la Côte d’Azur (RIVIERA AIRPORT)

ABl. C 271 vom 17.8.2020, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/47


Klage, eingereicht am 26. Juni 2020 — Riviera-Airport/EUIPO — Aéroports de la Côte d’Azur (RIVIERA AIRPORT)

(Rechtssache T-398/20)

(2020/C 271/60)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Aeroporto di Villanova d’Albenga SpA (Riviera-Airport) (Villanova d’Albenga, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Casucci)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Aéroports de la Côte d’Azur (Nizza, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke RIVIERA AIRPORT in Farbe — Unionsmarke Nr. 16 392 731.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. April 2020 in der Sache R 2174/2019-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die angefochtene Entscheidung dahin zu abzuändern, dass

der Beschwerde der Klägerin stattgegeben wird;

dem Nichtigkeitsantrag Nr. 20 824 C der Klägerin, der auf Nichtigerklärung der streitigen Marke gerichtet ist, in vollem Umfang stattgegeben wird;

der Inhaberin der Unionsmarke die Kosten der Klägerin vor der Beschwerdekammer und der Nichtigkeitsabteilung auferlegt werden;

hilfsweise die Sache an die Nichtigkeitsabteilung zur Prüfung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates zurückverwiesen wird;

die Zahlung der Aufwendungen und Kosten der Klägerin anzuordnen.

Angeführte Klagegründe

Unzutreffende Auslegung der Rechtsprechung zur bösgläubigen Anmeldung;

fehlerhafte und nur teilweise Analyse und Bewertung der relevanten Anhaltspunkte, die erforderlich sind, um eine bösgläubige Anmeldung allgemein und im Einzelfall zu beurteilen;

keine Berücksichtigung aller anderen relevanten Anhaltspunkte und der verfügbaren Beweise für die Bösgläubigkeit gemäß dem Erfordernis, die bösgläubige Anmeldung allgemein und im Einzelfall zu beurteilen;

fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission auf den vorliegenden Fall;

keine Vornahme einer korrekten Analyse durch die Beschwerdekammer.


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