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Document 62016CA0146
Case C-146/16: Judgment of the Court (Tenth Chamber) of 30 March 2017 (request for a preliminary ruling from the Bundesgerichtshof — Germany) — Verband Sozialer Wettbewerb eV v DHL Paket GmbH (Reference for a preliminary ruling — Unfair business practices — Advertisement in a print medium — Omission of material information — Access to that information via the website by means of which the products concerned are distributed — Products sold by the person who published the advertisement or by a third party)
Rechtssache C-146/16: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 30. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Verband Sozialer Wettbewerb e. V./DHL Paket GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung — Unlautere Geschäftspraktiken — Werbung in einem Printmedium — Vorenthaltung wesentlicher Informationen — Zugang zu diesen Informationen über die Website, über die die betroffenen Produkte vertrieben werden — Produkte, die von demjenigen, der die Anzeige veröffentlicht hat, oder von Dritten verkauft werden)
Rechtssache C-146/16: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 30. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Verband Sozialer Wettbewerb e. V./DHL Paket GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung — Unlautere Geschäftspraktiken — Werbung in einem Printmedium — Vorenthaltung wesentlicher Informationen — Zugang zu diesen Informationen über die Website, über die die betroffenen Produkte vertrieben werden — Produkte, die von demjenigen, der die Anzeige veröffentlicht hat, oder von Dritten verkauft werden)
ABl. C 161 vom 22.5.2017, p. 4–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 161/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 30. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Verband Sozialer Wettbewerb e. V./DHL Paket GmbH
(Rechtssache C-146/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere Geschäftspraktiken - Werbung in einem Printmedium - Vorenthaltung wesentlicher Informationen - Zugang zu diesen Informationen über die Website, über die die betroffenen Produkte vertrieben werden - Produkte, die von demjenigen, der die Anzeige veröffentlicht hat, oder von Dritten verkauft werden))
(2017/C 161/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
Beklagte: DHL Paket GmbH
Tenor
Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass eine Werbeanzeige wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die unter den Begriff „Aufforderung zum Kauf“ im Sinne dieser Richtlinie fällt, die in dieser Vorschrift vorgesehene Informationspflicht erfüllen kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es aufgrund räumlicher Beschränkungen in dem Werbetext gerechtfertigt ist, Angaben zum Anbieter nur auf der Online-Verkaufsplattform zur Verfügung zu stellen, und gegebenenfalls, ob die nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie erforderlichen Angaben zu der Online-Verkaufsplattform einfach und schnell mitgeteilt werden.