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Document 62015FB0028

Rechtssache F-28/15: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 1. August 2016 — Simon/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Ruhegehälter — Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts — Übertragung der in anderen Versorgungssystemen erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Union — Entscheidung über die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre, in der die neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts angewandt werden — Art. 81 der Verfahrensordnung — Offensichtlich unbegründete Klage)

ABl. C 364 vom 3.10.2016, p. 54–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 364/54


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 1. August 2016 — Simon/Kommission

(Rechtssache F-28/15) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehälter - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts - Übertragung der in anderen Versorgungssystemen erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Union - Entscheidung über die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre, in der die neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts angewandt werden - Art. 81 der Verfahrensordnung - Offensichtlich unbegründete Klage))

(2016/C 364/70)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Anne-Claire Simon (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.-N. Louis und Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der endgültigen Entscheidung über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche der Klägerin auf das Versorgungssystem der Union, in der die neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 angewandt werden

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 146 vom 4.5.2015, S. 49.


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