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Document 62016CA0481

Rechtssache C-481/16: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. November 2017 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Staatliche Beihilfen — Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe — Rückforderungspflicht — Informationspflicht — Nichtdurchführung — Verteidigungsmittel — Absolute Unmöglichkeit der Durchführung)

ABl. C 5 vom 8.1.2018, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 5/12


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. November 2017 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-481/16) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe - Rückforderungspflicht - Informationspflicht - Nichtdurchführung - Verteidigungsmittel - Absolute Unmöglichkeit der Durchführung))

(2018/C 005/15)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und B. Stromsky)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: K. Boskovits und V. Karra)

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 bis 5 des Beschlusses 2014/539/EU der Kommission vom 27. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.34572 (13/C ex 13/NN) Griechenlands zugunsten der Larco General Mining & Metallurgical Company SA und gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen erlassen und die Kommission nicht über die Maßnahmen unterrichtet hat, die getroffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 383 vom 17.10.2016.


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