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Document 62018TN0637

Rechtssache T-637/18: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2018 — Bawtry Carbon International/Kommission

ABl. C 16 vom 14.1.2019, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/49


Klage, eingereicht am 23. Oktober 2018 — Bawtry Carbon International/Kommission

(Rechtssache T-637/18)

(2019/C 16/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Bawtry Carbon International Ltd (Doncaster, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem, M. Grunchard, R. Crespi und S. Saez Moreno)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

ihr Ersatz für den durch die Beklagte verursachten Schaden zuzusprechen;

die Beklagte zu verurteilen, ihr den Schaden in Höhe von insgesamt 194 200,06 Euro oder in einer anderen von der Klägerin oder vom Gericht im Laufe des Verfahrens ermittelten Höhe zu ersetzen, den sie als unmittelbare Folge des Erlasses der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2013, L 261, S. 5) insoweit erlitten hat, als damit „pitch, coal tar, high-temp.“ (Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur) als „Aquatic Acute 1 (H400)“ und „Aquatic Chronic 1 (H410)“ eingestuft wurde;

hilfsweise, durch Zwischenurteil zu entscheiden, dass die Beklagte verpflichtet ist, den entstandenen Verlust auszugleichen, und den Parteien aufzugeben, dem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist ab Erlass des Urteils Zahlen bezüglich der Höhe der zwischen den Parteien vereinbarten Entschädigung vorzulegen oder, für den Fall des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung, den Parteien aufzugeben, dem Gericht innerhalb derselben Frist ihre Ausführungen mit diese belegenden detaillierten Zahlen vorzulegen;

die Beklagte zu verurteilen, ihr Ausgleichszinsen zum Verzugszinssatz ab dem Zeitpunkt der erlittenen Verluste (d. h. entweder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der rechtswidrigen Einstufung oder ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts) zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, Verzugszinsen in Höhe von 8 % oder einer anderen vom Gericht festzulegenden angemessenen Höhe auf den zu zahlenden Betrag ab Verkündung des Urteils des Gerichts bis zur tatsächlichen Zahlung zu zahlen;

der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Grund, mit dem sie geltend macht, die Beklagte habe sie mit dem Erlass und dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission (1) geschädigt, mit der der Stoff „pitch, coal tar, high temp.“ als „Aquatic Acute 1 (H400)“ und „Aquatic Chronic 1 (H410)“ eingestuft worden sei. Am 22. November 2017 habe der Gerichtshof das Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen die Entscheidung des Gerichts, die Verordnung Nr. 944/2013 wegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers teilweise für nichtig zu erklären, soweit damit der Stoff „pitch, coal tar, high temp.“ als „Aquatic Acute 1 (H400)“ und „Aquatic Chronic 1 (H410)“ eingestuft worden sei, zurückgewiesen. Die Klägerin habe Aufwendungen tätigen müssen, um sich an die rechtswidrige Einstufung zu halten. Die Beklagte hafte nach den Art. 268 und 340 AEUV für diese Aufwendungen, da ihr Handeln insofern rechtswidrig sei, als es einen hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß darstelle, der verursachte Schaden tatsächlich und sicher sei und ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Handeln und dem geltend gemachten Schaden bestehe.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2013, L 261, S. 5).


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