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Document 62010CN0588

Rechtssache C-588/10: Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 14. Dezember 2010 — Minister Finansów/Kraft Foods Polska SA

ABl. C 89 vom 19.3.2011, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 89/5


Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 14. Dezember 2010 — Minister Finansów/Kraft Foods Polska SA

(Rechtssache C-588/10)

2011/C 89/10

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Minister Finansów

Beklagte: Kraft Foods Polska SA

Vorlagefrage

Ist im Hinblick darauf, dass nach Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 (1) im Fall des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes die Steuerbemessungsgrundlage unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert wird, im Begriff dieser Bedingungen eine Bedingung enthalten, wie sie in Art. 29 Abs. 4a UStG vorgesehen ist, die das Recht auf Minderung der Bemessungsgrundlage im Verhältnis zu der in der ausgestellten Rechnung festgelegten Grundlage davon abhängig macht, dass der Steuerpflichtige vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung für den Steuerzeitraum, in dem der Erwerber der Ware oder Dienstleistung die Rechnungsberichtigung erhalten hat, eine Bestätigung des Erhalts der Rechnungsberichtigung durch den Erwerber der Ware oder Dienstleistung, für die die Rechnung ausgestellt wurde, besitzt, und verstößt sie auch nicht gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit?


(1)  ABl. L 347, S. 1.


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