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Document 62011FN0118

    Rechtssache F-118/11: Klage, eingereicht am 11. November 2011 — ZZ/Kommission

    ABl. C 25 vom 28.1.2012, p. 70–71 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.1.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 25/70


    Klage, eingereicht am 11. November 2011 — ZZ/Kommission

    (Rechtssache F-118/11)

    (2012/C 25/137)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

    Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, keine Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang der Krankheit des Klägers mit der Berufstätigkeit zu erlassen

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die von der Kommission erlassene oder jedenfalls auf sie zurückführbare Entscheidung, sein in dem Antrag vom 30. Juni 2011, der der Kommission in Person des jeweiligen gesetzlichen Vertreters und der Anstellungsbehörde der Kommission übermittelt wurde, enthaltenes Begehren abzulehnen, in welcher Form auch immer diese Ablehnung zum Ausdruck kam und gleichgültig, ob diese Ablehnung einen Teil des Antrags oder den gesamten Antrag betrifft, aufzuheben;

    festzustellen, dass die Kommission es unterlassen hat, eine Entscheidung im Sinne und zur Anwendung von Art. 78 des Statuts der Beamten der Europäischen Union betreffend den ursächlichen Zusammenhang der Erkrankung des Klägers, aufgrund deren er mit Entscheidung vom 30. Mai 2005 in den Ruhestand versetzt worden sein soll, mit der Berufstätigkeit zu erlassen, oder es wenigstens unterlassen hat, eine Überprüfung der fraglichen Entscheidung vorzunehmen, die, was nicht feststeht, von der Kommission erlassen worden sein soll, als die Entscheidung am 30. Mai 2005 erging;

    die Kommission zu verurteilen, an ihn den Betrag von 4 250 Euro zu zahlen, zuzüglich, sofern und soweit er nicht beglichen wird, vom morgigen Tag an bis zum Tag, an dem diese sofort fällige Zahlung erfolgen wird, Zinsen in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung;

    die Kommission zu verurteilen, an ihn den Betrag von 50 Euro pro Tag für jeden weiteren Tag ab morgen, an dem diese Unterlassung fortdauert, und bis zum 180. Tag, der auf den 1. Juli 2011 folgt, zu zahlen, wobei dieser Betrag von 50 Euro nach Ablauf dieses Tages zu zahlen ist, zuzüglich, sofern und soweit dies nicht geschieht, ab dem Tag, der auf den Fälligkeitstag dieser Zahlung folgt, und bis zu dem Tag, an dem die Zahlung geleistet wird, Zinsen in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung;

    die Kommission zu verurteilen, an ihn den Betrag von 60 Euro pro Tag für jeden weiteren Tag ab dem 181. Tag, der auf den 1. Juli 2011 folgt und an dem diese Unterlassung fortdauert, und bis zum 270. Tag, der auf den 1. Juli 2011 folgt, zu zahlen, wobei dieser Betrag von 60 Euro nach Ablauf dieses Tages zu zahlen ist, zuzüglich, sofern und soweit dies nicht geschieht, ab dem Tag, der auf den Fälligkeitstag dieser Zahlung folgt, und bis zu dem Tag, an dem die Zahlung geleistet wird, Zinsen in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung;

    die Kommission zu verurteilen, an ihn den Betrag von 75 Euro pro Tag für jeden weiteren Tag ab dem 271. Tag, der auf den 1. Juli 2011 folgt und an dem diese Unterlassung fortdauert, und bis zum 360. Tag, der auf den 1. Juli 2011 folgt, zu zahlen, wobei dieser Betrag von 75 Euro nach Ablauf dieses Tages zu zahlen ist, zuzüglich, sofern und soweit dies nicht geschieht, ab dem Tag, der auf den Fälligkeitstag dieser Zahlung folgt, und bis zu dem Tag, an dem die Zahlung geleistet wird, Zinsen in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung;

    die Kommission zu verurteilen, an ihn den Betrag von 100 Euro pro Tag für jeden weiteren Tag ab dem 361. Tag, der auf den 1. Juli 2011 folgt und ad infinitum solange diese Unterlassung fortdauert, zu zahlen, wobei dieser Betrag von 75 Euro nach Ablauf dieses Tages zu zahlen ist, zuzüglich, sofern und soweit dies nicht geschieht, ab dem Tag, der auf den Fälligkeitstag dieser Zahlung folgt, und bis zu dem Tag, an dem die Zahlung geleistet wird, Zinsen in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


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