This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62009TN0170
Case T-170/09: Action brought on 24 April 2009 — Shanghai Biaowu High-Tensile Fastener and Shanghai Prime Machinery v Council
Rechtssache T-170/09: Klage, eingereicht am 24. April 2009 — Shanghai Biao Wu High-Tensile Fastener und Shanghai Prime Machinery/Rat
Rechtssache T-170/09: Klage, eingereicht am 24. April 2009 — Shanghai Biao Wu High-Tensile Fastener und Shanghai Prime Machinery/Rat
ABl. C 153 vom 4.7.2009, p. 45–46
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 153/45 |
Klage, eingereicht am 24. April 2009 — Shanghai Biao Wu High-Tensile Fastener und Shanghai Prime Machinery/Rat
(Rechtssache T-170/09)
2009/C 153/89
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Shanghai Biao Wu High-Tensile Fastener (Shanghai, China) und Shanghai Prime Machinery (Shanghai, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Adamantopoulos und Y. Melin)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären, soweit
|
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen beantragen aus folgenden Gründen die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung:
Zum ersten Klageantrag machen die Klägerinnen geltend, dass der zweite Unterabsatz von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung dadurch verletzt sei, dass die Unterrichtung über die Entscheidung über die Behandlung als in einer Marktwirtschaft tätige Unternehmen (Marktwirtschaftsbehandlung, im Folgenden: MWB) nach der in diesem Artikel vorgesehenen Frist von drei Monaten und erst nachdem die Kommission alle für die Berechnung der Dumpingspanne der Klägerinnen wesentlichen Informationen gehabt habe, erfolgt sei.
Zum zweiten Klageantrag führen die Klägerinnen aus, dass die angefochtene Verordnung gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung verstoße, da sie den Antrag der Klägerinnen auf MWB abgelehnt habe, obwohl diese dargelegt hätten, dass sie ihre Geschäftsentscheidungen ausschließlich auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne staatliche Einflussnahme träfen. In der angefochtenen Verordnung würden keine Feststellungen getroffen, die auf eine staatliche Einflussnahme vor, während oder nach dem Untersuchungszeitraum hindeuteten. In Bezug auf den dritten Klageantrag machen die Klägerinnen außerdem geltend, dass die angefochtene Verordnung insoweit gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung verstoße, als sie den Antrag der Klägerinnen auf MWB abgelehnt habe, nachdem diese ihrer Beweislast nachgekommen seien und nachgewiesen hätten, dass die Kosten für den wichtigsten Input auf Marktwerten beruhten.
Zum vierten Klagegrund tragen die Klägerinnen vor, dass der Sachverhalt nicht sorgfältig und unparteiisch untersucht worden sei. Insbesondere die Feststellung, dass die Rohstoffpreise in China durch Subventionierung verzerrt worden seien, die als Begründung für die Annahme herangezogen worden sei, dass die Klägerinnen Input nicht zum Marktwert erwürben, habe auf unzureichenden Informationen beruht und die Kommission habe die den Stahlsektor in China betreffenden Beweise nicht ordnungsgemäß gewürdigt.
Zum fünften Klagegrund führen die Klägerinnen aus, dass die angefochtene Verordnung gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere gegen den auch in Art. 41 der Charta der Grundrechte enthaltenen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoße, da ihnen für den nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b erforderlichen Nachweis, dass marktwirtschaftliche Bedingungen überwögen, eine unverhältnismäßige Beweislast auferlegt worden sei.
Zum sechsten Klagegrund tragen die Klägerinnen vor, dass die angefochtene Verordnung gegen die Antisubventions-Verordnung verstoße, da sie die Ablehnung der MWB im Rahmen einer Antidumping-Untersuchung herangezogen habe, um Subventionen auszugleichen, gegen die nur nach einer ordnungsgemäßen Untersuchung im Sinne der Antisubventions-Grundverordnung vorgegangen werden könne.
Der (siebte) Klagegrund betrifft das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die mit einer Verzerrung des Rohstoffpreises begründete Ablehnung der Anpassung an den normalen Wert, obwohl das Gemeinschaftsorgan für die Ablehnung des auf Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung gestützten Anpassungsantrags der Klägerinnen andere Gründe angegeben habe.
Mit dem [achten] Klagegrund rügen die Klägerinnen, dass die Kommission in der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen, in der die Einführung endgültiger Maßnahmen vorgeschlagen werde, lediglich die in der MWB-Unterrichtung verwendete Begründung umformuliert und wiederholt habe, ohne die vorgelegten Beweise zu würdigen und die Ablehnung zu begründen. Überdies werde in der angefochtenen Verordnung nicht begründet, warum die Entscheidung, die von den Klägerinnen angebotenen Beweise als unzulässig abzulehnen, bestätigt worden sei.
Zum letzten Klagegrund machen die Klägerinnen schließlich geltend, dass ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt seien, dass ihnen der Zugang zu wesentlichen Informationen betreffend die Berechnung des normalen Werts und der Dumpingspannen verweigert worden sei.