EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62009CN0364

Rechtssache C-364/09 P: Rechtsmittel der Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 08. Juli 2009 in der Rechtssache T-226/08, Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle); andere Verfahrensbeteiligte: Schwarzbräu GmbH; eingelegt am 14. September 2009

ABl. C 267 vom 7.11.2009, p. 48–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/48


Rechtsmittel der Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 08. Juli 2009 in der Rechtssache T-226/08, Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle); andere Verfahrensbeteiligte: Schwarzbräu GmbH; eingelegt am 14. September 2009

(Rechtssache C-364/09 P)

2009/C 267/81

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH (Prozessbevollmächtigter: P. Wadenbach, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Schwarzbräu GmbH

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 08. Juli 2009, Aktenzeichen T 226/08, aufzuheben;

2.

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 08.04.2008 (Aktenzeichen R1124/2004-4) aufzuheben;

3.

die Gemeinschaftsmarke Nr. 505 503„ALASKA“ wegen bestehender absoluter Eintragungshindernisse vollständig zu löschen;

4.

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hilfsweise zu vorstehendem Antrag Ziffer 3. beantragt die Rechtsmittelführerin,

die Gemeinschaftsmarke Nr. 505 503„ALASKA“ zumindest für folgende Waren für nichtig zu erklären: ‚Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke in Klasse 32“

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz, mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes vom 8. April 2008 abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung habe die Beschwerdekammer den von der Rechtsmittelführerin gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftswortmarke „ALASKA“ für alle von der Eintragung umfassten Waren (Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken) zurückgewiesen.

Die Parteien streiten sich im Wesentlichen um die Frage des Bestehens eines absoluten Eintragungshindernisses in der Form der Freihaltebedürftigkeit einer geografischen Herkunftsangabe.

Mit ihrem Rechtsmittel rügt die Rechtsmittelführerin die fehlerhafte Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (im Folgenden: GMV) durch das Gericht erster Instanz; dies insbesondere im Hinblick auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

Nach dem Wortlaut der oben genannten Vorschrift der Gemeinschaftsmarkenverordnung reicht es für den Ausschluss der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke aus, wenn diese ausschließlich aus Zeichen und Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der von der Anmeldung umfassten Waren dienen können. Daraus gehe hervor, dass auch geografische Bezeichnungen, die von Unternehmen verwendet werden können, für diese als geografische Herkunftsangaben für die betreffende Warengruppe freigehalten werden müssten. Die Anwendung der genannten Vorschrift der GMV setze nicht voraus, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis bestehen muss.

Hätte das Gericht Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für den vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei angewandt, hätte es feststellen müssen, dass Alaska das größte Trinkwasserreservoir der Vereinigten Staaten sei, dass die maßgeblichen Verkehrskreise Alaska mit einem natürlichen Überfluss an reinem Wasser in seinen unterschiedlichen Formen in Verbindung brächten, dass die Herstellung von Mineralwasser in Alaska in wirtschaftlich relevantem Umfang stattfinde und dass eine Vermarktung in der Gemeinschaft bereits erfolge und so eine weitere Vermarktung ernsthaft in Betracht käme. Danach sei es eindeutig, dass die Bezeichnung „ALASKA“ zukünftig von Konkurrenten als Herkunftsangabe verwendet werden könne.

Stattdessen habe das Gericht die Bestimmung des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV und die Grundsätze der Rechtsprechung rechtsfehlerhaft angewandt, indem es durch Vornahme einer Opportunitätsprüfung, d. h. ob der Vertrieb von Mineralwasser aus Alaska in die Gemeinschaft unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (Wettbewerbssituation, Transportkosten) sinnvoll sei oder nicht, weitere, über die geschilderten Grundsätze hinausgehende Anforderungen aufgestellt habe. Diese erweiterten Anforderungen seien im Sinne der Regelung des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c), ihres Wortlautes und insbesondere im Sinne der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze als zu hoch einzustufen und führten zu einer viel zu weit gehenden, nicht mit dem Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Regelung einhergehenden Auslegung.


Top