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Document 62016CA0146

    Rechtssache C-146/16: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 30. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Verband Sozialer Wettbewerb e. V./DHL Paket GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung — Unlautere Geschäftspraktiken — Werbung in einem Printmedium — Vorenthaltung wesentlicher Informationen — Zugang zu diesen Informationen über die Website, über die die betroffenen Produkte vertrieben werden — Produkte, die von demjenigen, der die Anzeige veröffentlicht hat, oder von Dritten verkauft werden)

    ABl. C 161 vom 22.5.2017, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.5.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 161/4


    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 30. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Verband Sozialer Wettbewerb e. V./DHL Paket GmbH

    (Rechtssache C-146/16) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere Geschäftspraktiken - Werbung in einem Printmedium - Vorenthaltung wesentlicher Informationen - Zugang zu diesen Informationen über die Website, über die die betroffenen Produkte vertrieben werden - Produkte, die von demjenigen, der die Anzeige veröffentlicht hat, oder von Dritten verkauft werden))

    (2017/C 161/04)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Verband Sozialer Wettbewerb e. V.

    Beklagte: DHL Paket GmbH

    Tenor

    Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass eine Werbeanzeige wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die unter den Begriff „Aufforderung zum Kauf“ im Sinne dieser Richtlinie fällt, die in dieser Vorschrift vorgesehene Informationspflicht erfüllen kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es aufgrund räumlicher Beschränkungen in dem Werbetext gerechtfertigt ist, Angaben zum Anbieter nur auf der Online-Verkaufsplattform zur Verfügung zu stellen, und gegebenenfalls, ob die nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie erforderlichen Angaben zu der Online-Verkaufsplattform einfach und schnell mitgeteilt werden.


    (1)  ABl. C 243 vom 4.7.2016.


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