Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62020CN0128

    Rechtssache C-128/20: Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Klagenfurt (Österreich) eingereicht am 19. Februar 2020 — GSMB Invest GmbH & Co. KG gegen Auto Krainer Gesellschaft m.b.H.

    ABl. C 271 vom 17.8.2020, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 271/21


    Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Klagenfurt (Österreich) eingereicht am 19. Februar 2020 — GSMB Invest GmbH & Co. KG gegen Auto Krainer Gesellschaft m.b.H.

    (Rechtssache C-128/20)

    (2020/C 271/28)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Landesgericht Klagenfurt

    PArt.eien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: GSMB Invest GmbH & Co. KG

    Beklagte: Auto Krainer Gesellschaft m.b.H.

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emission von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (1) dahingehend auszulegen, dass eine Ausrüstung eines Fahrzeuges, im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 715/2007, unzulässig ist, wonach das Abgasrückführ-Ventil, sohin ein Bauteil, welches das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflusst, so konstruiert ist, dass die Abgasrückführrate, sohin der Anteil an Abgas, welches rückgeführt wird, so geregelt wird, dass es nur zwischen 15 und 33 Grad Celsius und nur unter 1 000 Höhenmeter einen schadstoffarmen Modus gewährleistet und außerhalb dieses Temperaturfensters im Verlauf von 10 Grad Celsius und oberhalb von 1 000 Höhenmeter im Verlauf von 250 Höhenmeter linear auf 0 verringert wird, es sohin zu einer Erhöhung der NOx-Emissionen über die Grenzwerte der Verordnung Nr. 715/2007 kommt?

    2.

    Ist Art. 5 Abs. 2 „um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen“ der Verordnung Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen, dass eine Abgasstrategie, die vornehmlich der Schonung von Anbauteilen, wie AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter dient, nicht die Ausnahmebestimmungen erfüllt?

    3.

    Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen, dass eine Abgasstrategie, die die volle Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden Einrichtungen nur in einem Temperaturbereich von 15 und 33 Grad Celsius und unter 1 000 Höhenmeter gewährleistet (sogenanntes „Thermofenster“) und daher in Europa, insbesondere in Österreich, während eines Jahres überwiegend nicht voll funktionsfähig ist, die Vorgabe nach Art. 5 Abs. 1 — Funktion des Fahrzeuges unter normalen Betriebsbedingungen — nicht erfüllt und eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt?


    (1)  ABl. 2007, L 171, S. 1.


    Top