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Document 62010CN0607

Rechtssache C-607/10: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Königreich Schweden

ABl. C 89 vom 19.3.2011, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 89/8


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Königreich Schweden

(Rechtssache C-607/10)

2011/C 89/15

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und K. Simonsson)

Beklagter: Königreich Schweden

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen hat (1), dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, damit die zuständigen Behörden durch Genehmigung gemäß den Art. 6 und 8 oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und, soweit angemessen, durch Aktualisierung der Auflagen dafür sorgen, dass sämtliche bestehenden Anlagen spätestens am 30. Oktober 2007 in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10 und 13, des Art. 14 Buchst. a und b sowie des Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie betrieben werden;

dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Aus Art. 5 Abs. 1 der IPPC-Richtlinie ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssten, damit die zuständigen Behörden durch Genehmigung gemäß den Art. 6 und 8 oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und, soweit angemessen, durch Aktualisierung der Auflagen dafür sorgten, dass bestehende Anlagen spätestens am 30. Oktober 2007 in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10 und 13, des Art. 14 Buchst. a und b sowie des Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie betrieben würden. Nach Ansicht der Kommission ist diese Verpflichtung so zu verstehen, dass sie sich auf sämtliche im fraglichen Mitgliedstaat bestehenden Anlagen erstreckt.

Nach ständiger Rechtsprechung sei die Frage, inwieweit eine Vertragsverletzung vorliege, anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befunden habe, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei. Der Antwort Schwedens auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme sei zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Antwort 33 bestehende Anlagen den Anforderungen der IPPC-Richtlinie nicht genügt hätten.

Außerdem ergebe sich aus der Anlage zur ergänzenden Antwort Schwedens auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme, dass es im Oktober 2010, fast drei Jahre nach Ablauf der in der IPPC-Richtlinie gesetzten Frist, noch immer 23 bestehende Anlagen gegeben habe, die den Anforderungen der Richtlinie nicht genügt hätten.


(1)  ABl. L 24, S. 8.


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