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Document 62015TN0293

    Rechtssache T-293/15: Klage, eingereicht am 5. Juni 2015 — Banimmo/Kommission

    ABl. C 236 vom 20.7.2015, p. 49–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.7.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 236/49


    Klage, eingereicht am 5. Juni 2015 — Banimmo/Kommission

    (Rechtssache T-293/15)

    (2015/C 236/65)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Banimmo SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Ost und M. Vanderstraeten)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

    1.

    Verstoß gegen die Begründungspflicht sowie die Rechte der Klägerin auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, da die Kommission ihr die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots auch auf wiederholte Nachfrage nicht mitgeteilt habe.

    2.

    Änderung wesentlicher Bestandteile der betreffenden Bekanntmachung der Suche nach Immobilien unter Verstoß gegen das Transparenzgebot und den Grundsatz der Gleichheit der Bieter

    3.

    Verstoß gegen das Transparenzgebot, da die Kommission die Verhandlungen mit den verschiedenen Bietern in einer unvorhersehbaren und wenig transparenten Weise geführt und es u. a. versäumt habe, die Verfahrensabschnitte und die Fristen für die Einreichung der Angebote förmlich anzukündigen.


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