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Document 62015CN0215

Rechtssache C-215/15: Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien), eingereicht am 11. Mai 2015 — Vasilka Ivanova Gogova/Ilia Dimitrov Iliev

ABl. C 236 vom 20.7.2015, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 236/29


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien), eingereicht am 11. Mai 2015 — Vasilka Ivanova Gogova/Ilia Dimitrov Iliev

(Rechtssache C-215/15)

(2015/C 236/39)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven kasatsionen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Vasilka Ivanova Gogova

Kassationsbeschwerdegegner: Ilia Dimitrov Iliev

Vorlagefragen

1.

Handelt es sich bei der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des Zivilgerichts, einen Rechtsstreit zu entscheiden, in dem die Eltern sich über die Reise ihres Kindes ins Ausland und die Ausstellung von Identitätsdokumenten streiten und das anwendbare materielle Recht die gemeinsame Ausübung dieser elterlichen Rechte in Bezug auf das Kind vorsieht, um ein Verfahren, das die „Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (1) betrifft, auf das Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 anwendbar ist?

2.

Liegen Gründe für die Begründung einer internationalen Zuständigkeit in Zivilrechtsstreitigkeiten über die elterliche Verantwortung vor, wenn die Entscheidung einen rechtlichen Tatbestand ersetzt, der für ein das Kind betreffendes Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist, und das anwendbare Recht vorsieht, dass dieses Verfahren in einem bestimmten Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen ist?

3.

Ist davon auszugehen, dass eine Vereinbarung über die Zuständigkeit gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 vorliegt, wenn der Vertreter des Kassationsbeschwerdegegners die Zuständigkeit des Gerichts nicht gerügt hat, er aber nicht bevollmächtigt, sondern wegen der Schwierigkeit, den Kassationsbeschwerdegegner zu benachrichtigen, damit er sich persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter am Rechtsstreit beteiligen kann, vom Gericht bestellt wurde?


(1)  ABl. L 338, S. 1.


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