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Document 62020CN0326

    Rechtssache C-326/20: Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā apgabaltiesa (Lettland), eingereicht am 22. Juli 2020 — SIA MONO/Valsts ieņēmumu dienests

    ABl. C 329 vom 5.10.2020, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.10.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 329/5


    Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā apgabaltiesa (Lettland), eingereicht am 22. Juli 2020 — SIA MONO/Valsts ieņēmumu dienests

    (Rechtssache C-326/20)

    (2020/C 329/07)

    Verfahrenssprache: Lettisch

    Vorlegendes Gericht

    Administratīvā apgabaltiesa

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin des ersten Rechtszugs und Berufungsklägerin: SIA MONO

    Beklagte und Berufungsklägerin: Valsts ieņēmumu dienests

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (1) dahin auszulegen, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren, die zur Verwendung im Rahmen diplomatischer und konsularischer Beziehungen bestimmt sind, von diesen Steuern unter der Voraussetzung befreit sind, dass die Zahlung dieser Waren mit unbaren Zahlungsmitteln erfolgt, dass die Zahlung an den Lieferer tatsächlich stattgefunden hat und dass sie durch die tatsächlichen Empfänger dieser Waren erfolgt ist?

    2.

    Ist Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen und Grenzen der Steuerbefreiung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Rahmen diplomatischer und konsularischer Beziehungen so festlegen können, dass die Steuerbefreiung davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer dieser Waren diese bereits tatsächlich mit unbaren Zahlungsmitteln bezahlt hat?


    (1)  ABl. 2009, L 9, S. 12.


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