Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62019CN0708

Rechtssache C-708/19: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 25. September 2019 - Von Aschenbach & Voss GmbH gegen Hauptzollamt Duisburg

ABl. C 413 vom 9.12.2019, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/28


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 25. September 2019 - Von Aschenbach & Voss GmbH gegen Hauptzollamt Duisburg

(Rechtssache C-708/19)

(2019/C 413/34)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Von Aschenbach & Voss GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Duisburg

Vorlagefragen

1.

Ist Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission vom 16. Februar 2017 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium (1) ungültig, weil er gegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) verstößt, indem die Vorschrift den Antidumpingzoll, der nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Brasilien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (3) für Aluminiumhaushaltsfolie eingeführt wurde, auch auf Aluminiumkonverterfolie ausweitete und nur unter den Voraussetzungen des Artikel 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung 2017/271 eine Befreiung der Aluminiumkonvertrerfolie vom Antidumpingzoll vorsieht?

2.

Ist Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung 2017/271 ungültig, weil der Kommission eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung beim Erlass dieser Verordnung unterlaufen ist, da ihre Annahme, 80 % der untersuchten Waren seien geringfügig veränderte Waren, nicht hinreichend begründet ist?

3.

Ist Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung 2017/271 ungültig, weil der Kommission eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung beim Erlass dieser Verordnung unterlaufen ist, da sie die Endverwendung der eingeführten Aluminiumfolien in der EU nicht überprüft hat?


(1)  ABl. 2017, L 40, S. 51.

(2)  ABl. 2016, L 176, S. 21.

(3)  ABl. 2015, L 332, S. 63.


Top