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Document 62011CN0492

    Rechtssache C-492/11: Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace di Mercato San Severino (Italien), eingereicht am 26. September 2011 — Ciro Di Donna/Società imballaggi metallici Salerno Srl (SIMSA)

    ABl. C 347 vom 26.11.2011, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.11.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 347/16


    Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace di Mercato San Severino (Italien), eingereicht am 26. September 2011 — Ciro Di Donna/Società imballaggi metallici Salerno Srl (SIMSA)

    (Rechtssache C-492/11)

    2011/C 347/25

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Giudice di Pace di Mercato San Severino

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Ciro Di Donna

    Beklagte: Società imballaggi metallici Salerno Srl (SIMSA)

    Vorlagefrage

    Stehen die Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, verkündet am 7. Dezember 2000 in Nizza, wie in Straßburg am 12. Dezember 2007 angenommen, die Richtlinie 2008/52/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen, der allgemeine Grundsatz des Unionsrechts des effektiven Rechtsschutzes und allgemein das Unionsrecht in seiner Gesamtheit der Einführung einer Regelung in einem der Mitgliedsstaaten der Union, wie sie in der in Italien im Decreto legislativo Nr. 28/2010 und im Ministerialdekret Nr. 180/2010 in der durch das Ministerialdekret Nr. 145/2011 geänderten Fassung, enthalten ist, entgegen, wonach

    das Gericht im nachfolgenden Rechtsstreit Beweisargumente zulasten der Partei, die ohne rechtfertigenden Grund an einem obligatorischen Mediationsverfahren nicht teilgenommen hat, ableiten kann;

    das Gericht die Rückforderung der Kosten, die von der obsiegenden Partei, die einen Vorschlag zur Streitbeilegung abgelehnt hat, aufgewandt worden sind und die sich auf den Zeitraum nach der Formulierung des Vorschlags beziehen, ausschließen und dieser Partei die Tragung der Kosten der unterliegenden Partei in Bezug auf diesen Zeitraum sowie die Zahlung eines weiteren Betrags zugunsten des Staatshaushalts in Höhe des bereits für die geschuldete Gebühr (Einheitsgebühr) geleisteten auferlegen muss, wenn die Entscheidung, die das nach der Formulierung des Vorschlags eingeleitete gerichtliche Verfahren abschließt, vollständig mit dem Inhalt des abgelehnten Vorschlags übereinstimmt;

    das Gericht bei Vorliegen schwerer und außerordentlicher Gründe die Rückforderung der von der obsiegenden Partei für die dem Mediator geschuldete Aufwandsentschädigung und die Vergütung des Sachverständigen aufgewandten Kosten ausschließen kann, auch wenn die Entscheidung, die das gerichtliche Verfahren abschließt, nicht vollständig mit dem Inhalt des Vorschlags übereinstimmt;

    das Gericht der Partei, die ohne rechtfertigenden Grund nicht an dem Mediationsverfahren teilgenommen hat, die Zahlung eines Betrags zugunsten des Staatshaushaltes in Höhe der für das Gerichtsverfahren geschuldeten Einheitsgebühr auferlegen muss;

    der Mediator einen Vorschlag zur Streitbeilegung auch dann formulieren kann oder sogar muss, wenn keine Einigung der Parteien vorliegt, und zwar auch, wenn die Parteien am Verfahren nicht teilgenommen haben;

    die Frist für den Abschluss des Versuchs der Mediation bis zu vier Monate betragen kann;

    auch nach Ablauf der Frist von vier Monaten seit Beginn des Verfahrens die Klageerhebung erst zulässig ist, nachdem beim Sekretariat der Einrichtung für Mediation das vom Mediator verfasste Protokoll über das Nichtzustandekommen der Einigung, das den abgelehnten Vorschlag wiedergibt, erlangt worden ist;

    nicht ausgeschlossen ist, dass so viele Mediationsverfahren stattfinden können — mit der daraus folgenden Verlängerung der für die Beendigung der Streitigkeit benötigten Zeit —, wie im Laufe des in der Zwischenzeit begonnenen gerichtlichen Verfahrens neue rechtmäßige Anträge gestellt werden;

    die Kosten des verpflichtenden Mediationsverfahrens mindestens doppelt so hoch sind wie die des gerichtlichen Verfahrens, das durch das Mediationsverfahren vermieden werden soll, und dieses Missverhältnis exponentiell ansteigt, je höher der Wert der Streitigkeit ist (soweit, dass die Kosten der Mediation die des gerichtlichen Verfahrens um mehr als das Sechsfache übersteigen) oder je komplexer diese ist (in diesem Fall wird sich die Benennung eines von den Verfahrensparteien zu vergütenden Sachverständigen als notwendig erweisen, der dem Mediator in Streitigkeiten hilft, die bestimmte Fachkenntnisse verlangen, ohne dass das vom Sachverständigen erstellte Gutachten oder die von ihm gesammelten Informationen im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren verwendet werden können)?


    (1)  ABl. L 136, S. 3.


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