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Document 62017TN0708
Case T-708/17: Action brought on 12 October 2017 — OPS Újpest v Commission
Rechtssache T-708/17: Klage, eingereicht am 12. Oktober 2017 — OPS Újpest/Kommission
Rechtssache T-708/17: Klage, eingereicht am 12. Oktober 2017 — OPS Újpest/Kommission
ABl. C 437 vom 18.12.2017, p. 36–37
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
18.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 437/36 |
Klage, eingereicht am 12. Oktober 2017 — OPS Újpest/Kommission
(Rechtssache T-708/17)
(2017/C 437/44)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: OPS Újpesti Csökkentmunkaképességűek Ipari és Kereskedelmi Kft. (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Szabó)
Beklagter: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass in den Beschlüssen der Kommission vom 20. Juli 2011, SA. 29432 — CP 290/2009 — Ungarn — „Wegen diskriminierender Regelungen mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen“, und vom 25. Januar 2017, SA.45498 (FC/2016) — „Beschwerde der OPS Újpest-lift Kft. im Zusammenhang mit zwischen 2006 und 2012 gewährten staatlichen Beihilfen für Unternehmen, die Arbeitnehmer mit Behinderungen beschäftigen“, (im Folgenden: angefochtene Beschlüsse) die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe nicht gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV beurteilt wurde; |
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hilfsweise festzustellen, dass die angefochtenen Beschlüsse in dem von ihr gegen das Emberi Erőforrások Minisztériuma (Ministerium für Humanressourcen, Ungarn) eingeleiteten und beim Fővárosi Törvényszék (hauptstädtischer Gerichtshof, Ungarn) unter dem Aktenzeichen 28. P. 21.072/2016. (später 28. P. 21.143/2017.) anhängigen Schadensersatzprozess nicht als für sie verbindliche Rechtsakte zu qualifizieren sind, da sie ihre Schadensersatzforderung auf eine Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV und nicht von Art. 107 Abs. 3 AEUV stützt; |
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falls die angefochtenen Beschlüsse in dem auf die Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV gestützten Schadensersatzprozess als für sie verbindliche Rechtsakte zu qualifizieren sein sollten, festzustellen, dass diese Beschlüsse nichtig sind, da die von den ungarischen Behörden gewährte Beihilfe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstößt. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt jeden Klageantrag auf jeweils einen Klagegrund:
1. |
Begründung des ersten Klageantrags
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2. |
Begründung des zweiten Klageantrags
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3. |
Begründung des dritten Klageantrags
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