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Document 62011TN0056

Rechtssache T-56/11: Klage, eingereicht am 25. Januar 2011 — SAS Cargo Group u. a./Kommission

ABl. C 89 vom 19.3.2011, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 89/23


Klage, eingereicht am 25. Januar 2011 — SAS Cargo Group u. a./Kommission

(Rechtssache T-56/11)

2011/C 89/45

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: SAS Cargo Group A/S. (Kastrup, Dänemark), Scandinavian Airlines System Denmark-Norway-Sweden (Stockholm, Schweden) und SAS AB (Stockholm) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kofmann und B. Creve, I. Forrester, QC, sowie J. Killick und G. Forwood, Barristers)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass die Klägerinnen nicht für die in dem Beschluss beschriebene weltweite einheitliche, fortgesetzte und komplexe Zuwiderhandlung verantwortlich sind, und den Beschluss gegebenenfalls für nichtig zu erklären, soweit darin eine Verantwortung der Klägerinnen festgestellt wird;

außerdem oder hilfsweise, die Höhe der Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

alle weiteren Anordnungen zu treffen, die unter den Umständen des vorliegenden Falls zweckdienlich erscheinen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV) in der Sache COMP/39.258 — Luftfracht betreffend Vereinbarungen in Bezug auf mehrere Bestandteile der Preise für Luftfrachtdienstleistungen betreffend die Einführung von Treibstoffaufschlägen und Sicherheitsaufschlägen und die Zahlung einer Provision auf die Aufschläge an die Frachtunternehmen.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf sechs Klagegründe.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird die Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der Rechte der Klägerinnen auf eine ordnungsgemäße Verwaltung, ihrer Verteidigungsrechte und des allgemeinen Grundsatzes der Waffengleichheit geltend gemacht, da den Klägerinnen der Zugang zu relevanten be- und entlastenden Beweisen verweigert worden sei, die die Kommission nach der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten habe; der angefochtene Beschluss sei trotzdem auf diese (belastenden) Beweise gestützt.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund rügen die Klägerinnen die fehlende Zuständigkeit, soweit der Beschluss für die Anwendung von Art. 101 AEUV/Art. 53 des EWR-Abkommens auf Luftfrachtdienstleistungen betreffend im EWR ankommende Flüge das Kriterium der Auswirkungen heranziehe, obwohl dies für die territoriale Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV/Art. 53 des EWR-Abkommens nicht einschlägig sei. Außerdem werde in dem Beschluss das Anwendungskriterium unzulässig auf Verkäufe außerhalb des EWR angewandt.

3.

Als dritten Klagegrund führen die Klägerinnen eine offensichtlich falsche Beurteilung des Verhaltens, an dem sie beteiligt waren, an. Zudem werde der offensichtlich falsche Schluss gezogen, dass dadurch die Beteiligung der Klägerinnen an einer weltweiten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung sowie ihre Kenntnis davon bewiesen sei. Darüber hinaus stellten einige der Verhaltensweisen, auf die Bezug genommen werde, keine Zuwiderhandlung gegen das einschlägige Wettbewerbsrecht dar.

4.

Mit dem vierten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, die Geldbuße sei im Hinblick auf die Tatsache, dass sie nicht an einer weltweiten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, ungerechtfertigt und übermäßig hoch, auch angesichts der relevanten Aspekte (einschließlich mildernder Umstände), die bei der Festsetzung der Höhe der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße hätten berücksichtigt werden müssen.

5.

Als fünfter Klagegrund wird eine selektive und willkürliche Verfolgung der Klägerinnen (und anderer) behauptet, während 72 andere Luftfahrtunternehmen, die gemäß der Mitteilung der Beschwerdepunkte und dem Beschluss an vermeintlich illegalen Zusammenkünften oder Gesprächen teilgenommen hätten, nie verfolgt worden seien. Dies werfe ernstzunehmende Fragen im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf.

6.

Der sechste Klagegrund betrifft einen behaupteten Verstoß gegen die in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Rechte der Klägerinnen auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, da der Beschluss von einer Verwaltungsbehörde erlassen worden sei, die gleichzeitig über die Ermittlungs- und die Sanktionsbefugnis verfüge.


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