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Document 62018CA0361

    Rechtssache C-361/18: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Szekszárdi Járásbíróság — Ungarn) — Ágnes Weil/Géza Gulácsi (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 — Art. 66 — Zeitlicher Anwendungsbereich — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Sachlicher Anwendungsbereich — Zivil- und Handelssachen — Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a — Ausgeschlossene Rechtsgebiete — Eheliche Güterstände — Art. 54 — Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung des Ursprungsgerichts vollstreckbar ist — Gerichtliche Entscheidung über eine Forderung infolge der Auflösung des sich aus einer faktischen Lebensgemeinschaft ergebenden Güterstands)

    ABl. C 263 vom 5.8.2019, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.8.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 263/18


    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Szekszárdi Járásbíróság — Ungarn) — Ágnes Weil/Géza Gulácsi

    (Rechtssache C-361/18) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 66 - Zeitlicher Anwendungsbereich - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Sachlicher Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a - Ausgeschlossene Rechtsgebiete - Eheliche Güterstände - Art. 54 - Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung des Ursprungsgerichts vollstreckbar ist - Gerichtliche Entscheidung über eine Forderung infolge der Auflösung des sich aus einer faktischen Lebensgemeinschaft ergebenden Güterstands)

    (2019/C 263/22)

    Verfahrenssprache: Ungarisch

    Vorlegendes Gericht

    Szekszárdi Járásbíróság

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Ágnes Weil

    Beklagter: Géza Gulácsi

    Tenor

    1.

    Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein mitgliedstaatliches Gericht, bei dem ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gestellt wird, mit der bestätigt wird, dass eine vom Ursprungsgericht erlassene Entscheidung vollstreckbar ist, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der sich das Gericht, das die zu vollstreckende Entscheidung erlassen hat, bei deren Erlass nicht zur Anwendbarkeit dieser Verordnung geäußert hat, prüfen muss, ob der Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

    2.

    Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der die Auflösung der sich aus einer faktischen Lebensgemeinschaft ergebenden Vermögensbeziehungen begehrt wird, zu den „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels gehört und somit in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.


    (1)  ABl. C 311 vom 3.9.2018.


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